﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103492</id><updated>2023-07-28T11:52:27Z</updated><additionalIndexing>09;12;Auslandschweizer/in;doppelte Staatsangehörigkeit;Rekrutenschule;Militärdienstpflicht;Gesetzesevaluation</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2561</code><gender>m</gender><id>540</id><name>Lombardi Filippo</name><officialDenomination>Lombardi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402031002</key><name>Militärdienstpflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060103</key><name>Auslandschweizer/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0506010602</key><name>doppelte Staatsangehörigkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402030703</key><name>Rekrutenschule</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08070301</key><name>Gesetzesevaluation</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-09-29T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-09-01T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2010-09-29T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2561</code><gender>m</gender><id>540</id><name>Lombardi Filippo</name><officialDenomination>Lombardi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3492</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die VMAD hat für Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, die im Land leben, dessen Bürgerrecht sie neben dem schweizerischen haben, zahlreiche Schwierigkeiten gebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So schliesst die Verordnung die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die auch das Bürgerrecht ihres Wohnsitzlandes haben, vom freiwilligen Militärdienst aus. Damit werden diese Personen anders behandelt als die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Während diese Militärdienst leisten dürfen, sind jene de facto und de jure davon ausgeschlossen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nun ist in den Nachbarländern der Schweiz (Italien, Frankreich usw.), mit denen die Schweiz Abkommen abgeschlossen hat, die Militärdienstpflicht abgeschafft worden. Das heisst für die Schweizerinnen und Schweizer, die in diesen Ländern leben und auch das Bürgerrecht dort haben, dass sie kein Recht mehr haben, freiwillig für die Schweiz Militärdienst zu leisten, auch wenn im Land, in dem sie leben, keine Militärdienstpflicht mehr besteht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verordnung geht weit über das Militärgesetz hinaus. Die Kompetenzen, die dieses Gesetz dem Bundesrat einräumt, sind in der Verordnung weiter gefasst. So sieht das Gesetz nicht vor, dass Schweizer Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft rechtlich und faktisch vom freiwilligen Militärdienst in der Heimat ausgeschlossen werden. Die Verordnung anerkennt aber als Doppelbürgerin oder Doppelbürger nur, wer in der Schweiz, nicht aber, wer im Ausland lebt. Hier stellt sich ein rechtliches Problem in Sachen Gleichbehandlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Anwendung dieser benachteiligenden Bestimmung wird angeführt, die Praxis sehe inzwischen vor, dass die Gesuche der jungen Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Bundesstelle abgelehnt werden müssen. Damit diese jungen Schweizerinnen und Schweizer freiwilligen Militärdienst leisten können, wird ihnen ein Wohnsitz in der Schweiz angeboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein weiteres Beispiel einer diskriminierenden Regelung lässt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ablesen (SR 0.141.145.42). Dieses Abkommen sieht verschiedene Fristen vor für die Erklärung, wo die betreffende Person ihren Militärdienst leisten will: Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit ständigem Wohnsitz in Italien, die in der Schweiz Militärdienst leisten wollen, müssen dies bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, während Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz, die den Militärdienst in Italien leisten wollen, diese Erklärung innerhalb der ersten sechs Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeben müssen. Diese sechs Monate reichen aber bei den äusserst langsam mahlenden Mühlen der italienischen Bürokratie nie und nimmer für die Aushändigung eines amtlichen Formulars, auf deren Basis die italienischen Behöden entscheiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommt, dass bis Ende 2004 das EDA und das VBS die Reisekosten übernommen haben. Dann wurde dies eingestellt. Damit wird es für die jungen Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnen, noch schwieriger, in der Schweiz Militärdienst zu leisten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb ist es wichtig, dass die Verordnung vom 24. Oktober 2004 wie auch die Abkommen mit Drittländern, insbesondere mit Italien, revidiert werden, und zwar so, dass die Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland einfacher freiwilligen Militärdienst leisten können. Damit bleibt nicht nur die Bindung an das Vaterland erhalten, sondern es werden auch die Traditionen dieses Landes und der Einsatz für die Landesverteidigung gefördert.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) legt fest, dass jeder Schweizer verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten,  und für Schweizerinnen der Militärdienst freiwillig ist. Gemäss Artikel 40 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über die Rechte und Pflichten der  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich über die Erfüllung der Wehrpflicht. Auslandschweizer und Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland sind grundsätzlich der Rechtsordnung ihres jeweiligen Wohnsitzstaates unterstellt, Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz hingegen der schweizerischen Rechtsordnung. Ein in der Schweiz wohnhafter Doppelbürger, der hier wie jeder andere Schweizer die bürgerlichen Rechte geniesst, muss grundsätzlich auch seine Wehrpflicht in der Schweiz erfüllen auch wenn sein Land keine Militärdienstpflicht mehr kennt. Ein Doppelbürger hat nicht die freie Wahl, ob und in welchem Land er Dienst leisten möchte. Vorbehalten bleibt jedoch die Anwendung von internationalen Vereinbarungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) sind Auslandschweizer in Friedenszeiten von der Militärdienstpflicht befreit. Dieser Artikel lässt jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Rekrutierung offen. Artikel 5 erteilt dem Bundesrat die Befugnis, mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abzuschliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen wurde einerseits die Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD; SR 511.13) erlassen, und andererseits wurden verschiedene Vereinbarungen mit den Drittstaaten Österreich, Argentinien, Kolumbien, USA, Frankreich, Italien und Deutschland (seitens Deutschlands noch nicht ratifiziert) abgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gewisse Bestimmungen der VMAD sind nicht neu, so beispielsweise die Bedingung, dass, wer freiwilligen Militärdienst in der Schweiz leisten will, nicht auch die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besitzen darf (ausser wenn zwischen den beiden Staaten eine Vereinbarung besteht, die das Gegenteil vorsieht). Es ist somit korrekt, dass Doppelbürger im Ausland nur freiwilligen Militärdienst in der Schweiz leisten dürfen, sofern ein entsprechendes Abkommen mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossen wurde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Doppelbürger vor den Folgen einer Situation, die von den Behörden ihres anderen Heimatstaates, in dem sie Wohnsitz haben, als Vergehen qualifiziert wird, zu schützen. Der Grund liegt darin, dass jeder Wohnsitzstaat seine Bürger als seine eigenen behandeln kann. Aufgeboten werden können Doppelbürger hingegen dann, wenn sie nicht in ihrer zweiten Heimat, sondern in einem Drittstaat wohnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gibt eine Reihe von Spezialfällen, welche sich auf die vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen abstützen. Schweizer, die auch die österreichische oder französische Staatsangehörigkeit besitzen, leisten in jenem Staat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können jedoch wahlweise im anderen Land (d. h. in der Schweiz bei Wohnsitz im Ausland) Dienst leisten, sofern sie dies vor ihrem 19. Geburtstag beantragen. Schweizer, die auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, leisten nur in jenem Heimatstaat Dienst, in dem sie am 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie können auch den anderen Staat (d. h. die Schweiz bei Wohnsitz im Ausland) wählen, sofern sie dort tatsächlich Dienst leisten können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kosten für die Anreise zur Rekrutierung und die Rückkehr nach Hause nach Abschluss der Rekrutenschule (RS) werden vom Bund übernommen. Falls der Auslandschweizer jedoch an seinen Wohnsitz zurückkehren möchte, bevor er in die RS einrückt, wird er für seine zusätzlichen Reisekosten nicht entschädigt. Bleibt er zwischen der Rekrutierung und dem Beginn der RS in der Schweiz, muss er Unterkunft und Verpflegung selbst organisieren und bezahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesrates besteht gestützt auf die obenerwähnten Ausführungen kein Grund für die Änderung der erwähnten Gesetzesbestimmungen oder der VMAD.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verordnung vom 24. September 2004 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen (VMAD) diskriminiert de facto und de jure die Schweizerinnen und Schweizer, die auch das Bürgerrecht des Staates haben, in dem sie wohnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Verordnung steht im Widerspruch zum Militärgesetz. Man muss also wieder den alten Zustand herbeiführen, das heisst, man muss für Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit Schweizer Pass, die im Ausland leben, wieder die Möglichkeit schaffen, freiwillig Militärdienst zu leisten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird damit beauftragt, die VMAD so zu revidieren, dass Schweizerinnen und Schweizer und Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit Wohnsitz im Ausland einfacher für die Armee rekrutiert werden können (Möglichkeit, freiwillig Militärdienst zu leisten, Bezahlung der Reisekosten, proaktive Informationen und längere Fristen usw.).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rekrutierung. Keine Diskriminierung für Personen mit einem Schweizer und einem anderen Pass und Wohnsitz im Ausland</value></text></texts><title>Rekrutierung. Keine Diskriminierung für Personen mit einem Schweizer und einem anderen Pass und Wohnsitz im Ausland</title></affair>