{"id":20103614,"updated":"2025-11-14T08:27:12Z","additionalIndexing":"12;28;Sportanlass;Fussball;betrügerisches Handelsgeschäft;Rechtssicherheit;Strafbarkeit;öffentliche Ordnung;Sprengstoff","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2594,"gender":"m","id":1122,"name":"Fluri Kurt","officialDenomination":"Fluri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L04K05030207","name":"Rechtssicherheit","type":1},{"key":"L05K0705010109","name":"Sprengstoff","type":1},{"key":"L06K070103030201","name":"betrügerisches Handelsgeschäft","type":1},{"key":"L04K05010110","name":"Strafbarkeit","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L05K0101010208","name":"Sportanlass","type":2},{"key":"L05K0101010204","name":"Fussball","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-09-08T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2594,"gender":"m","id":1122,"name":"Fluri Kurt","officialDenomination":"Fluri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"10.3614","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Sechs Personen, die vom Untersuchungsamt bestraft worden waren, weil sie versuchten, anlässlich eines Fussballmatchs in ihrer Unterwäsche pyrotechnische Gegenstände in die AFG-Arena zu schmuggeln, wurden nun vom Einzelrichter freigesprochen. Er sah hinter dem Schmuggelversuch weder eine \"Verwendung\" noch eine \"versuchte Verwendung\". Die Staatsanwaltschaft beurteilte den Fall zuvor anders. Sie war der Auffassung, dass pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Gesetzes schon dann \"verwendet\" werden, wenn jemand sie mit sich führt, um sie im Stadion zu entzünden.<\/p><p>Im vorliegenden Fall legten der Einzelrichter und der Staatsanwalt das Sprengstoffgesetz verschieden aus. Die Staatsanwaltschaft führt für ihren Entscheid praktische Gründe an. Wenn man erst gegen das Abfeuern von \"Pyros\" einschreiten könne, sei eine strafrechtliche Verfolgung praktisch nicht mehr möglich, weil die vermummten Verantwortlichen in der Regel nicht identifiziert werden könnten und weil ein Einschreiten der Sicherheitskräfte während des Abbrennens innerhalb des Sektors zu gefährlich sei.<\/p><p>Die Rechtssicherheit ist ein wichtiges Gut. Der vorliegende Fall weist auf Lücken im Sprengstoffgesetz hin, die geprüft und adäquat gefüllt werden müssen. Wer \"Pyros\" ins Stadion schmuggelt, will diese abfeuern. Deshalb müsste im geschilderten Fall eine Bestrafung der Betroffenen wegen versuchter Verwendung der \"Pyros\" möglich sein. Durch genauere Ausformulierungen der Strafbestimmungen soll zudem ein praktikabler Vollzug sichergestellt werden. Er dient der Sicherheit aller Fussballfans im Stadion und dem Image von Sportveranstaltungen, die auch für Familien mit Kindern zugänglich sein sollen. Angesichts der Gefahr, welche von pyrotechnischen Gegenständen ausgeht, wäre eine Gesetzesanpassung dringend notwendig.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SR 941.41) handelt von deren verbotenem Verkehr. Der erste Satz in Absatz 5 dieses Artikels lautet: \"Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden.\"<\/p><p>Der Bundesrat ist sich der Tatsache bewusst, dass pyrotechnische Gegenstände zweckentfremdet verwendet werden und dass es wichtig ist, die Entwicklungen in diesem Bereich zu verfolgen. Der Bundesrat wird beobachten, wie die Gerichte auf kantonaler Ebene und gegebenenfalls auf Bundesebene Artikel 15 Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes auslegen.<\/p><p>Der Bundesrat hält dafür, vorerst eine Lösung durch Anwendung bestehender Normen anzustreben. Anwendbar sind etwa die Artikel 24a und folgende des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120), die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen vorsehen. Des Weiteren fällt das Mitführen von nichtabgebrannten, zu gewerblichen Zwecken bestimmten pyrotechnischen Gegenständen zu Sportveranstaltungen in den Geltungsbereich der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei vom 4. Dezember 2009 (SR 120.52) sowie in denjenigen des interkantonalen Konkordats vom 15. November 2007 über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Die Verordnung und das Konkordat sind seit 1. Januar 2010 in Kraft. Laut Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 des Konkordats gilt als gewalttätiges Verhalten, wenn die öffentliche Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung und auf An- und Rückreisewegen zu und von Sportstätten gefährdet wird.<\/p><p>Zur Verhinderung des Mitführens von pyrotechnischen Gegenständen sehen diese Erlasse zwar repressive Massnahmen wie Stadionverbote, Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam vor, jedoch keine strafrechtliche Ahndung. Der Bundesrat vertritt indessen die Ansicht, dass diese Massnahmen einen bedeutenden abschreckenden Effekt haben können. Nicht zuletzt sind die Verordnung und das Konkordat erst seit <\/p><p>Kurzem in Kraft, und es gilt, Erfahrung mit den bestehenden Instrumenten zu sammeln.<\/p><p>Wenn es die Entwicklung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des Sprengstoffgesetzes als geboten erscheinen lässt und die Rechtsgrundlagen nicht ausreichen, um den Missbrauch pyrotechnischer Gegenstände einzudämmen, wird der Bundesrat eine entsprechende Massnahme vorschlagen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ein aktueller Fall der Staatsanwaltschaft St. Gallen im Zusammenhang mit Schmugglern pyrometrischer Gegenstände lässt aufhorchen. Der zuständige Einzelrichter legte das Sprengstoffgesetz anders aus als die Staatsanwaltschaft, wobei die Staatsanwaltschaft für ihr Urteil praktische Argumente anführt. Im Dienste der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sollen deshalb die Strafbestimmungen im Sprengstoffgesetz genauer formuliert werden, falls das Urteil schliesslich rechtskräftig wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtssicherheit in Bezug auf Pyro-Schmuggler schaffen"}],"title":"Rechtssicherheit in Bezug auf Pyro-Schmuggler schaffen"}