{"id":20103442,"updated":"2023-07-28T13:10:31Z","additionalIndexing":"15;2811;Schwarzarbeit;Gewerbeaufsicht;Arbeitserlaubnis;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Fremdarbeiter\/in;illegale Zuwanderung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2618,"gender":"m","id":1111,"name":"Müri Felix","officialDenomination":"Müri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0702030302","name":"Arbeitserlaubnis","type":1},{"key":"L06K010803060101","name":"illegale Zuwanderung","type":1},{"key":"L05K0702020109","name":"Fremdarbeiter\/in","type":1},{"key":"L05K0702030211","name":"Schwarzarbeit","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L05K0702040204","name":"Gewerbeaufsicht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-09-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1276552800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2399,"gender":"m","id":336,"name":"Kunz Josef","officialDenomination":"Kunz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2679,"gender":"f","id":3876,"name":"Estermann Yvette","officialDenomination":"Estermann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2618,"gender":"m","id":1111,"name":"Müri Felix","officialDenomination":"Müri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"10.3442","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im geschilderten Fall fand keine nachträgliche Bewilligung von illegalen Arbeitnehmern statt. Bei den erwähnten Arbeitnehmern handelte es sich um Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die von einem deutschen Unternehmen in die Schweiz entsandt worden waren. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sieht für die Dienstleistungserbringung von Unternehmen aus EU-17-\/Efta-Staaten bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr eine Meldepflicht vor. Im vorliegenden Fall dauerte die Erwerbstätigkeit auf der Schweizer Baustelle jedoch länger als 90 Tage; es bestand daher von Anfang an eine Bewilligungspflicht durch die kantonal zuständige Behörde. Nach Angaben des Kantons Luzern vereinbarte die Bauherrschaft der betreffenden Baustelle mit dem zuständigen kantonalen Amt, dass für sämtliche ausländische Arbeitnehmende (EU- und Drittstaaten) Gesuche für ausländerrechtliche Bewilligungen gestellt werden müssen. Das Amt werde bei Erfüllung aller Anforderungen die entsprechenden Gesuche mit einer Zusicherung zum Stellenantritt beantworten. Das deutsche Unternehmen, welches die fünf Arbeitnehmer entsandt hatte, beantragte in der Folge beim Amt die entsprechenden Bewilligungen. Dem Unternehmen wurde darauf mitgeteilt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für die fünf Arbeitnehmenden erfüllt seien. Fälschlicherweise wurde dem Unternehmen jedoch die Auskunft erteilt, dass in diesem Fall eine zusätzliche Zusicherung zum Stellenantritt entfalle. Den entsandten Arbeitnehmenden wurde in der Folge auch keine schriftliche Zusicherung für die Aufenthaltsbewilligung zugestellt. Das Unternehmen verliess sich in guten Treuen auf diese Auskunft der kantonalen Behörde und unternahm demzufolge keine weiteren Schritte zur Erlangung der formellen Bewilligungen, d. h. meldete seine Arbeitnehmer nicht gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) i. V. m. Artikel 12 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) an.<\/p><p>Anlässlich einer Baustellenkontrolle stellte die Tripartite Kommission Arbeitsmarkt (TKA) im November 2009 fest, dass die fünf deutschen Arbeitnehmenden über keine Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Die zuständige kantonale Behörde erteilte im Dezember 2009 die Bewilligungen rückwirkend. Die korrekt gestellten Gesuche für eine Aufenthaltsbewilligung für die Arbeitnehmenden waren ursprünglich rechtzeitig eingegangen, und die Anforderungen für eine Bewilligung der Gesuche wurden zum damaligen Zeitpunkt von der zuständigen Behörde als erfüllt beurteilt. Folglich ist die rückwirkende Ausstellung der Bewilligungen nicht als \"rückwirkende Legalisierung\" zu qualifizieren.<\/p><p>2. Aufgrund der obengenannten Umstände fand im vorliegenden Fall keine nachträgliche \"Legalisierung\" von illegalen Arbeitnehmenden statt. Ein solches Vorgehen wäre nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen (AuG, Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV), FZA) vereinbar: Bei Ausländerinnen und Ausländern muss grundsätzlich eine Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorliegen.<\/p><p>3. Am 1. Januar 2008 sind das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vosa) in Kraft getreten. Für den Bund ist die Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Schwarzarbeit ein wichtiges Anliegen. Das BGSA dient unter anderem der Bekämpfung der Erwerbstätigkeit von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Der im vorliegenden Fall erwähnte Entsendebetrieb unterliess es, seine Arbeitnehmenden anzumelden, und verletzte in der Folge die Anmeldevorschriften. Dennoch widerspricht der vorliegende Fall dem Kampf gegen die Schwarzarbeit nicht, da die speziellen Umstände (Auskunft der kantonalen Behörde) zur Missachtung der Anmeldevorschriften führten und die Bewilligungsvoraussetzungen der Arbeitnehmenden vor der Erwerbsaufnahme überprüft und von der kantonalen Behörde als erfüllt betrachtet wurden.<\/p><p>4. Im geschilderten Fall fand insofern ein Verstoss gegen das Ausländerrecht statt, als das Unternehmen seine entsandten Arbeitnehmer nicht ordungsgemäss angemeldet hat (Art. 120 AuG, Art. 12 VZAE). Dieser Verstoss ist unter Berücksichtigung der Umstände (Auskunft der Behörde) jedoch höchstens als fahrlässige Missachtung von fremdenpolizeilichen Vorschriften zu qualifizieren.<\/p><p>5. Der Bund unterstützt die Kontroll- und Aufsichtskommissionen in den Kantonen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten. Die Einhaltung der Gesetze im Bereich des Ausländerrechts und der Schwarzarbeit hat für den Bund oberste Priorität. Die Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen muss verhindert bzw. im Übertretungsfall sanktioniert werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Auf Einladung der paritätischen Berufskommission Hoch- und Tiefbaugewerbe (PK Bau) hatten im November 2009 Vertreter der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (Wira) und ein Vertreter des Amtes für Migration des Kantons Luzern an einer angezeigten Baustellenkontrolle teilgenommen. Im Nachgang zu diesem Kontrollbesuch wurden alle angegebenen Arbeitnehmenden überprüft. Von 171 überprüften ausländischen Arbeitnehmenden hatten fünf Personen keine ausländerrechtliche Bewilligung. Das Amt für Migration (Amigra) wurde umgehend über dieses Ergebnis informiert. Zwischenzeitlich hat das Amigra für alle fünf Personen den Aufenthalt in der Schweiz legalisiert. Für die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen vor Ort wurde auf die Zuständigkeit der PK Bau verwiesen. <\/p><p>Aufgrund dieser unhaltbaren Vorgehensweise im Kanton Luzern stellen sich auch auf eidgenössischer Ebene folgende Fragen: <\/p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, dass gewisse kantonale Verwaltungen nachträglich Bewilligungen für illegale ausländische Arbeitnehmende ausstellen, ohne vordergründliche Konsequenzen für die bis dahin Illegalen? Wenn ja, von wie vielen solchen nachträglichen \"Legalisierungen\" - seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge - hat er Kenntnis? <\/p><p>2. Sind solche nachträglichen \"Legalisierungen\" von illegalen Arbeitnehmern mit den Schweizer Gesetzen vereinbar? Wenn ja, auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren solche nachträglichen Bewilligungen? <\/p><p>3. Wie lässt sich aus seiner Sicht eine solche Vorgehensweise mit den medienwirksam gemachten Massnahmen im Kampf gegen die Schwarzarbeit vereinbaren? <\/p><p>4. Mit welchen Konsequenzen haben die illegalen Arbeitnehmenden, die Unternehmen, welche Arbeitnehmer ohne Bewilligung eingestellt haben, und die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu rechnen? <\/p><p>5. Was unternimmt er, um weitere solche Fälle aufzuklären und die Arbeit der Aufsichts- und Kontrollkommission zu unterstützen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Legalisierung illegaler ausländischer Arbeitnehmer durch kantonale Verwaltungen"}],"title":"Legalisierung illegaler ausländischer Arbeitnehmer durch kantonale Verwaltungen"}