﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103287</id><updated>2023-07-27T19:32:52Z</updated><additionalIndexing>24;Zinsbesteuerung;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Finanzplatz Schweiz;Ausland;Diebstahl;Anlagefonds;Retorsionsmassnahme</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2503</code><gender>m</gender><id>479</id><name>Kaufmann Hans</name><officialDenomination>Kaufmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4813</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1106011201</key><name>Finanzplatz Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1002010502</key><name>Retorsionsmassnahme</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K100103</key><name>Ausland</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107040602</key><name>Zinsbesteuerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010102</key><name>Anlagefonds</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040208</key><name>Bankgeheimnis</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010202</key><name>Diebstahl</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1001020402</key><name>Rechtshilfe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-16T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-05-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-03-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2523</code><gender>m</gender><id>500</id><name>Pfister Theophil</name><officialDenomination>Pfister Theophil</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2673</code><gender>m</gender><id>3870</id><name>Baettig Dominique</name><officialDenomination>Baettig</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2529</code><gender>m</gender><id>506</id><name>Scherer Marcel</name><officialDenomination>Scherer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2626</code><gender>m</gender><id>1115</id><name>Reymond André</name><officialDenomination>Reymond</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2323</code><gender>m</gender><id>214</id><name>Stamm Luzi</name><officialDenomination>Stamm</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2679</code><gender>f</gender><id>3876</id><name>Estermann Yvette</name><officialDenomination>Estermann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2627</code><gender>m</gender><id>1119</id><name>Rime Jean-François</name><officialDenomination>Rime</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2484</code><gender>m</gender><id>460</id><name>Dunant Jean Henri</name><officialDenomination>Dunant</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2687</code><gender>m</gender><id>3884</id><name>Graber Jean-Pierre</name><officialDenomination>Graber Jean-Pierre</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2272</code><gender>m</gender><id>26</id><name>Borer Roland F.</name><officialDenomination>Borer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2740</code><gender>m</gender><id>4025</id><name>Büchel Roland Rino</name><officialDenomination>Büchel Roland</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2618</code><gender>m</gender><id>1111</id><name>Müri Felix</name><officialDenomination>Müri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2631</code><gender>m</gender><id>1159</id><name>Schwander Pirmin</name><officialDenomination>Schwander</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2503</code><gender>m</gender><id>479</id><name>Kaufmann Hans</name><officialDenomination>Kaufmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3287</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.-3. Nach den von der Schweiz mit zahlreichen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die Schweiz berechtigt, auf Zinszahlungen eine Steuer zu erheben, wenn entweder der Schuldner oder der Gläubiger bzw. der Nutzungsberechtigte der Zahlung in der Schweiz ansässig ist. Befindet sich lediglich das Anleihenspapier, für welches die Zinszahlung ausgerichtet wird, in der Schweiz bzw. erfolgt lediglich die Verwaltung über eine in der Schweiz domizilierte Bank, darf die Schweiz keine Steuer erheben, weil nach praktisch allen schweizerischen DBA solche Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem der nutzungsberechtigte Empfänger der Einkünfte ansässig ist. Eine Zahlstellensteuer darf nur erhoben werden, wenn der Ansässigkeitsstaat des Investors einer solchen Steuer zustimmt. Im Unterschied zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und ihren Mitgliedstaaten, bezüglich dessen eine solche Zustimmung des Ansässigkeitsstaats des nutzungsberechtigten Investors/Gläubigers vorliegt, ist ein solches Einverständnis sämtlicher Ansässigkeitsstaaten potenzieller Investoren für die im Postulat vorgeschlagene Zahlstellensteuer nicht zu erwarten. Die vorgeschlagene Zahlstellensteuer würde DBA der Schweiz mit Staaten, welche die Schweiz mit ihrer Massnahme gar nicht treffen wollte, verletzen. Dadurch könnten sogar Probleme mit Staaten, welche der Schweiz bisher wohlgesinnt sind, entstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erhebung einer Zahlstellensteuer bei einer Schweizer Bank im Ausland wäre schwerlich mit ausländischem Recht zu vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu kommt, dass die geforderte Zahlstellensteuer insbesondere von den grossen Banken leicht unterlaufen werden könnte. Schweizer Banken können solche Geschäfte über ihre im Ausland gelegenen Betriebsstätten vornehmen und somit die Zahlstellensteuer der Schweiz, die voraussetzt, dass die Vereinnahmung des Zinses in der Schweiz erfolgt, umgehen. Schliesslich besteht die Gefahr, dass die Schweizer Banken wegen solchen Massnahmen an Attraktivität einbüssen und potenzielle Kunden sich für einen anderen Finanzplatz entscheiden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Werden ausländische Anlagefonds in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so bedürfen deren massgebende Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung der Finma (Art. 120 Abs. 1 KAG). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat der Fondsleitung oder der Gesellschaft einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht untersteht, die Fondsleitung oder die Gesellschaft hinsichtlich Organisation, Anlegerrechten und Anlagepolitik mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind, die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt und für die in der Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind (Art. 120 Abs. 2 KAG). Durch diese Regelung ist der Schutz der Anleger hinreichend sichergestellt. Das Restrisiko, dass trotz gleichwertiger Aufsicht im Sitzstaat Schaden entsteht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die im Postulat verlangte retroaktive Massnahme kann dieses Problem nicht lösen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Es kann auf die Ausführungen zu den Ziffern 1 bis 3 des Postulates verweisen werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in unserem Land eine strafbare Handlung, und die Schweiz wird alles unternehmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Der Kauf solcher Daten durch einen Staat verstösst gegen Treu und Glauben. Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf der Verordnung über die Amtshilfe nach DBA, dass Amtshilfeersuchen abzuweisen sind, wenn sie auf Informationen beruhen, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind. Diese Verordnung wird voraussichtlich am 1. Oktober 2010 in Kraft treten. Anlässlich der Ausarbeitung eines Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten, welches die Verordnung ablösen soll, wird die Aufnahme einer analogen Bestimmung ebenfalls zu prüfen sein. Der Bundesrat hat durch den Antrag, die Motion 10.3013 anzunehmen, bereits bestätigt, dass er bereit ist, im Rahmen von künftigen Verhandlungen über den Informationsaustausch zu Steuerzwecken eine Erklärung abzugeben, dass die Amtshilfe verweigert wird, wenn im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass ein Ersuchen auf illegal beschafften Informationen beruht, und die hierdurch verletzten Interessen gegenüber dem Interesse am Informationsaustausch überwiegen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch Rechtshilfegesuche, die auf gestohlenen Daten beruhen, wird die Schweiz ablehnen. Solche Gesuche würden den schweizerischen Ordre public verletzen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem wird die Schweiz zur Geltendmachung der Verantwortlichkeiten für die begangenen Straftaten Rechtshilfe verlangen, soweit sich der Straftatbestand als Grundlage für ein Rechtshilfeersuchen eignet. Hierfür sind die bereits bestehenden Grundlagen zur Rechtshilfe in Strafsachen - wie die geltenden Staatsverträge - anwendbar. Die Forderung der Verweigerung der Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen durch die Schweiz für den Fall, dass der andere Staat sich weigert, den Datendieb im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens auszuliefern, schiesst nach Ansicht des Bundesrates über das Ziel hinaus. So können zahlreiche Länder eigene Staatsangehörige gemäss ihrer Rechtsordnung gar nicht an andere Staaten ausliefern (so auch die Schweiz). Im Weiteren würde die Verweigerung der Amtshilfe in einem solchen Fall einen Verstoss gegen die von der Schweiz neu vereinbarten Amtshilfeklauseln in den DBA und den Standard zu Artikel 26 des OECD-MA darstellen. Verletzt die Schweiz diese Abkommen oder vereinbart sie im Rahmen von Verhandlungen, solche Klauseln in ein DBA aufzunehmen, läuft die Schweiz Gefahr, international unter massiven Druck zu geraten. In Bezug auf eine Verweigerung der Rechtshilfe kann festgehalten werden, dass staatsvertragliche Verpflichtungen der Schweiz zu Rechtshilfe in Steuersachen nur punktuell bestehen und ihre praktische Bedeutung gering ist. Es ist nicht die Absicht des Bundesrates, einseitig Rechtshilfevereinbarungen zu missachten, auch weil dies allgemein zu einer Verschlechterung der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung führen könnte. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die vorgeschlagene Massnahme nicht nur ungeeignet, sondern kontraproduktiv wäre.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen gegen Staaten zu prüfen, die die Schweiz mit schwarzen Listen und ähnlichem Verhalten zu erpressen versuchen oder unseren Finanzplatz anderswie zu schädigen androhen: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Zinserträge von Staatsanleihen und Staatsunternehmen von solchen Staaten, die bei einer Bank in der Schweiz oder bei einer Schweizer Bank im Ausland deponiert sind, müssen einer 35-prozentigen Zahlstellensteuer unterworfen werden, die vollständig der Bundeskasse zufällt und nicht mit bezahlten Steuern verrechenbar ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zinserträge von Anleihen von internationalen Institutionen wie EIB, Weltbank usw. müssen bei Androhungen von Sanktionen durch internationale Gremien einer 35-prozentigen Zahlstellensteuer unterworfen werden, die vollständig der Bundeskasse zufällt und nicht mit bezahlten Steuern verrechenbar ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Damit die Kunden vor der Einführung einer solchen neuen Steuer ausreichend Zeit haben, diese Titel zu verkaufen, muss eine solche Zusatzbesteuerung 90 Tage im Voraus angekündigt werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Verkauf von Anlagefonds aus Ländern, deren Finanzmarktaufsicht bei der Überwachung ihrer Fonds versagt hat (wie z. B. die USA im Falle von Madoff), ist zu verbieten, bis diese Aufsicht nachgewiesen hat, dass sie die Aufsichtsmängel behoben hat. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Auf den Erträgen von Anlagefonds aus Ländern, die der Schweiz nicht Gegenrecht beim Marktzutritt mit Anlagefonds gewähren, wird eine 35-prozentige Zahlstellensteuer erhoben, die vollständig der Bundeskasse zufällt und nicht mit bezahlten Steuern verrechenbar ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ländern, die sich weigern, Täter auszuliefern, die Bankkundendaten in der Schweiz gestohlen haben oder hehlen, wird weder Amts- noch Rechtshilfe in Steuersachen gewährt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Massnahmen gegen finanzplatzfeindliche Staaten</value></text></texts><title>Massnahmen gegen finanzplatzfeindliche Staaten</title></affair>