﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103555</id><updated>2023-07-28T11:00:58Z</updated><additionalIndexing>12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;Jugendkriminalität;Minderjährigkeit;Jugendstrafrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05010203</key><name>Jugendstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010208</key><name>strafrechtliche Verantwortlichkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050702030202</key><name>Minderjährigkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101020801</key><name>Jugendkriminalität</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-15T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2010-09-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-06-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2739</code><gender>m</gender><id>4024</id><name>Gobbi Norman</name><officialDenomination>Gobbi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2494</code><gender>m</gender><id>470</id><name>Glur Walter</name><officialDenomination>Glur</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2713</code><gender>m</gender><id>3910</id><name>von Siebenthal Erich</name><officialDenomination>von Siebenthal</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2712</code><gender>m</gender><id>3909</id><name>von Rotz Christoph</name><officialDenomination>von Rotz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2688</code><gender>m</gender><id>3885</id><name>Grin Jean-Pierre</name><officialDenomination>Grin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2351</code><gender>m</gender><id>268</id><name>Schenk Simon</name><officialDenomination>Schenk Simon</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2484</code><gender>m</gender><id>460</id><name>Dunant Jean Henri</name><officialDenomination>Dunant</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2737</code><gender>m</gender><id>4014</id><name>Brönnimann Andreas</name><officialDenomination>Brönnimann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2631</code><gender>m</gender><id>1159</id><name>Schwander Pirmin</name><officialDenomination>Schwander</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2686</code><gender>f</gender><id>3883</id><name>Glauser-Zufferey Alice</name><officialDenomination>Glauser</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3555</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Gegenwärtig sieht Artikel 9 Absatz 2 StGB Folgendes vor: "Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;An dieser Altersgrenze von 18 Jahren kann man zweierlei kritisieren:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erstens ist man, was das Alter 18 betrifft, in sämtlichen Rechtsbereichen bestrebt, die Altersgrenze nach unten zu verschieben. Zwar beginnt die zivilrechtliche Mündigkeit bei 18 Jahren (Art. 14 ZGB), doch wird diese Altersgrenze stark relativiert, insbesondere wenn es um unerlaubte Handlungen geht (Art. 19. Abs. 3 ZGB), die der Person unter 18 Jahren angelastet werden, wenn sie urteilsfähig ist. Das Schutzalter wurde auf 16 Jahre gesenkt (Art. 187 StGB). Die Urteilsfähigkeit sollte das entscheidende Kriterium sein und nicht eine absolute Altersgrenze von 18 Jahren, die von Individuum zu Individuum eine ganz andere Bedeutung hat. Hinzu kommt, dass es zahlreiche Initiativen gibt - zugegebenermassen mit mässigem Erfolg -, die die Erlangung der politischen Rechte mit 16 Jahren fordern. Unbestreitbar ist, dass die intellektuelle Reife heutzutage früher erlangt wird. Deshalb sollte die Grenze für die Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechtes grundsätzlich auf 16 Jahre gesenkt werden. Diese Altersgrenze entspricht eher dem Zeitpunkt, an dem in unserer Gesellschaft üblicherweise der Beginn der Urteils- und Handlungsfähigkeit angesetzt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zweitens sollte die Anwendung des Gesetzes besser an den Einzelfall angepasst werden können. So sollte die urteilende Behörde die Altersgrenze von 16 Jahren insofern relativieren können, als sie bei der Festsetzung der Art der Strafe und des Strafmasses den intellektuellen Reifegrad der beschuldigten Person und den Grad ihrer Urteilsfähigkeit in Rechnung stellen kann. Im Schweizer Strafrecht gilt das subjektivistische Prinzip: Man verurteilt nicht die Person als Person, sondern wegen der Tat, die sie begangen hat. Mit der oben vorgeschlagenen Lösung würde dem Subjektivismus, der dem Schweizer Modell des Strafrechts zugrunde liegt, etwas besser Rechnung getragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Seit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im Jahre 1942 gilt für die Anwendung des Jugendstrafrechtes die obere Altersgrenze von 18 Jahren. Bei der Ausarbeitung des neuen Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) wurde die obere Altersgrenze nur am Rande diskutiert. In der Botschaft zur Änderung des StGB und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999 II 2223) wurde lediglich kurz ausgeführt, die obere Altersgrenze solle bei 18 Jahren belassen werden. Eine Erhöhung auf 20 Jahre oder mehr, wie sie früher gelegentlich postuliert worden sei, liesse sich schwerlich mit der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre (Art. 14 ZGB) in Einklang bringen. In den Räten gab dieser Vorschlag keinerlei Anlass zu Diskussionen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass eine klare Grenze gezogen werden muss, bis zu welchem Alter das Jugend- und ab welchem Alter das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangt, liegt auf der Hand. In der Motion wird ausgeführt, die Anwendung des Gesetzes sollte besser an den Einzelfall angepasst werden können. Diese Forderung ist im geltenden Recht bereits umgesetzt. Die Ausgestaltung des JStG und des StGB zeigt, dass es dem Gesetzgeber wichtig ist, den Übergang vom Jugend- ins Erwachsenenstrafrecht durchlässig zu gestalten. So können nach Artikel 25 Absatz 1 JStG Jugendliche, die nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr bestraft werden. Nach Artikel 25 Absatz 2 JStG werden Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet haben, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn sie eines einer streng begrenzten Anzahl besonders schwerer Delikte begangen haben. Demgegenüber sieht Artikel 61 StGB vor, dass ein volljähriger Täter, der zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden kann. Diese Regelung setzt den Gedanken um, dass sich der junge Erwachsene in seiner Entwicklung zumeist noch wesentlich beeinflussen lässt, dass er also noch gebessert und seine gesamte Persönlichkeit entwickelt werden kann (BGE 118 IV 351 zu Art. 101 aStGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das JStG stellt vorrangig ein Massnahmestrafrecht dar. Das heisst, dass grundsätzlich eine Schutzmassnahme anzuordnen ist, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 10 Abs. 1 JStG). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Freiheitsstrafen im Allgemeinen nicht geeignet sind, Rückfälle jugendlicher Rechtsbrecher zu verhindern. Demgegenüber können Minderjährige durch erzieherische und therapeutische Massnahmen oft weit wirksamer resozialisiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es weiterhin am konsequentesten ist, wenn die Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechtes mit dem Mündigkeitsalter übereinstimmt. Bei der Festlegung des Mündigkeitsalters wurde die psychosoziale Reife - nicht zu verwechseln mit der intellektuellen Reife - eines Menschen als massgebender Faktor berücksichtigt. Es besteht kein Anlass, am Mündigkeitsalter von 18 Jahren zu rütteln. Die obere Altersgrenze für die Anwendbarkeit des JStG soll deshalb ebenfalls bei 18 Jahren belassen werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die folgende Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten: "Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 16. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar".&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Senkung der Altersgrenze zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht</value></text></texts><title>Senkung der Altersgrenze zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht</title></affair>