{"id":20103624,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"0421","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Sie umgehen damit die geltende Unvereinbarkeitsregel, die vorschreibt, dass der Subventionierte nicht selbst Geldgeber sein darf. Der Bündner SP-Nationalrat Andrea Hämmerle musste, um dieser Trennung Genüge zu tun, 2008 das Präsidium der Nationalparkkommission abgeben. Sein Jahreslohn betrug 10 000 Franken.\" (Urs Paul Engeler, \"Weltwoche\" Nr. 24, 2010, Seite 27)<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel in Artikel 14 des Parlamentsgesetzes (ParlG) wird sowohl periodisch wie auch in Einzelfällen überprüft. Nach den Gesamterneuerungswahlen sowie bei Eintritt eines neuen Ratsmitgliedes stellt der Nationalrat auf Antrag des Büros fest, ob eine Unvereinbarkeit besteht. Stellt sich die Frage der Unvereinbarkeit eines Mandates eines Ratsmitgliedes im Laufe der Legislaturperiode, so kann das Büro jederzeit eine Überprüfung vornehmen und dem Rat entsprechend Antrag stellen. Die vom Motionär verlangte Prüfung ist somit im Rahmen der ordentlichen Verfahren bereits erfolgt, und eine erneute generelle Überprüfung aller Ratsmitglieder ist nicht angebracht.<\/p><p>Das Büro hat jedoch die zwei in der Begründung der Motion angeführten Fälle nochmals eingehend überprüft, und es hält Folgendes fest:<\/p><p>Nach Artikel 14 Buchstabe e ParlG ist mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar die Mitgliedschaft in einem geschäftsleitenden Organ einer Organisation des privaten und öffentlichen Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehört, der gestützt auf eine gesetzliche Grundlage Verwaltungsaufgaben übertragen werden und bei der der Bund eine beherrschende Stellung hat. Pro Familia ist ein privatrechtlicher Verein, der unter anderem gestützt auf ein Auftragsverhältnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beratungs- und Informationsaufgaben wahrnimmt. Eine gesetzliche Übertragung einer Verwaltungsaufgabe liegt  jedoch nicht vor. Ebenso wenig besteht eine beherrschende Stellung des Bundes, denn der Leistungsauftrag des BSV ergibt weniger als 50 Prozent des Gesamtertrages von Pro Familia. Die Funktion der Geschäftsführung von Pro Familia Schweiz ist folglich mit dem Nationalratsmandat vereinbar. <\/p><p>Anders gelagert ist die Mitgliedschaft in der vom Motionär zitierten Nationalparkkommission. Die Nationalparkkommission ist oberstes Stiftungsorgan des Nationalparks (Artikel 4 Nationalparkgesetz; SR 454). Die beherrschende Stellung des Bundes besteht darin, dass die Kommissionsmitglieder vom Bundesrat gewählt werden (vgl. Randziffer 10b der Auslegungsgrundsätze der Büros zur Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räte vom 17. Februar 2006, BBl 2010 3257, Stand vom 18. März 2010). Gestützt auf das Nationalparkgesetz wird ihr eine Verwaltungsaufgabe übertragen. Gemäss Anhang der Auslegungsgrundsätze der Büros ist die Mitgliedschaft in der Nationalparkkommission deshalb nach Artikel 14 Buchstabe f ParlG mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Büro wird beauftragt, die Mandate der Parlamentarier auf Doppelrollen neu zu überprüfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Parlamentarier in profitträchtigen Doppelrollen"}],"title":"Parlamentarier in profitträchtigen Doppelrollen"}