﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103395</id><updated>2023-07-27T21:00:47Z</updated><additionalIndexing>24;15;Finanzkrise;Interventionspolitik;Verbrechen gegen Sachen;finanzieller Verlust;Vermögensverwaltung;Staatsgarantie;Wirtschaftsstrafrecht;Grossbank;parlamentarische Kontrolle;Grossunternehmen;USA</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>GPK-NR</abbreviation><id>3</id><name>Geschäftsprüfungskommission NR</name><abbreviation1>GPK-N</abbreviation1><abbreviation2>GPK</abbreviation2><committeeNumber>3</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-05-30T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703060301</key><name>Grossunternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050702010102</key><name>Staatsgarantie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020102</key><name>Verbrechen gegen Sachen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010103</key><name>Vermögensverwaltung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010205</key><name>finanzieller Verlust</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11010105</key><name>Finanzkrise</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104010104</key><name>Grossbank</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03050305</key><name>USA</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08030207</key><name>parlamentarische Kontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704010208</key><name>Interventionspolitik</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-11-12T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-08-18T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-05-30T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-11-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20100054</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>10.054</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><committee><abbreviation>GPK-NR</abbreviation><id>3</id><name>Geschäftsprüfungskommission NR</name><abbreviation1>GPK-N</abbreviation1><abbreviation2>GPK</abbreviation2><committeeNumber>3</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>10.3395</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Siehe Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 30. Mai 2010: Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA (S. 323f.; Kap. 3.6.8.6).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Artikel 164 und 165 StGB sind systematisch bei den Konkurs- und Betreibungsverbrechen und -vergehen eingereiht, und entsprechend sind die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheins objektive Strafbarkeitsbedingungen. Dieses zusätzliche Erfordernis dokumentiert einen bestimmten Grad der Gefährdung der Gläubigerinteressen; die Beeinträchtigung der Zugriffsrechte der Gläubiger wird dadurch manifest. Erst unter dieser Voraussetzung entsteht ein relevantes Strafbedürfnis. Ferner sollen damit Fälle von der Strafbarkeit ausgeschlossen werden, in denen eine Benachteiligung der Gläubiger von vorneherein schwer nachzuweisen wäre. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde die vom Gesetzgeber mit den objektiven Strafbarkeitsbedingungen beabsichtigte Einschränkung der Strafbarkeit nicht mehr gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zunächst schützen die Artikel 164 und 165 StGB das Vermögen der Gläubiger des Schuldners, indem der Schuldner, der in Vermögensverfall geraten ist oder dem der Verfall droht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern erhalten muss. Entsprechend muss für eine Strafbarkeit bei den Gläubigern ein Schaden (Art. 164 StGB) oder zumindest eine vorübergehende Schädigung eingetreten sein (Art. 165 StGB). Solange aber weder der Konkurs eröffnet noch ein Pfändungsverlustschein ausgestellt ist, lässt sich dieser Schaden nicht oder nur sehr schwer nachweisen. Insbesondere bei Grossunternehmen, die aufgrund ihrer Systemrelevanz für die Volkswirtschaft und die Finanzstabilität vor dem Untergang bewahrt werden müssen, werden die Gläubiger in der Regel nicht geschädigt. Ebenfalls schützen die fraglichen Bestimmungen die Interessen der Zwangsvollstreckung als einen Bestandteil der Rechtspflege. Es geht um den Schutz der ordnungsgemässen Durchführung der Zwangsvollstreckung, wobei mit den staatlichen Interventionen bei systemrelevanten Grossunternehmen diese Konsequenz verhindert wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden somit nicht die gleichen Rechtsgüter wie im geltenden Recht geschützt. Vielmehr ist unklar, welche Rechtsgüter bezüglich systemrelevanter Grossunternehmen überhaupt geschützt werden sollen. Folglich wird mit der vorgeschlagenen Änderung der Rahmen der Konkurs- und Betreibungsdelikte gesprengt und ist mit deren Natur nicht mehr vereinbar (BGE 103 IV 234).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darüber hinaus werden mit der Änderung zwei Kategorien von Tätern geschaffen: Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von nichtsystemrelevanten Grossunternehmen sind die Strafbarkeitshürden höher als für solche von systemrelevanten Grossunternehmen, wobei unklar ist, welche Grossunternehmen als systemrelevant gelten. Diese rechtsungleiche Behandlung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Ebenfalls werden mit der Vorverlegung der Strafbarkeit Innovationen, weil diese sehr oft mit einem Wagnis verbunden sind, für ein systemrelevantes Grossunternehmen zu einer Gratwanderung, was letztlich die Volkswirtschaft hemmen kann. Zudem kann die frühzeitige Einleitung eines Strafverfahrens ihrerseits die Gläubigerinteressen und die staatlichen Interventionen erheblich gefährden oder sogar zunichtemachen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Artikel 164 und 165 StGB vorzuschlagen, welche deren Anwendbarkeit auf Grossunternehmungen erweitert, falls diese aufgrund ihrer Systemrelevanz für die Volkswirtschaft und die Finanzstabilität durch staatliche Interventionen vor ihrem Untergang bewahrt werden müssen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA (5)</value></text></texts><title>Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA (5)</title></affair>