{"id":20103107,"updated":"2023-07-28T09:17:18Z","additionalIndexing":"66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kontrolle;Schweiz;Kompetenzregelung;nukleare Sicherheit;Russland;radioaktiver Stoff;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Bundesamt für Energie;radioaktiver Abfall;Kernkraftwerk","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0601020302","name":"Lagerung radioaktiver Abfälle","type":1},{"key":"L04K06010109","name":"radioaktiver Abfall","type":1},{"key":"L05K0301040201","name":"Russland","type":1},{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L04K17030104","name":"radioaktiver Stoff","type":1},{"key":"L04K03010101","name":"Schweiz","type":2},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":2},{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":2},{"key":"L04K08040707","name":"Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat","type":2},{"key":"L04K08040701","name":"Bundesamt für Energie","type":2},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-06-02T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268607600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1275429600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3107","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Kernenergiegesetzgebung unterscheidet zwischen Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen. \"Kernmaterialien\" sind Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können. \"Radioaktive Abfälle\" sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiterverwendet werden. Gemischte Substanzen gibt es nicht.<\/p><p>Einleitend und der Vollständigkeit halber wird auf die Antwort des Bundesrates vom 5. März 2010 auf die Motion Müller Geri 09.4048, \"Vollständige Aufsicht über die Nuklearmaterialien\", verwiesen.<\/p><p>1. Nach Artikel 106 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) dürfen abgebrannte Brennelemente während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einfachen Bundesbeschluss um höchstens zehn Jahre verlängern.<\/p><p>Aus der Schweiz wurden bis am 30. Juni 2006 abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung nach Frankreich (Areva, La Hague) und England (British Nuclear Fuels Limited, Sellafield) transportiert. Das bei der Wiederaufarbeitung anfallende Uran (WAU) wurde an den ausländischen Vertragspartner verkauft; die anfallenden radioaktiven Abfälle wurden in die Schweiz zurückgebracht. Über die Weiterverwendung des WAU entscheidet der jeweilige ausländische Eigentümer. WAU in französischem Eigentum wurde und wird weiterhin teilweise nach Russland transportiert und wird dort zur Herstellung von neuen Brennelementen benutzt.<\/p><p>2. Alle in der Schweiz befindlichen Kernmaterialien werden in der nationalen Kernmaterialbuchhaltung durch das Bundesamt für Energie (BFE) lückenlos erfasst, wobei Ort, Mengen und die Zusammensetzung bekannt sind. Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, unterliegen den dortigen Bestimmungen und Kontrollen. Alle Staaten, auf deren Gebiet sich schweizerische Kernmaterialien befinden, haben Kontrollabkommen mit der International Atomic Energy Agency (IAEA). Schweizer Firmen, die Besitzer von Kernmaterialien im Ausland sind (momentan nur Schweizer Kernkraftwerke), müssen ihre Bestände inklusive Ort der Lagerung dem BFE melden. Das BFE veröffentlicht diese Bestände einmal jährlich, und zwar die Gesamtmengen. Eine Aufschlüsselung der Bestände in diesem veröffentlichten Dokument, insbesondere auf einzelne Kernanlagenbetreiber, ist aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses und des Datenschutzes nicht zulässig. Weiter ist dies auch aus Gründen des Sabotageschutzes abzulehnen. Mit der bestehenden Regelung werden somit sämtliche Kernmaterialien, die sich im Besitz von Schweizer Kernanlagen befinden, sowohl im In- als auch im Ausland lückenlos erfasst.<\/p><p>Für die Aufsicht und Buchhaltung der radioaktiven Abfälle ist das Ensi zuständig. Ort, Mengen und die Zusammensetzung der Abfälle sind der Aufsichtsbehörde bekannt. Die Kernanlagen melden dem Ensi in ihren Monats- bzw. Quartalsberichten Änderungen am Bestand der radioaktiven Abfälle am Ort der jeweiligen Kernanlage. Die Angaben über die radioaktiven Abfälle in den Kernanlagen werden jährlich in den Aufsichtsberichten des Ensi publiziert.<\/p><p>3. Aus der Schweiz wurden bisher keine Kernmaterialien nach Russland transportiert.<\/p><p>Das KEG kennt in seinem Artikel 30 Absatz 2 den Grundsatz, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle im Inland entsorgt werden müssen. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Lagerung kann nach Artikel 34 Absatz 4 KEG nur ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden. Der Empfängerstaat muss in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zugestimmt haben; es muss eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung stehen, und die Durchfuhrstaaten müssen der Durchfuhr zustimmen. Zudem muss zwischen Absender und Empfänger der radioaktiven Abfälle eine verbindliche Vereinbarung bestehen, dass der Absender die radioaktiven Abfälle nötigenfalls zurücknimmt. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung des BFE.<\/p><p>Von dieser Ausnahmeregelung ist bisher noch nie Gebrauch gemacht worden; es sind keine radioaktiven Abfälle ins Ausland transportiert worden.<\/p><p>4. Vergleiche Ausführungen im einleitenden Abschnitt.<\/p><p>5. Für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion in den Bereichen Kernmaterialien und radioaktive Abfälle sind zwei verschiedene Aufsichtsbehörden zuständig (BFE und Ensi). Dieser geltenden Regelung steht nichts entgegen. Beide Behörden beaufsichtigen zwei voneinander getrennte Bereiche.<\/p><p>6. Das BFE beaufsichtigt die Kernmaterialien. Die Kernmaterialien, deren Aufbewahrungsort sowie die sachgerechte Lagerung werden laufend sowohl vom BFE als auch von der IAEA kontrolliert. Eine vollständige Überprüfung aller Kernmaterialien pro Anlage findet einmal pro Jahr statt (durch das BFE und die IAEA).<\/p><p>Das Ensi beaufsichtigt neu entstehende und gelagerte radioaktive Abfälle sowie deren Überführung in eine langfristig stabile Form. Die Buchhaltung der radioaktiven Abfälle beim Ensi wird auf Basis der periodischen Berichterstattung der Kernanlagen (siehe Frage 2) laufend aktualisiert und anlässlich regelmässiger Inspektionen in den Kernanlagen durch das Ensi verifiziert.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im deutsch-französischen Film \"Alptraum Atommüll\" (Arte) hat Electricité de France (EDF) bestätigt, dass seit den späten Neunzigerjahren jährlich rund 100 Tonnen Materialien aus verbrauchten Brennstäben in die sibirische Stadt Sewersk transportiert werden, wo sie unter anderem auf einem Parkplatz im Freien lagern. Rund 90 Prozent der nach Russland gebrachten radioaktiven Materialien würden in Russland verbleiben.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist radioaktives Material aus schweizerischen Atomanlagen via Frankreich und EDF nach Russland gelangt?<\/p><p>2. Gemäss KEG unterliegen Kernmaterialien und radioaktive Abfälle einer Buchhaltungspflicht. Kann der Bundesrat Angaben machen über Mengen, Zusammensetzung und Aufenthaltsort der radioaktiven Materialien von Inhabern schweizerischer Atomanlagen?<\/p><p>3. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Energie (BFE) dürfen radioaktive Abfälle nicht nach Russland exportiert werden, radioaktive Materialien aber eventuell schon. Bedeutet dies, dass radioaktive Materialien aus der Schweiz nach Russland gelangt und dort gelagert werden könnten?<\/p><p>4. Wie unterscheidet er Abfälle und Materialien, wenn es sich um gemischte Substanzen handelt?<\/p><p>5. Das Ensi überwacht die radioaktiven Abfälle, das BFE ist für die Überwachung der radioaktiven Materialien zuständig: Ist diese Aufgabenteilung noch sachgerecht, und wer behält die Gesamtübersicht?<\/p><p>6. Wann wurde die Buchhaltung der Abfälle und Atommaterialien das letzte Mal auditiert und von wem? Wer überprüft die sachgerechte Lagerung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Radioaktive Materialien aus der Schweiz in Russland?"}],"title":"Radioaktive Materialien aus der Schweiz in Russland?"}