{"id":20103098,"updated":"2023-07-28T11:32:34Z","additionalIndexing":"52;55;nachhaltige Nutzung;Landwirtschaft in Berggebieten;Weidemast;Verhütung von Gefahren;Wolf;Jagdvorschrift;Lebensraum;Güterabwägung;Alpen;Tierschutz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0603030702","name":"Wolf","type":1},{"key":"L05K0603010201","name":"Alpen","type":1},{"key":"L05K0603030501","name":"Lebensraum","type":1},{"key":"L06K060103010101","name":"nachhaltige Nutzung","type":1},{"key":"L05K0601040801","name":"Jagdvorschrift","type":1},{"key":"L05K0601040802","name":"Tierschutz","type":2},{"key":"L04K06010302","name":"Verhütung von Gefahren","type":2},{"key":"L05K1401010212","name":"Weidemast","type":2},{"key":"L06K140103020703","name":"Landwirtschaft in Berggebieten","type":2},{"key":"L06K080203070101","name":"Güterabwägung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-09-30T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-05-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268607600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1285797600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2656,"gender":"m","id":1336,"name":"Zemp Markus","officialDenomination":"Zemp"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2742,"gender":"m","id":4027,"name":"Roux Paul-André","officialDenomination":"Roux"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2709,"gender":"m","id":3906,"name":"Segmüller Pius","officialDenomination":"Segmüller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2676,"gender":"f","id":3874,"name":"Egger-Wyss Esther","officialDenomination":"Egger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2590,"gender":"m","id":1143,"name":"Cathomas Sep","officialDenomination":"Cathomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2474,"gender":"f","id":450,"name":"Bader Elvira","officialDenomination":"Bader Elvira"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2708,"gender":"m","id":3905,"name":"Schmidt Roberto","officialDenomination":"Schmidt Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"10.3098","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Situation bezüglich des Wolfes hat sich seit der Unterzeichnung der Berner Konvention stark geändert. Heute zeigt sich, dass eine sinnvolle Regelung des Nebeneinanders von Mensch und Wolf durch die Konvention verunmöglicht wird. Diese ist zu einseitig auf den Schutz des Wolfes ausgerichtet.<\/p><p>Die Bergbevölkerung muss ihren Raum nutzen können. Einer vielfältig genutzten Kulturlandschaft wird höchste Lebensqualität zugesprochen. Dazu gehören sowohl der Erhalt einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt als auch die ressourcenschonende Bewirtschaftung durch den Menschen. Das ist insbesondere auch für den Tourismus von zentraler Bedeutung.<\/p><p>Was es braucht, ist ein kluges Management des sensiblen Lebensraumes Alpen, keine romantisierende Verklärung von einzelnen Tierarten. Die Population der Wölfe muss also reguliert werden können, wenn es das ökologisch-ökonomische Gleichgewicht im wahren Wortsinn der Nachhaltigkeit erfordert. Die Anpassung der Jagdverordnung, wie sie in der Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie 10.3008 gefordert wird, ist dazu nötig, aber sie allein reicht nicht aus.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) hält u. a. in seiner Präambel fest, dass wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muss, und dass wildlebende Pflanzen und Tiere eine wichtige Rolle bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen. Die Berner Konvention bildet nicht nur die Basis des Wolfsschutzes, sondern eine wichtige Grundlage für die gesamte Naturschutzgesetzgebung in der Schweiz.<\/p><p>Bereits vor sieben Jahren wurde im Rahmen der Behandlung der Motion Maissen 01.3567, \"Erlebnis Natur ohne Wölfe\", die Frage über das Anbringen eines Vorbehaltes zu Artikel 22 intensiv diskutiert und abgeklärt. Das Anbringen von Vorbehalten ist ausschliesslich bei der Unterzeichnung bzw. Ratifizierung der Konvention möglich. Die Schweiz hat damals keine Vorbehalte angebracht.<\/p><p>Die Möglichkeit eines Austritts aus der Konvention und eines Wiedereintritts unter Anbringung eines Vorbehaltes wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutiert. Dieser Vorschlag ist weder juristisch noch politisch vertretbar. Einerseits würde ein Austritt der Schweiz aus der Berner Konvention gefolgt von einem Wiedereintreten gegen Treu und Glauben verstossen (Art. 26 und 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; SR 0.111), andererseits würde er von den anderen Ländern nicht gebilligt. Die erneute Aufnahme der Schweiz wäre damit mehr als fraglich und erst nach langen Verhandlungen Jahre später allenfalls möglich. Der Schweiz würde neben der Glaubwürdigkeit auch die Basis für zahlreiche Artenschutzbestimmungen in der Bundesgesetzgebung verlieren. Eine Kündigung der Berner Konvention zur Regulierung einer einzelnen Art ist im Übrigen unverhältnismässig.<\/p><p>Im Zusammenhang mit den Motionen Freysinger 09.3790, \"Kündigung der Berner Konvention\", und Schmidt Roberto 09.3813, \"Rückstufung des Wolfs in der Berner Konvention\", hat der Bundesrat ausgeführt, dass mit den aktuellen gesetzlichen Grundlagen (Jagdgesetz, SR 922.0; Jagdverordnung, SR 922.01) und dem heutigen Konzept Wolf Schweiz der Bund derzeit noch über genügend Spielraum verfügt, um übermässige Schäden an Viehbeständen zu verhindern. Abschüsse von einzelnen schadenstiftenden Tieren sind nach Artikel 9 der Berner Konvention ausnahmsweise auch für in Anhang II aufgeführte Tiere möglich. Um sich frühzeitig auf eine etablierte Wolfspopulation vorzubereiten, möchte der Bundesrat einerseits die Jagdverordnung anpassen und andererseits ein gemeinsames Vorgehen der Alpenländer zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs (Rückstufung von Anhang II in Anhang III) beim ständigen Ausschuss der Berner Konvention in Strassburg unterstützen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt:<\/p><p>- einen Vorbehalt zu Artikel 22 der Berner Konvention anzubringen, der den Handlungsspielraum für eine Eingrenzung der Wolfspopulationen im Sinne einer vernünftigen und nachhaltigen Nutzung des Lebensraumes Alpen erweitert;<\/p><p>- notfalls die Kündigung der Konvention und einen Neubeitritt mit Vorbehalt zur Wolfsfrage gemäss Artikel 21 der Berner Konvention vorzunehmen;<\/p><p>- über die neugeschaffene Plattform der Alpenkonvention \"Grosse Beutegreifer und freilebende Huftiere\" eine gemeinsame Haltung der Alpenländer zur Senkung des Schutzstatus des Wolfes in den Alpen erwirken.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Handlungsspielraum für eine sinnvolle Regulierung des Wolfbestandes"}],"title":"Handlungsspielraum für eine sinnvolle Regulierung des Wolfbestandes"}