{"id":20103560,"updated":"2023-07-28T09:41:22Z","additionalIndexing":"24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Bankgeschäft;Steuerstrafrecht;USA;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L04K11040208","name":"Bankgeheimnis","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L06K050102010205","name":"Steuerstrafrecht","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1},{"key":"L05K1001020402","name":"Rechtshilfe","type":1},{"key":"L03K110402","name":"Bankgeschäft","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-05-30T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-09-01T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1338328800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"speaker"}],"shortId":"10.3560","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im März 2010 hat der US-Senat den Foreign Account Tax Compliance Act verabschiedet. Dieses Gesetz verlangt von ausländischen Finanz- und Fondsinstituten eine weit reichende Kooperation mit der Steuerbehörde IRS. Nichtamerikanische Banken, Vermögensverwalter und Fondsanbieter müssen dem IRS ihre US-Kunden mit Name, Adresse, Steuernummer, Kontonummer und Kontobewegungen offenlegen. Verweigern die Kunden gegenüber der Bank ihr Einverständnis für diese Offenlegung ihrer persönlichen Daten, muss die Bank ihre Beziehung zu diesen Kunden abbrechen. Diese Forderung zeugt nicht nur von einer bemerkenswerten Ignoranz seitens des amerikanischen Gesetzgebers gegenüber fremden Rechtsordnungen, sie ist darüber hinaus auch ein massiver Eingriff in die Geschäftstätigkeit und die Vertragsautonomie der Banken, die ihnen gemäss Mitteilung der Bankiervereinigung einen enormen administrativen Mehraufwand bescheren dürfte. Die nach schweizerischer Auffassung zentralen Persönlichkeitsrechte und Schutzinteressen sowohl natürlicher als auch juristischer Personen würden auf diese Weise zugunsten des amerikanischen Fiskus unterschlagen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit dem US Foreign Account Tax Compliance Act (Fatca) wird weltweit die Sicherstellung der Identifizierung und Berichterstattung betreffend US-Personen mit Bankbeziehungen ausserhalb der USA angestrebt. Der amerikanische Erlass sieht die Erhebung einer Quellensteuer in der Höhe von 30 Prozent auf allen Zahlungen aus US-Quellen vor, die an einen ausländischen Finanzintermediär (zu dessen Gunsten oder zugunsten von Kunden) bezahlt werden. Die Erhebung dieser Quellensteuer kann ein ausländischer Finanzintermediär nur verhindern, indem er mit der US-Steuerbehörde IRS einen Vertrag (Information Reporting Agreement) abschliesst und sich darin verpflichtet, Informationen über US-Personen zu liefern, die direkt oder indirekt eine Kontobeziehung zum Institut unterhalten. <\/p><p>Der Fatca, der ab 1. Januar 2013 in Kraft tritt, wird in erster Linie Auswirkungen auf Nicht-US-Finanzintermediäre weltweit, aber auch auf deren Kunden haben. Wenn die Finanzintermediäre nach dem Inkrafttreten des Erlasses in den US-Kapitalmarkt investieren und US-Kunden betreuen möchten, werden sie gezwungen sein, mit den US-Steuerbehörden ein Information Reporting Agreement abzuschliessen. Es ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der darin statuierten Pflichten für die betroffenen Finanzintermediäre mit einem relativ hohen administrativen Aufwand verbunden sein wird. Im Rahmen von verschiedenen Kontakten mit US-Behörden haben Vertreter der Bundesverwaltung das Anliegen geäussert, dass bei der Umsetzung des Fatca auch den Anliegen der betroffenen Akteure der Finanzbranche Rechnung getragen wird. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in dieser Angelegenheit und namentlich die Konkretisierung des Erlasses weiterhin und prüft allfälligen Handlungsbedarf. Eine Erklärung mit dem in der Motion erwähnten Inhalt erachtet der Bundesrat hingegen als nicht notwendig. Entschliesst sich ein schweizerisches Finanzinstitut zum Abschluss eines Information Reporting Agreement mit dem IRS, muss es selbstverständlich bei der Erfüllung der darin statuierten Pflichten die schweizerische Gesetzgebung und insbesondere das Bankkundengeheimnis respektieren. Eine Übermittlung von Kundeninformationen durch eine Schweizer Bank an die US-Steuerbehörde darf nur nach vorgängiger expliziter Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen. Schliesslich ist festzuhalten, dass beim direkten Meldefluss zwischen Schweizer Finanzintermediären und den US-Steuerbehörden gemäss Fatca keine Einsicht der Schweizer Behörden in diese Daten vorgesehen ist. Gemäss Vorschlag der Motionäre würden durch eine Übermittlung der Daten analog der Amts- und Rechtshilfe die schweizerischen Behörden Kenntnis von den Daten erhalten und könnten diese gemäss ständiger Praxis voraussichtlich auch für eigene Steuerzwecke nutzen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, gegenüber der amerikanischen Regierung eine offizielle Erklärung abzugeben, dass die in der Schweiz domizilierten Banken, Vermögensverwalter und Fondsanbieter aufgrund des im schweizerischen Recht verankerten Bankkundengeheimnisses der US-amerikanischen Steuerbehörde IRS nur in bestimmten Fällen der Amts- und Rechtshilfe und nur indirekt über die zuständigen eidgenössischen Behörden Daten über ihre US-Kunden zustellen dürfen. Die erwähnten Institute würden sich bei einer generellen Übermittlung der Personendaten all ihrer US-Kunden nach schweizerischem Recht strafbar machen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Abschaffung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses durch US-Gesetz"}],"title":"Abschaffung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses durch US-Gesetz"}