{"id":20103227,"updated":"2023-07-28T10:28:54Z","additionalIndexing":"2811;Malta;Familiennachzug;Asylbewerber\/in;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Somalia;Familie (speziell)","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2697,"gender":"m","id":3894,"name":"Lumengo Ricardo","officialDenomination":"Lumengo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L03K010303","name":"Familie (speziell)","type":1},{"key":"L04K01080304","name":"Familiennachzug","type":1},{"key":"L06K090201010104","name":"Dubliner Abkommen","type":1},{"key":"L06K010801020103","name":"Zuständigkeit für Asylgesuch","type":1},{"key":"L04K03040407","name":"Somalia","type":2},{"key":"L05K0108010102","name":"Asylbewerber\/in","type":2},{"key":"L04K03010504","name":"Malta","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-28T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268953200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317160800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2697,"gender":"m","id":3894,"name":"Lumengo Ricardo","officialDenomination":"Lumengo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3227","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Aus Sicht des zuständigen Bundesamtes waren die Voraussetzungen für eine Anwendung der Souveränitätsklausel nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid vollumfänglich bestätigt. Der Bundesrat kommentiert Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht. <\/p><p>2. Bei Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung, d. h. der Souveränitätsklausel oder des Selbsteintrittsrechts, handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, und somit gibt es keine völkerrechtliche Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien von Asylsuchenden auf die Anwendung der Dublin-Verordnung zu verzichten. Es werden in der erwähnten Verordnung weder Determinanten noch Beispiele aufgeführt, bei welchen Fallkonstellationen der nichtzuständige Dublin-Staat die Souveränitätsklausel anwenden soll. Es bleibt somit grundsätzlich dem innerstaatlichen Recht oder dem Ermessen der Behörden anheimgestellt, in welchen Fällen selbst eingetreten wird. Das innerstaatliche Recht enthält keine klaren Vorschriften, bei welchen Kategorien ein Selbsteintritt angezeigt ist. Lediglich Artikel 29a AsylV 1 hält fest, dass die Schweiz aus humanitären Gründen auch ein Gesuch bearbeiten kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Die Literatur und die Staatenpraxis gehen davon aus, dass sich die Anwendung der Souveränitätsklausel ebenfalls aufdrängt, wenn eine Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte droht. Einigkeit herrscht darüber, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben muss, weil sonst die Effektivität der Dublin-Verordnung infrage gestellt wird (völkerrechtliches Effet-utile-Prinzip). Das BFM prüft daher im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt ist, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte besteht oder humanitäre Gründe vorliegen, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belasten und daher die Ausnahme vom Effet-utile-Prinzip rechtfertigen.<\/p><p>3. Das Dublin-Verfahren regelt lediglich die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates für die Bearbeitung eines Asylgesuches, wobei das nationale Recht des zuständigen Dublin-Staates Anwendung findet. Das System Dublin soll nämlich gerade vermeiden, dass asylsuchende Personen in verschiedenen Staaten Asylverfahren anheben können. Bei der genannten Familie wurde daher lediglich geprüft, welcher Dublin-Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Gestützt auf die Kriterien der Dublin-Verordnung ist Malta für das Asylgesuch der Familie zuständig; Malta hat daher dem Übernahmeersuchen zugestimmt. <\/p><p>Malta ist Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wie auch der Anti-Folter-Konvention der Uno. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Malta nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die zuständigen Behörden in Malta ein nur unzureichendes Asylverfahren durchführen, hat Malta doch alle im Migrationsbereich relevanten Richtlinien der Europäischen Union fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission umgesetzt. Diese Ansicht teilt offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht. Asylsuchende Personen haben während des Asylverfahrens in Malta Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, eine besondere Unterkunft als Familie und finanzielle Unterstützung. Im Übrigen verzichtet nach Erkenntnissen des Bundesrates zurzeit kein Dublin-Staat generell auf Überstellungen nach Malta.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Durch die Anwendung von Kapitel III der Dublin-Verordnung entstehen inakzeptable rechtliche Situationen, insbesondere bei der Ausschaffung von Familienmitgliedern. Der Fall einer somalischen Familie ist dafür beispielhaft.<\/p><p>Ahliya ist mit Ahmed verheiratet. Die beiden haben Somalia 1995 verlassen und sind nach Libyen gereist, wo sie zusammen mit ihren sechs Kindern einen Asylantrag gestellt haben. 2007 ist Ahmed mit drei seiner Kinder nach Malta gereist, wo er erneut einen Asylantrag gestellt hat. In der Folge ist Ahmed mit den drei Kindern in die Schweiz weitergereist, wo er einen dritten Asylantrag gestellt hat. Im August 2008 hat Ahliya zusammen mit den drei anderen Kindern Libyen verlassen und ist via Italien, wo die Familienmitglieder von den Behörden nicht erfasst wurden, in die Schweiz weitergereist, wo diese schliesslich mit dem Rest der Familie vereint wurden. <\/p><p>Das Bundesamt für Migration hat am 4. November 2009 entschieden, die ganze Familie nach Malta auszuweisen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2009 bestätigt, da dieses der Ansicht war, dass die Bestimmungen der Dublin-Verordnung durchaus eingehalten wurden. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesamt für Migration haben die Lebensbedingungen in Malta und die Verfahrensgarantien, die den Asylantragstellern zustehen, überprüft. <\/p><p>1. Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, die Zuständigkeit für einen Asylantrag zu übernehmen. Wäre im Fall der somalischen Familie eine solche Ausnahme nicht gerechtfertigt?<\/p><p>2. Falls nicht: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit nach Ansicht des Bundesrates die Bedingungen für ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin-Verordnung, welche die Ausschaffung betreffen, erfüllt sind?<\/p><p>3. Die Situation in Malta ist sehr problematisch, denn das Land ist sehr nahe bei der afrikanischen Küste. Wie kann die Schweiz wissen, ob eine Ausschaffung in diesen Staat zumutbar ist, wenn doch diese Frage während des Ausweisungsverfahrens nicht überprüft wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Dublin-Abkommen und Ausschaffung einer Familie"}],"title":"Dublin-Abkommen und Ausschaffung einer Familie"}