{"id":20103615,"updated":"2023-07-27T20:45:07Z","additionalIndexing":"2811;28;Ausweis;Versicherungsleistung;Steuererhebung;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Legalität;Gleichbehandlung;Papierlose\/r;Sozialversicherung;AHV-Beiträge;Statistik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4814"},"descriptors":[{"key":"L05K0506010402","name":"Papierlose\/r","type":1},{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":1},{"key":"L04K05060104","name":"Ausweis","type":1},{"key":"L03K020218","name":"Statistik","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":2},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":2},{"key":"L03K010401","name":"Sozialversicherung","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-28T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-09-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1276812000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317160800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"10.3615","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-3. Der Versicherungsausweis AHV\/IV ist ein Dokument, das bestätigt, dass der Inhaber oder die Inhaberin in das Versichertenregister aufgenommen ist. Dies ist immer der Fall, sobald jemand während einer bestimmten Zeit - auch nur für einige Tage - Beiträge an die AHV entrichtet hat. Der Versicherungsausweis enthält neben Name, Vorname, Geburtsdatum noch die AHV-Versichertennummer und soll einzig den Verkehr mit der Versicherung erleichtern, beispielsweise beim Wechsel des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse. Der Versicherungsausweis ist jedoch kein Personalausweis; er begründet keinerlei Rechte oder Pflichten. Eine Person kann sich damit nicht gegenüber anderen Behörden ausweisen (z. B. Polizei oder Asyl- und Ausländerbehörden).<\/p><p>Auch bei der Anmeldung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen ist der Versicherungsausweis AHV\/IV nicht ausreichend. Hierfür ist bei der zuständigen Ausgleichskasse neben dem Versicherungsausweis zusätzlich immer eine Kopie einer amtlichen Ausweisschrift (Familienbüchlein bzw. Familienausweis, Heimatschein, Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung, Schriftenempfangsschein, Reisepass, Ausländerausweis) vorzulegen, aus dem die Personalien der leistungsersuchenden Person ersichtlich sind. Zu den Personalien gehören neben Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit insbesondere auch der aktuelle Wohnort und die genaue Adresse einer Person im Zeitpunkt der Anmeldung. Um Wohnort und Adresse ausweisen zu können, muss eine Ausländerin oder ein Ausländer eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung bzw. einen gültigen Ausländerausweis vorlegen, worüber ein Sans-Papiers per definitionem nicht verfügt. Unter dem Begriff Sans-Papiers sind im Folgenden Personen ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz zu verstehen.<\/p><p>Durch die Beitragsentrichtung entsteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen. Die vorangehenden Ausführungen zeigen jedoch, dass an Sans-Papiers keine Leistungen der Sozialversicherungen ausbezahlt werden können. Insofern stellt sich auch die Frage nach deren Besteuerung nicht.<\/p><p>4.-8. Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, dass die vom Interpellanten angesprochene \"Problematik von Sozialversicherungsleistungen an Sans-Papiers\" nicht existent ist. Ein Sans-Papiers kann einzig über die Bezahlung von Beiträgen bei der AHV registriert werden. Dabei kommt er nicht selber mit der zuständigen AHV-Stelle in Kontakt, sondern nur über den Arbeitgeber, der ihn bei der AHV anmeldet und die Beiträge für ihn abrechnet. Allerdings muss sich der Arbeitgeber vor Stellenantritt einer Ausländerin oder eines Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Das bedeutet, dass eine entsprechende Bewilligung im Sinne des Ausländergesetzes vorliegen muss. Die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung ist für den Arbeitgeber strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das EDI klärt zurzeit in Zusammenarbeit mit dem EJPD ab, ob und wie der gegenseitige Informationsfluss zwischen den Sozialversicherungs- und den Migrationsbehörden verbessert werden kann.<\/p><p>Meldet jedoch ein Arbeitgeber einen Sans-Papiers trotz fehlender ausländerrechtlicher Bewilligung bei der Ausgleichskasse an, sind die Beiträge (AHV, IV, EO, ALV, je nach Lohnsumme auch BVG) vom Lohn abzuziehen. Im Gegenzug hat der Sans-Papiers allerdings keine Möglichkeit, allfällige Leistungen geltend zu machen (siehe oben 1-3), solange er ein Sans-Papiers bleibt. Es wäre indes nicht zu vertreten, Sans-Papiers generell von der Beitragspflicht zu befreien, was faktisch einer Besserstellung der Sans-Papiers gleichkäme und dem Gebot der Gleichbehandlung widersprechen würde. Diesfalls käme nämlich zur ausländerrechtlichen Problematik auch noch der Tatbestand der Schwarzarbeit zum Nachteil der Sozialversicherungen hinzu. Für einen Arbeitgeber wäre es zudem finanziell attraktiver, einen Sans-Papiers schwarz anzustellen als einen Schweizer oder eine Schweizerin oder eine ausländische Person mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Deshalb muss in der Sozialversicherung unbedingt an der Beitragspflicht jeder erwerbstätigen Person - unabhängig vom ausländerrechtlichen Status - festgehalten werden.<\/p><p>Denkbar ist jedoch, dass sich der ausländerrechtliche Status einer Person bis zum Eintritt ins Rentenalter in der Schweiz legalisiert hat und somit beispielsweise ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt etwa, wenn eine Person sich später rechtmässig in einem Land aufhält, mit dem die Schweiz ein bilaterales oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Für die Berechnung der Leistungen werden sämtliche mit den Abzügen erfassten Einkommen mitgerechnet, also auch diejenigen, die allenfalls während der Zeit als Sans-Papiers erzielt wurden. Dies ist korrekt, weil die Beiträge vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen und in der gleichen Höhe Arbeitgeberbeiträge entrichtet wurden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ein Beitrag der \"Aargauer Zeitung\" vom 15. Juni 2010 nimmt Bezug zur Interpellation 10.3052, \"Sans-Papiers mit AHV-Ausweis\". Dabei wird eine Mitarbeiterin des BSV zitiert: \"Der AHV-Ausweis ist kein offizielles Papier. Am illegalen Aufenthalt in der Schweiz ändert er nichts.\" Diese Aussage, in Kombination mit den Antworten des Bundesrates zur Interpellation 10.3052, wirft neue Fragen auf.<\/p><p>1. Wenn der AHV-Ausweis kein offizielles Papier sein sollte, welchen Status hat dieses Dokument?<\/p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass allfällig an Sans-Papiers ausbezahlte Leistungen der Sozialversicherungen rechtmässig bei den drei Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde versteuert werden?<\/p><p>3. Gibt es rechtmässig begründete Unterschiede im Grundsatz der Besteuerung der Leistungen der Sozialversicherungen?<\/p><p>4. Stellt er in der gesamten Problematik von Sozialversicherungsleistungen an Sans-Papiers rechtsstaatliche Defizite fest?<\/p><p>5. Wenn ja, welche?<\/p><p>6. Wie gedenkt er vorzugehen, um diese zu beheben?<\/p><p>7. Sieht er Massnahmen vor, mit den Kantonen Regelungen zu treffen?<\/p><p>8. Wie stellt er sicher, dass solche Massnahmen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sans-Papiers mit AHV-Ausweis (2)"}],"title":"Sans-Papiers mit AHV-Ausweis (2)"}