{"id":20103437,"updated":"2023-07-28T15:12:39Z","additionalIndexing":"48;Nutzfahrzeug;Gewichte und Abmessungen;Strassenverkehrsordnung;Omnibus","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2351,"gender":"m","id":268,"name":"Schenk Simon","officialDenomination":"Schenk Simon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L05K1803010103","name":"Nutzfahrzeug","type":1},{"key":"L04K18010402","name":"Gewichte und Abmessungen","type":1},{"key":"L04K18020406","name":"Strassenverkehrsordnung","type":1},{"key":"L05K1803010104","name":"Omnibus","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-08T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Rime.","type":90},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-05T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-12-13T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-08-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"KVF-SR","id":22,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR","abbreviation1":"KVF-S","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":22,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2010-06-15T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4814"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1276552800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1338847200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Inzwischen sind die Anforderungen an die Fahrzeuge jedoch massiv gestiegen. Umweltauflagen (z. B. die Einführung der Emissionsnormen Euro 1-5, Lärmreduktionsmassnahmen), Sicherheitsauflagen (z. B. Chassiskonstruktion, Sicherheitsgurten, Bremssysteme), aber auch Komforteinrichtungen (z. B. Toilette, Küche, Multimedia) erhöhten das Fahrzeuggewicht stetig. Zudem wurde die zulässige Fahrzeuglänge per 1. Dezember 2002 von 12 auf 13,50 Meter erhöht. Tatsachen sind auch, dass das durchschnittliche Personengewicht höher ist als früher (aktuelle Studien gehen von 75 Kilo pro Person aus) und der Gepäckbedarf pro Person gestiegen ist. Dies alles führte dazu, dass immer weniger Nutzlast für die Beförderungen von Personen und Gepäck zur Verfügung steht, was in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht unsinnig ist. Die Mehrheit der zweiachsigen Gesellschaftswagen weist heute ein Leergewicht von 13 Tonnen oder mehr auf. Weil die verbleibenden 5 Tonnen Nutzlast für eine zeitgemässe Personenbeförderung nicht ausreichen, haben bereits zahlreiche EU-Staaten die Gesamtgewichte angehoben (19-21,5 Tonnen). Ein Konflikt mit EU-Recht kann daher ausgeschlossen werden. Technisch ist die Gewichtserhöhung ohne Sicherheitseinbussen problemlos realisierbar, und auch die zulässigen Achslasten müssen nicht überschritten werden. Damit der erwiesenermassen umweltfreundliche Busverkehr auch in Zukunft effizient, d. h. mit gleichbleibender Personenzahl und angemessenem Gepäckgewicht, betrieben werden kann, ist die Gewichtserhöhung auf 19 Tonnen notwendig.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Es ist eine Tatsache, dass Gesellschaftswagen in den letzten Jahren immer schwerer wurden, Komforteinbauten sowie der Sicherheit und Umwelt dienende Einrichtungen haben das Gewicht der Fahrzeuge erhöht. Damit ist unbestritten, dass bei unverändertem zulässigen Gesamtgewicht die Anzahl Passagiere reduziert werden muss, nicht zuletzt allerdings auch, weil sich das Durchschnittsgewicht des einzelnen Passagiers in den letzten Jahren tendenziell ebenfalls erhöht hat und die Passagiere immer mehr Gepäck mitführen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Carunternehmer ein manifestes Interesse haben, mittels Erhöhung des Gesamtgewichtes die platzmässigen Kapazitäten ihrer Fahrzeuge auszunützen. Dieses Interesse der Carunternehmer ist nun aber im Gesamtzusammenhang aller Faktoren, insbesondere der Auswirkungen auf die Strasseninfrastrukturen, zu beurteilen. In dieser Hinsicht fällt die Bilanz aus der Sicht des Bundesrates negativ aus:<\/p><p>Im Gegensatz zur Argumentation des Motionärs ist es nämlich nicht problemlos möglich, das Gesamtgewicht auf 19 Tonnen zu erhöhen, ohne die maximal zulässige Achslast auf der Antriebsachse zu überschreiten. Diese beträgt heute 11,5 Tonnen, zuzüglich - falls das Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird - 2 Prozent, dies als Folge des Beschlusses der Räte zur Motion 05.3520 (Schmid-Sutter Carlo. Überschreitung von Achslasten), welche in Artikel 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) umgesetzt ist. Die Antriebsache darf damit höchstens mit 11,73 Tonnen belastet sein, unabhängig davon, ob das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 18 oder 19 Tonnen beträgt. Die Einhaltung dieser Limite ist oft nicht einfach, da die Belastung der Achsen von Fahrt zu Fahrt sehr unterschiedlich sein kann, je nachdem wie viele (schwergewichtige) Passagiere im Bereich der Antriebsachse sitzen und wie das Gepäck im Gepäckraum verteilt ist. Bei gleichmässiger Gewichtsverteilung der Passagiere und des Gepäcks kann generell von einer normalen Achslastverteilung von etwas über 7 Tonnen auf der Vorderachse und im Bereich von 11 Tonnen auf der Hinterachse ausgegangen werden. Indiz dafür sind die durch die Hersteller abgegebenen Sicherheitsgarantien für die Vorderachse im Bereich von 7 Tonnen. Im Ergebnis bedeutet eine Erhöhung des Gesamtgewichtes des Fahrzeugs um eine Tonne, dass solche Fahrzeuge sehr oft die geltenden Vorschriften bezüglich Achslast auf der Antriebsachse verletzen würden.<\/p><p>Die vom Motionär aufgeworfene Problematik stellt sich auch im Ausland. Einige Länder der Europäischen Union (EU) haben deshalb reagiert und sehen für den Binnenverkehr mit zweiachsigen Fahrzeugen in der Tat höhere Limiten als die Richtlinie 96\/53\/EG vor. Alle diese Staaten haben aber wegen der dargelegten Achslastproblematik gleichzeitig auch die maximal zulässige Achslast auf der Antriebsachse um bis zu 1,5 Tonnen erhöht. Diese Erhöhungen gelten dabei für Gesellschaftswagen und Lastwagen, denn diese Kategorien lassen sich nicht mit guten Gründen unterschiedlich behandeln. Diese Staaten gewichten die Interessen der Car- und Transportunternehmer in dieser Frage offensichtlich höher als die Auswirkungen auf die Strasseninfrastruktur.<\/p><p>Der Bundesrat vertritt diesbezüglich eine andere Auffassung: Es ist unbestritten, dass höhere Achslasten zu grösseren Belastungen und zu Schäden an der Infrastruktur führen und deswegen ein vorzeitiger baulicher Unterhalt erforderlich ist. Dieser Effekt, der zu hohen Zusatzkosten führt, geht zulasten der Allgemeinheit. Der Bundesrat ist deshalb gegen eine Erhöhung der Achslast auf der Antriebsachse. Ohne eine solche Erhöhung ist aber der Nutzen der im Vorstoss geforderten Erhöhung des Gesamtgewichts auf 19 Tonnen nur äusserst marginal, das Risiko von Verstössen gegen die VRV gegenüber heute aber deutlich erhöht.<\/p><p>Hinzu kommt, dass die Gewichtserhöhung grundsätzlich nur im Inlandverkehr zum Tragen käme, nicht aber bei Fahrten in den gesamten EU-Raum. Massgebend ist dazu nämlich die Richtlinie 96\/53\/EG, welche die Vorschriften für den Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten enthält. Die Schweiz hat ihre nationalen Gewichtsvorschriften im Rahmen des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EU seit Längerem mit dieser Richtlinie harmonisiert, welche für grenzüberschreitende Fahrten keine Gewichtserhöhungen über 18 Tonnen für Gesellschaftswagen vorsieht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) so anzupassen, dass zweiachsige Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis 19 Tonnen zum Verkehr zugelassen werden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Höheres Gesamtgewicht für zweiachsige Gesellschaftswagen"}],"title":"Höheres Gesamtgewicht für zweiachsige Gesellschaftswagen"}