﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103103</id><updated>2023-07-28T13:21:56Z</updated><additionalIndexing>12;Ausländer/in;Justizvollzugsanstalt;internationales Übereinkommen;Strafvollzugsrecht;Häftlingsverlegung;Auslieferung;Ausland;Häftling;bilaterale Verhandlungen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2705</code><gender>f</gender><id>3902</id><name>Rickli Natalie</name><officialDenomination>Rickli Natalie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-03-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4813</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010301</key><name>Häftling</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060102</key><name>Ausländer/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020201</key><name>Auslieferung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K100202</key><name>internationales Übereinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010302</key><name>Häftlingsverlegung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K100202010201</key><name>bilaterale Verhandlungen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K050103</key><name>Strafvollzugsrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K100103</key><name>Ausland</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010304</key><name>Justizvollzugsanstalt</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-18T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-28T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2010-05-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-03-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-09-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2705</code><gender>f</gender><id>3902</id><name>Rickli Natalie</name><officialDenomination>Rickli Natalie</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3103</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (Grundübereinkommen; SR 0.343) wird durch eine internationale Zusammenarbeit angestrebt, den Interessen der Rechtspflege allgemein zu dienen und zudem die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren wesentliche Anstrengungen unternommen, um die Überstellung von verurteilten Straftätern in deren Heimatländer zu fördern. Einerseits wurden mit verschiedenen Staaten entsprechende staatsvertragliche Grundlagen vereinbart, andererseits wurden Staaten, welche bereits das Grundübereinkommen ratifiziert haben, aufgefordert, auch noch das Zusatzprotokoll (Zusatzprotokoll; SR 0.343.1) zu ratifizieren. Trotz dieser Massnahmen konnte die Anzahl der Überstellungen an das Ausland insgesamt nicht erhöht werden. Zudem halten sich die Fälle der Überstellungen an das Ausland in etwa die Waage mit den Überstellungen in die Schweiz. Der Anteil der ausländischen Häftlinge, welche sich im Strafvollzug befinden, bewegte sich in den letzten Jahren im Übrigen im Bereich von 60 Prozent (d. h. rund 10 Prozent weniger als bei der Gesamtheit aller Inhaftierten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen ergänzend wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In den letzten zehn Jahren wurden insgesamt jährlich durchschnittlich je etwa zwanzig Häftlinge entsprechend ihrem Wunsch an das Ausland und an die Schweiz zum Vollzug einer Reststrafe überstellt. Gestützt auf die seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls für die Schweiz am 1. Oktober 2004 neugeschaffene Möglichkeit einer Überstellung von verurteilten Personen gegen deren Willen haben die schweizerischen Behörden bisher vier Personen an das Ausland überstellt. Im gleichen Zeitraum wurden in fünf weiteren Fällen entsprechende Ersuchen an das Ausland gestellt. Deren drei wurden gegenstandslos (infolge Rückzugs durch die kantonale Behörde, parallel erfolgter Auslieferung und Freilassung des Verurteilten). Eine Überstellung wurde mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. März 2009 gestoppt, weil über die Haftbedingungen im Heimatstaat keine genügenden und verlässlichen Angaben vorlagen. Ein Fall ist derzeit noch hängig. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Überstellung von verurteilten Personen an deren Heimatstaaten erfolgte somit schwergewichtig gestützt auf das Grundübereinkommen. Der Überstellung sowohl nach Grundübereinkommen als auch nach dem Zusatzprotokoll sind aber sehr enge Grenzen gesetzt. In jedem Fall kommt eine Überstellung nur dann infrage, wenn die entsprechenden schweizerischen und ausländischen Behörden dazu ihre Zustimmung erteilen. Vor einer derartigen Zustimmung muss namentlich soweit möglich Klarheit über die im Vollstreckungsstaat tatsächlich zu verbüssende Strafe und die Aspekte der Resozialisierung geschaffen werden. Es ist regelmässig mit einem mehrere Monate andauernden Verfahren zu rechnen. Eine Überstellung kommt in den meisten Fällen denn auch schon deshalb nicht zustande, weil keine genügend grosse Reststrafe zu verbüssen bleibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zu den Staaten, welche das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben und deren Angehörige in den schweizerischen Strafanstalten zahlenmässig stark vertreten sind, zählen nach wie vor Albanien, Italien, Portugal und die Türkei. Daneben haben noch weitere Mitgliedstaaten des Europarates das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert (Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Slowakei, Slowenien, Spanien sowie Monaco, welches auch das Grundübereinkommen nicht ratifiziert hat).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4./5. Mit einzelnen Staaten im Balkan (Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien) fanden entsprechende Gespräche statt. Dadurch konnten vereinzelte Verbesserungen erreicht werden. Gegenwärtig sind erste Gespräche mit Kosovo im Hinblick auf eine Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrages im Gange. Einerseits befinden sich auch aus diesem Staat relativ viele Häftlinge in der Schweiz in Haft, andererseits kann Kosovo wegen des Widerstands verschiedener Staaten die Europaratsinstrumente nicht ratifizieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Möglichkeit, Überstellungen auch ohne besondere Begründung abzulehnen, bleibt jedoch in allen Fällen vorbehalten. Entsprechend dem Grundgedanken der Überstellung, wonach vorwiegend eine Verbesserung der Resozialisierung erreicht werden soll, eignet sich dieser Bereich zudem nur sehr beschränkt für eine Verknüpfung mit anderen Interessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Position der Landesregierung zur Frage des Strafvollzuges im Ausland wurde in der Antwort des Bundesrates vom 21. November 2001 auf die Motion Brunner Toni 01.3608 vom 5. Oktober 2001 festgehalten. Von einer Kostenbeteiligung war zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede. Diese Idee wurde dann in der inzwischen abgeschriebenen Motion Stamm 04.3178 vom 19. März 2004 aufgenommen. Diese nahm ausdrücklich auf die Bestrebungen Österreichs Bezug, in Rumänien ein Gefängnis zu finanzieren und Straffällige dorthin zu überstellen. Diese Vorhaben konnten jedoch nicht umgesetzt werden, und es sind auch keine anderen Beispiele bekannt, dass einzelne Staaten in Drittstaaten Gefängnisse finanzieren.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die neusten Zahlen sind erschreckend: 2009 waren 70,2 Prozent der in unseren Gefängnissen inhaftierten Personen Ausländer (gegenüber 69,7 Prozent im Jahr 2008). Die Belegung unserer Haftanstalten erreicht mit 91 Prozent (gegenüber 85,8 Prozent 2008) einen neuen Höchststand. Es ist offensichtlich, dass zu viele Ausländer in der Schweiz delinquieren und anschliessend unsere Gefängnisse füllen und Unmengen von Kosten verursachen. Der Bundesrat wurde in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, diesen Missstand durch entsprechende (bilaterale) Rückübernahmeabkommen mit den entsprechenden Staaten zu beheben. Vor dreieinhalb Jahren hatte der Bundesrat auf Anfrage von Nationalrat Wobmann erklärt, dass das Überstellungsübereinkommen des Europarates von 1983 respektive das Zusatzprotokoll von 2004, welches ermöglicht, verurteilte Ausländer ohne ihr Einverständnis zur Strafvollstreckung in ihren Heimatstaat zu überführen, von denjenigen Staaten, deren Angehörige vor allem in unseren Gefängnissen einsitzen (genannt wurden damals: Albanien, Italien, Türkei, Portugal), noch gar nicht ratifiziert worden sei. Der Bundesrat erklärte weiter, dass er sich dieser Angelegenheit nun aber annehmen wolle. Dreieinhalb Jahre später stellen sich folgende Fragen: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Aus welchen Gründen wurden seit 2004 erst vier Täter zur Haftstrafe in ihr Herkunftsland überstellt? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Staaten, deren Angehörige unsere Gefängnisse vor allem bevölkern, haben das ÜbersteIlungsübereinkommen respektive das Zusatzprotokoll inzwischen unterzeichnet, und welche Staaten stehen noch aus? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was gedenkt der Bundesrat ausserhalb dieses multilateralen Abkommens zu unternehmen, damit die Rückübernahme der Delinquenten durch diejenigen Staaten, deren Angehörige in Schweizer Gefängnissen besonders stark vertreten sind, ermöglicht werden kann? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Werden entsprechende bilaterale Verhandlungen geführt? Wenn ja, mit welchen Staaten? Wie ist der Stand der Dinge? Sind bereits Abkommen geplant? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Nutzt der Bundesrat die Gelegenheit, wenn diese Staaten gegenüber der Schweiz eigene Anliegen vorbringen, das schweizerische Interesse an einer Rückübernahme der Häftlinge einzubringen und die Befriedigung ihrer Anliegen vom Abschluss eines Rückübernahmeabkommens abhängig zu machen? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Zwecks eines kostengünstigeren Strafvollzugs wurden vor etwa fünf Jahren der Bau und Betrieb von Gefängnissen im Ausland erwogen. Wurden dahingehend weitere Abklärungen getroffen? Wenn ja, was sind die Ergebnisse?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Haftstrafe im Herkunftsland verbüssen</value></text></texts><title>Haftstrafe im Herkunftsland verbüssen</title></affair>