﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103598</id><updated>2023-07-28T12:08:02Z</updated><additionalIndexing>12;Rechtshilfe;Rechtsschutz;Strafverfahren;internationales Abkommen;Auslieferung;USA</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2635</code><gender>m</gender><id>1110</id><name>Vischer Daniel</name><officialDenomination>Vischer Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05040402</key><name>Strafverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1001020402</key><name>Rechtshilfe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03050305</key><name>USA</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020201</key><name>Auslieferung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K10020201</key><name>internationales Abkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050402</key><name>Rechtsschutz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-10-01T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-15T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2010-09-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-06-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2635</code><gender>m</gender><id>1110</id><name>Vischer Daniel</name><officialDenomination>Vischer Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3598</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Wie bei allen Auslieferungsverträgen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthält auch der Auslieferungsvertrag mit den USA vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6) eine bindende Verpflichtung zur Zusammenarbeit und umschreibt die möglichen Ablehnungsgründe abschliessend. Dazu kommen Ablehnungsgründe, welche sich aus dem Gebot der Beachtung des zwingenden Völkerrechts bzw. des internationalen Ordre public ergeben und allgemein anerkannt sind (z. B. Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung). Die Schweiz hat jedoch keine Auslieferungsverträge abgeschlossen, welche die Ablehnung der Auslieferung wegen Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Landesinteressen vorsehen. Dies würde sonst dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit zuwiderlaufen. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen (vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 7; BGE 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2), welcher sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) angeschlossen hat. Diese Praxis wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 226).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Eine Täuschung durch die US-Behörden oder eine Einladung von Herrn Polanski durch die schweizerischen Behörden liegt nicht vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Herr Polanski wurde von den Organisatoren des Filmfestivals, einer rein privaten Veranstaltung, nach Zürich eingeladen. Der Bund bzw. das Bundesamt für Kultur hat keinen Einfluss auf das Festivalprogramm bzw. den Entscheid, welche Personen einzuladen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung der Auslieferungshaft ist, dass die Begehung eines Deliktes infrage steht, für welches eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug gegeben ist. Bei der Verhaftung von Herrn Polanski ist man gestützt auf die US-Ersuchen von einer wesentlich höheren Freiheitsstrafe ausgegangen, weshalb diese Voraussetzung erfüllt war. Gemäss dem in der Folge eingereichten Auslieferungsbegehren kann Herrn Polanski nach dessen teilweisem Schuldeingeständnis eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auferlegt werden. Die Frage, ob eine konkrete Strafe ausgesprochen und auch schon verbüsst worden ist, konnte gestützt auf die von den USA übermittelten Unterlagen indessen nicht abschliessend geklärt werden, weshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 12. Juli 2010 das US-Auslieferungsersuchen abgelehnt hat.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Trifft es zu, dass anlässlich der Beratung des CH/USA-Auslieferungsvertrages (SR 0.353.933.6) 1991 Leitplanken durch den massgeblichen Gesetzgeber gesetzt worden sind, welche bislang von keiner gleichwertigen Instanz aufgehoben oder modifiziert worden sind und somit als Materialien für den Bundesrat und die Verwaltung weiterhin ohne Einschränkung massgeblich sind? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Trifft es zu, dass jede Auslieferung von Personen sich als Hoheitsakt qualifiziert, der gemäss bundesrätlicher Zusicherung "im Belieben der Landesregierung bleibt", worauf kein Rechtsanspruch des ersuchenden Landes besteht, und dass, selbst wenn "das Bundesamt oder auch das Bundesgericht eine Auslieferung grundsätzlich für zulässig erklärt" hat, der Bundesrat - und vorher schon das Departement - eine Auslieferung aus höheren Landesinteressen verweigern kann? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Trifft es zu, dass das Departement zum Zeitpunkt der Verhaftung Polanskis von anderen ins Gewicht fallenden strafrechtlichen Voraussetzungen zu dessen Lasten ausging, als sie im nachherigen Auslieferungsbegehren enthalten waren? Wäre das Departement, hätte es schon von Anfang an gewusst, dass nur mehr eine zweijährige Höchststrafe - die sich schon nur durch erstandene Haft deutlich reduziert, abgesehen von möglichen Milderungs- und Minderungsgründen - in Aussicht steht, schon nur im Lichte der Verhältnismässigkeit gleich vorgegangen? Hat das Departement letztlich nicht aufgrund einer Irreführung der zuständigen Behörden der USA gehandelt und damit eine für die Schweiz heikle Situation herbeigeführt, war doch Polanski immerhin von einem Bundesamt mindestens indirekt miteingeladener Gast von Filmfestspielen in Zürich?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Auslieferung von Polanski. Rechtsgrundlagen</value></text></texts><title>Auslieferung von Polanski. Rechtsgrundlagen</title></affair>