﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103386</id><updated>2023-07-28T07:56:33Z</updated><additionalIndexing>12;dual use-Güter;Eindämmung der Kriminalität;strafbare Handlung;Waffenbesitz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis Josef</name><officialDenomination>Zisyadis</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010209</key><name>Waffenbesitz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020403</key><name>dual use-Güter</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040202</key><name>Eindämmung der Kriminalität</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-12-05T00:00:00Z</date><text>Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Leuenberger Ueli.</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-15T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-09-01T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-06-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2726</code><gender>f</gender><id>3923</id><name>Marra Ada</name><officialDenomination>Marra</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2579</code><gender>m</gender><id>1065</id><name>Leuenberger Ueli</name><officialDenomination>Leuenberger-Genève</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2714</code><gender>m</gender><id>3911</id><name>Voruz Eric</name><officialDenomination>Voruz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2738</code><gender>m</gender><id>4018</id><name>Maire Jacques-André</name><officialDenomination>Maire Jacques-André</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2697</code><gender>m</gender><id>3894</id><name>Lumengo Ricardo</name><officialDenomination>Lumengo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis Josef</name><officialDenomination>Zisyadis</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2579</code><gender>m</gender><id>1065</id><name>Leuenberger Ueli</name><officialDenomination>Leuenberger-Genève</officialDenomination></councillor><type>assuming</type></role></roles><shortId>10.3386</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das geltende Waffengesetz ermöglicht bereits die Beschlagnahme von als gefährlich eingestuften Gegenständen, eine strafrechtliche Ahndung durch die Behörden der Gemeinden und Kantone ist jedoch nicht möglich. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den letzten Jahren wurden immer mehr Messerangriffe mit gewöhnlichen Messern verübt. Es ist daher angebracht, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, damit die Polizei künftig gegen Täterinnen und Täter vorgehen kann und um bei der Bevölkerung einen Präventionseffekt zu bewirken.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im Rahmen der sogenannten "nationalen" Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54, zu finden in AS 2008 5499) wurde der Begriff der "gefährlichen Gegenstände" ins Gesetz aufgenommen. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen wie beispielsweise Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte. Das Tragen solch gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und ihr Mitführen in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist, und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände kann die zuständige Behörde präventiv beschlagnahmen und bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung auch definitiv einziehen. Auf eine abschliessende Aufzählung der Gegenstände wurde aufgrund der Vielfalt der Objekte, die als Schlag-, Hieb- oder Stichwaffen missbraucht werden können, verzichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zum verbotenen Tragen von Waffen zieht das verbotene Tragen gefährlicher Gegenstände keine strafrechtliche Sanktion nach sich. Diese unterschiedliche Regelung rechtfertigt sich aus verschiedenen Gründen: Es handelt sich bei diesen Gegenständen um alltägliche Gegenstände, deren eigentlicher Verwendungszweck nicht der einer Waffe ist. Ferner existiert keine Bewilligung zum "rechtmässigen" Tragen gefährlicher Gegenstände analog der Waffentragbewilligung, die zum Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten oder zu deren Transport berechtigt. Mit der Möglichkeit der sicherheitspolizeilichen Beschlagnahme durch die zuständige Behörde kann präventiv sichergestellt werden, dass die Gegenstände nicht als Waffen missbraucht werden. Bei der Beurteilung, ob ein potenziell gefährlicher Gegenstand missbräuchlich getragen wird, ist die Beweislast verteilt. Die Person, welche einen gefährlichen Gegenstand mitführt, muss im konkreten Einzelfall glaubhaft machen können, dass sie einen legitimen Grund hat, den Gegenstand zu tragen, bzw. dass sich dieser zu einem legitimen Zweck im Fahrzeug befindet. Das kontrollierende Zoll- oder Polizeipersonal muss darlegen können, warum es das Tragen oder Mitführen als missbräuchlich erachtet. Im Rahmen eines Strafverfahrens muss jedoch die Strafverfolgungsbehörde dem Verdächtigten einen Tatvorsatz nachweisen. Ein solcher lässt sich beim missbräuchlichen Tragen von gefährlichen Gegenständen nicht ohne Weiteres ableiten. Wird ein gefährlicher Gegenstand tatsächlich als Waffe eingesetzt, besteht zudem die Möglichkeit, diesen Einsatz gestützt auf das Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; insb. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben) zu ahnden. Neben der präventiven Beschlagnahme, die das Waffengesetz vorsieht, erscheint dies ausreichend.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine dringende Revision des Waffengesetzes vorzulegen, um zu veranlassen, dass gefährliche Gegenstände, die nicht als Waffen gelten, in die abschliessende und vollständige Liste des Gesetzes aufgenommen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So müssen Messer und alle Objekte, die die körperliche Integrität schädigen können, insbesondere spitze, scharfe, stumpfe und explosive Gegenstände, sowie Objekte, die Substanzen versprühen, in dieser Liste aufgeführt sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Straftat, die vorsätzlich mit solchen Gegenständen verübt wird, kann dadurch mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden und zu einer Beschlagnahme des Gegenstandes führen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Waffengesetz. Küchenmesser gehören in die Küche</value></text></texts><title>Waffengesetz. Küchenmesser gehören in die Küche</title></affair>