{"id":20103292,"updated":"2023-07-28T11:30:29Z","additionalIndexing":"2841;Spitalkosten;Kanton;Rangliste;Submissionswesen;Vollzug von Beschlüssen;Qualitätssicherung;Verzeichnis;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Spital;Finanzierung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2699,"gender":"m","id":3896,"name":"Malama Peter","officialDenomination":"Malama"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4813"},"descriptors":[{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":1},{"key":"L05K0105050102","name":"Spitalkosten","type":1},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L04K02020702","name":"Verzeichnis","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L05K0802030208","name":"Rangliste","type":2},{"key":"L05K0703050205","name":"Wirtschaftlichkeitskontrolle","type":2},{"key":"L06K070305020401","name":"Qualitätssicherung","type":2},{"key":"L04K07010305","name":"Submissionswesen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-06-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1268953200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2699,"gender":"m","id":3896,"name":"Malama Peter","officialDenomination":"Malama"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3292","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Aufgrund der Neuregelung der Spitalfinanzierung müssen die Kantone die Spitalplanungen bis Ende 2014 überarbeiten und die Spitallisten anpassen. Dabei sind die Kantone verpflichtet, ihre Planungen zu koordinieren. Auch müssen sie den vom Bundesrat auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit erlassenen einheitlichen Planungskriterien Rechnung tragen. Es trifft zu, dass die im Gesetz geforderten Vorgaben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität erst abschliessend erfüllt werden können, wenn die erforderlichen Daten schweizweit auf einer einheitlichen Grundlage vorhanden sind. Dafür müssen die Angaben zu den Kosten und zur Qualität nach einheitlichen Kriterien erfasst werden. Daten, die diese Anforderungen erfüllen, werden erst nach der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen flächendeckend vorhanden sein. Die Spitalplanung ist indessen ein kontinuierlicher Prozess, in dem sich die Kantone auf die jeweils verfügbaren Grundlagen abstützen können und müssen. Solange zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags die notwendigen Grundlagen nicht vorliegen, sind die Kantone deshalb gehalten, bei ihrer Spitalplanung die heute auf Bundesebene und in den Kantonen vorhandenen Daten heranzuziehen. Publikationen des Bundesamts für Gesundheit zu den Kennzahlen der Schweizer Spitäler sowie zu den Qualitätsindikatoren der Schweizer Akutspitäler liegen schon seit einiger Zeit vor. Ansatzpunkte für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ergeben sich zudem aus den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 21. Dezember 2007.<\/p><p>Bei der Überarbeitung der Planungen müssen die Kantone immer den Willen des Gesetzgebers im Auge behalten. Einerseits sollten für Spitäler mit privater und mit öffentlicher Trägerschaft die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen anwendbar sein. Andererseits sollte mit der Verbesserung der Transparenz und den vergrösserten Auswahlmöglichkeiten der Versicherten die Grundlage geschaffen werden, dass der Wettbewerb unter den Spitälern besser spielen kann. Sollten gewisse Kantone ihre Spitallisten nach politischen Gesichtspunkten erstellen und damit möglicherweise den gesetzlichen Vorgaben nicht Beachtung schenken, besteht die Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet abschliessend.<\/p><p>2. Die Spitalplanung im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist Aufgabe der Kantone. Sie haben sich bei der Planung an die in den Artikeln 58a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) genannten Kriterien zu halten. Dazu gehören auch Rahmenbedingungen bezüglich der Vergabe von Leistungsaufträgen. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu Planungsbeschwerden bestimmt das KVG aber nicht, nach welchem Verfahren die Spitalplanung eines Kantons zustande kommen muss. Der Prozess der Vergabe der Leistungsaufträge richtet sich somit nach kantonalem Recht. Dementsprechend sind die Kantone weitgehend frei, wie sie die Vergabe von Leistungsaufträgen organisieren. In diesem Rahmen ist die - freiwillige - Anwendung eines dem Submissionsverfahren nach Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) analogen Verfahrens möglich. Die Frage ist daher auf kantonaler Ebene zu klären. Die Kantone verfügen also über einen erheblichen Spielraum bei der Erstellung der Spitalplanung sowie der Auswahl der Spitäler. Da die kantonalen Behörden nicht nur den Versorgungsbedarf ihrer Bevölkerung am besten kennen, sondern auch die kantonale Versorgungsstruktur, sollen die Kantone weiterhin grundsätzlich entscheiden, wie sie die Vergabe von Leistungsaufträgen organisieren. Auch in diesem Zusammenhang haben die Kantone die auf Gesetzes- und Verordnungsebene varankerten Grundsätze, wonach die Planungen auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu erstellen sind, zu beachten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss KVG-Revision muss die neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 schweizweit umgesetzt werden. Der Bundesgesetzgeber hat mit diesem Systemwechsel einen regulierten Wettbewerb angestrebt und will dieses Ziel mit Eckwerten (u. a. DRG, freie Spitalwahl, Gleichbehandlung der Listenspitäler usw.) erreichen.<\/p><p>Um die Wirtschaftlichkeitsvergleiche nach Einführung der DRG und Qualitätsvergleiche nach Einführung eines einheitlichen Messsystems zu ermöglichen, wurde eine dreijährige Übergangsfrist bis 2015 für die Erstellung der Spitallisten fixiert. Bei den Umsetzungsvorbereitungen in den Kantonen tauchen immer mehr Fragen auf, ob die absehbare Umsetzung bundesrechtskonform erfolgen wird. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:<\/p><p>1. Spitallisten: Infolge der systembedingten Kostenzuwächse zulasten der Kantonsbudgets planen viele Kantone, die Festsetzung der Spitallisten bereits Anfang 2012 vorzunehmen. Naturgemäss kann die bundesrechtliche Vorgabe eines Betriebsvergleiches basierend auf DRG und bezogen auf Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits-Benchmarks damit nicht erfüllt werden. Es wird befürchtet, dass damit die Ausgestaltung der Listen nicht nach wettbewerblichen bzw. nach Qualitätskriterien, sondern nach politischen Gesichtspunkten vorgenommen wird. Erachtet der Bundesrat diese Entwicklung als bedenklich? Falls ja, was gedenkt der Bundesrat zu tun, damit die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden?<\/p><p>2. Ausschreibung Spitallisten: Der Einkauf der Spitalleistungen soll durch klare Definition der Spezifikationen der benötigten Leistungen erfolgen: Ausgehend vom Bedarf sollen prioritär Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualität zur Anwendung gelangen, sekundär Kriterien der Versorgungssicherheit und Zugänglichkeit. Die Anbietenden sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln, und wettbewerbsverzerrende Faktoren sind möglichst zu eliminieren.<\/p><p>Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die absehbaren Umsetzungen dieser Forderung gerecht werden? Wie stellt er sich zur These von Professor Poledna, derzufolge die Spitalleistungen zwingend öffentlich auszuschreiben seien? (Die wissenschaftliche Untersuchung Poledna\/do Canto kommt zum Schluss, dass dieser Bereich der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt, die zwingend eine Ausschreibung verlangt.)<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung durch die Kantone"}],"title":"Umsetzung der neuen Spitalfinanzierung durch die Kantone"}