{"id":20103251,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L04K08010104","name":"erleichterte Stimmabgabe","type":1},{"key":"L04K05020513","name":"Datenschutz","type":1},{"key":"L04K12030301","name":"Computerkriminalität","type":1},{"key":"L04K08010101","name":"Stimmenzählung","type":1},{"key":"L04K08010106","name":"Stimm- und Wahlgeheimnis","type":1},{"key":"L04K08020225","name":"Sicherheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2010-06-10T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-05-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268953200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1276120800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3251","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Einführung und der allgemeine Einsatz der elektronischen Stimmabgabe sind in unserer Demokratie in Planung. Eine demokratische Abstimmung oder Wahl muss gemäss Verfassung und Gesetz folgende Grundprinzipien einhalten, damit die Glaubwürdigkeit des Verfahrens und somit auch der Institutionen garantiert ist.<\/p><p>- Jede stimmberechtigte Person verfügt über genau eine Stimme.<\/p><p>- Die Anonymität der Stimmberechtigten sowie die Vertraulichkeit des Inhalts der abgegebenen Stimme sind gewährleistet.<\/p><p>- Die Stimme muss die zweifelsfreie Kundgabe des Willens der Stimmbürgerin oder des Stimmbürgers sein.<\/p><p>- Die Stimmberechtigten dürfen keine Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht an eine Drittperson abzutreten.<\/p><p>- Die Behörde, die die Stimmen auszählt, hat erst dann Einsicht in den Inhalt der Stimmen, wenn der Urnengang abgeschlossen ist.<\/p><p>- Die Urne oder ihre elektronische Entsprechung muss alle eingegangenen Stimmen enthalten und nur diese.<\/p><p>- Die Stimmen müssen auf verlässliche Weise nachgezählt werden können.<\/p><p>- Beanstandungen (vor Abschluss des Urnengangs) und Beschwerden (nach Abschluss des Urnengangs) müssen Gegenstand einer eindeutigen Entscheidung sein können.<\/p><p>- Das gesamte Wahl- und Abstimmungsverfahren muss effizient überwacht werden können.<\/p><p>- Jeder Versuch von Missbrauch muss verhindert oder sofort entdeckt werden können.<\/p><p>- Die Stimmberechtigten müssen selber (oder durch eine Vertrauensperson) die Korrektheit des Verfahrens überprüfen können.<\/p><p>Weil ein Informatiksystem niemals absolute Sicherheit garantieren kann, da (manchmal unauffindbare) Fehler existieren und Hacker problemlos eindringen können, darf man sich zu Recht fragen, ob die elektronische Stimmabgabe tatsächlich die obengenannten Prinzipien respektiert. Insbesondere die Zentralisierung der Daten und die Schwierigkeit, die Unantastbarkeit und - neben der Anonymität - die Rückverfolgbarkeit der Dateien zu gewährleisten, stellen eine grosse Herausforderung dar. Zudem macht die Abhängigkeit gegenüber dem Lieferanten sowie den Entwicklern die Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen und des Grundsatzes der Überprüfung unsicher, zumindest wenn es sich um proprietäre Software handelt, deren Quellcode per Definition für den Staat als Kunden unzugänglich ist.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In mehreren früheren Vorstössen (BBl 2002 645 Fussnoten 1 und 3) verlangte das Parlament vom Bundesrat, eine Machbarkeitsstudie zum Vote électronique zu erstellen, und beauftragte ihn, die Arbeiten zur Einführung der elektronischen Stimmabgabe in der Schweiz voranzutreiben.<\/p><p>Der Bundesrat hat in den beiden Berichten zum Vote électronique aus den Jahren 2002 (BBl 2002 645) und 2006 (BBl 2006 5459) die vorgesehene Vorgehensweise erläutert. Die gestaffelte Einführung des Vote électronique wird auch in Zukunft weiterverfolgt, was dem Auftrag des Parlamentes entspricht. Es soll vier Etappen geben. Gegenwärtig befinden wir uns in der ersten Phase der ersten Etappe: Die elektronische Stimmabgabe ist für einen kleinen Teil der Stimmberechtigten bei Abstimmungen möglich. Das nächste Ziel ist es, den Vote électronique auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und auf Menschen mit Behinderungen auszudehnen. Bereits heute können 25 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland elektronisch abstimmen und hängen nicht mehr derart von langwieriger postalischer Beförderung ab. Zudem können künftig dank der elektronischen Stimmabgabe blinde und sehbehinderte Personen an den Urnengängen erstmals teilnehmen, ohne dass sie auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Damit wird ihr Stimmgeheimnis gewahrt.<\/p><p>Die Vorhersehbarkeit der Risiken spielt eine grosse Rolle. Neben den technischen, strukturellen und organisatorischen Massnahmen, die ergriffen wurden, gelten folgende Einschränkungen: Der Bundesrat achtet darauf, dass nicht mehr als 10 Prozent der eidgenössischen Stimmberechtigten elektronisch abstimmen können und dass bei obligatorischen Referenden, bei denen auch das Ständemehr entscheidend ist, nicht mehr als 20 Prozent der jeweils betroffenen kantonalen Elektorate zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden (Art. 27c Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; SR 161.11). Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden bei diesen 20 Prozent nicht mitgezählt.<\/p><p>Gegenwärtig ist nicht geplant, die Möglichkeiten der elektronischen Stimmabgabe auszudehnen. Eine allfällige spätere Ausdehnung hängt von den Resultaten der vorangehenden Etappen ab. Eine generelle Einführung der elektronischen Stimmabgabe müsste aber auf jeden Fall über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) beantragt werden. Dadurch würde die Gelegenheit geschaffen für eine breite Diskussion, namentlich im Parlament. Eine eventuell daraus hervorgehende Gesetzesänderung unterstünde dem fakultativen Referendum.<\/p><p>Auch bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne, der brieflichen Stimmabgabe, der Stimmabgabe durch Stellvertretung oder der Stimmabgabe von kranken Personen in ihrer Wohnung gibt es keine \"Garantie\", dass jeder Versuch von Missbrauch für sämtliche Prozesse verhindert werden kann. Es geht vielmehr darum, eine Reihe von strukturellen, technischen und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, damit die Risiken eines Missbrauchs so weit wie möglich reduziert werden und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Missbrauch aufgedeckt würde, so weit wie möglich erhöht wird.<\/p><p>Dies gilt ebenfalls für die elektronische Stimmabgabe. Ein elektronisches System ist nie zu 100 Prozent gegen einen Missbrauchs- oder Manipulationsversuch gefeit. Darum müssen auch für den Vote électronique die technischen Lösungen durch die notwendigen organisatorischen und strukturellen Massnahmen ergänzt werden. Dies wurde in den Pilotkantonen sehr wohl gemacht.<\/p><p>Vor zehn Jahren verlangte das Parlament schnellere Fortschritte, nämlich die sofortige Realisierung der elektronischen Stimmabgabe. Der Bundesrat widersetzte sich diesem Anliegen und wählte ein vorsichtigeres Vorgehen. Er beabsichtigt, den eingeschlagenen Weg auch in Zukunft weiterzugehen, auch entgegen der neuen Tendenz, alles stoppen zu wollen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament vor zwanzig Jahren einstimmig und ohne jegliche Einschränkung die generelle Einführung der brieflichen Stimmabgabe gefordert hatte (Motion Segmüller 87.364, vom Nationalrat am 19. Juni 1987 überwiesen - AB 1987 N 993f. -, vom Ständerat am 29. Februar 1988 - AB 1988 S 6 -, und Motion Rhinow 88.739, vom Ständerat überwiesen am 15. Dezember 1988 - AB 1988 S 940f. -, vom Nationalrat am 7. März 1990 - AB 1990 N 284). Dieser Wille des Parlamentes musste umgesetzt werden. Diese Haltung der Offenheit hat auch einen Einfluss auf die elektronische Stimmabgabe.<\/p><p>Dies heisst aber nicht, dass der Bundesrat der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit des Vote électronique zweitrangige Bedeutung beimisst. Artikel 8a BPR sieht vor, dass der Bundesrat Versuche mit elektronischer Stimmabgabe (Abs. 1) unter folgenden Voraussetzungen zulassen kann: Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet sein (Abs. 2). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 4). Die Artikel 27a bis 27q VPR, die im September 2002 eingefügt wurden (AS 2002 3200), legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit der Bundesrat Versuche mit elektronischer Stimmabgabe genehmigt. Für Fragen der Sicherheit arbeitet die Bundeskanzlei denn mit dem Informatikstrategieorgan Bund, der ETH und der Fachhochschule Bern zusammen und wirkt in europäischen Gremien zur Erarbeitung von Homologationskriterien mit.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, Auskunft darüber zu geben, ob er gewährleisten kann, dass die nachfolgenden Voraussetzungen bei den auf Kantons- und Bundesebene bereits eingeführten oder momentan getesteten Systemen zur elektronischen Stimmabgabe eingehalten werden:<\/p><p>1. absolute Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Gefahren, die von der Internet-Piraterie ausgehen, und allfälliger System- oder Programmfehler;<\/p><p>2. in allen Fällen rasche Ermittlung allfälliger Fehler, Manipulierungsversuche oder von Missbrauch;<\/p><p>3. Möglichkeit einer verlässlichen Nachzählung;<\/p><p>4. Möglichkeit für einfache Bürgerinnen und Bürger ohne spezielle Informatikkenntnisse, den Ablauf, das Auszählen und eine allfällige Nachzählung zu überwachen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Elektronische Stimmabgabe. Gefahren für die Demokratie"}],"title":"Elektronische Stimmabgabe. Gefahren für die Demokratie"}