{"id":20103719,"updated":"2023-07-28T07:50:05Z","additionalIndexing":"12;Inhaftierung;Jugendschutz;Strafe;sexuelle Gewalt;Strafaussetzung;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4815"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L03K050101","name":"Strafe","type":1},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L04K05010109","name":"Strafaussetzung","type":2},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-11-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1285711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"10.3719","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (Stand Strafregister: 30. Juni 2010) wurde in den Jahren 2005-2008 folgende Anzahl von Schuldsprüchen betreffend die Artikel 187-193 des Strafgesetzbuches (StGB) ausgesprochen:<\/p><p><\/p><p>Tabelle<\/p><p><\/p><p>2. In der folgenden Tabelle werden diejenigen Urteile aufgeführt, in denen ein Sexualdelikt (Art. 187-193 StGB) die Hauptstraftat war. Das heisst, der Verurteilte wurde möglicherweise wegen mehreren verschiedenartigen Delikten verurteilt, ein Sexualdelikt war jedoch derjenige Tatbestand mit der höchsten angedrohten Mindest- bzw. Höchststrafe. In dieser Statistik wird beispielsweise eine Verurteilung wegen Mordes und Vergewaltigung nicht aufgeführt, da bei Mord (Art. 112 StGB) eine höhere Mindeststrafandrohung vorgesehen ist als bei Vergewaltigung (Art. 190 StGB).<\/p><p><\/p><p>Tabelle<\/p><p><\/p><p>Bei der Analyse der Strafmasse und der von der Interpellantin in der ersten Frage angesprochenen Statistik ist zu berücksichtigen, dass darin auch Urteile enthalten sind, bei denen der Täter die Tat lediglich versucht hat oder aber beispielsweise vermindert schuldfähig war. Diese beiden Konstellationen führen dazu, dass das Gericht eine mildere Strafe ausspricht. Das Bundesamt für Statistik verfügt über weitere, detailliertere Angaben, so beispielsweise zur Kombination von bedingten Strafen mit Busse.<\/p><p>3. In der folgenden Tabelle werden die Verurteilungen aufgeführt, in denen ein Sexualdelikt (Art. 187-193 StGB) die Hauptstraftat darstellt. Einerseits wird die Gesamtanzahl der Urteile, andererseits diejenige Anzahl, in der der Täter innerhalb der fünf vorangegangenen Jahre mindestens einmal wegen eines Sexualdeliktes nach den Artikeln 187-193 StGB (nicht aber zwingend wegen des gleichen Tatbestandes) verurteilt wurde, angegeben:<\/p><p><\/p><p>Tabelle<\/p><p><\/p><p>Auch zu dieser Frage verfügt das Bundesamt für Statistik über weitere Angaben.<\/p><p>4.\/5. Im erläuternden Bericht zum Projekt \"Harmonisierung der Strafrahmen\" (vgl. http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/gg\/pc\/documents\/1935\/Bericht.pdf), das der Bundesrat am 8. September 2010 in die Vernehmlassung geschickt hat, wird ausgeführt, weshalb der Bundesrat bei den Sexualdelikten vorschlägt, die Geldstrafe als Strafandrohung zu streichen, und weshalb er weitere Verschärfungen nicht für notwendig erachtet. Zudem hat der Bundesrat in seinen Antworten zu den Motionen 09.3417, \"Erhöhung des Strafmasses bei Vergewaltigungen\", 09.3418, \"Höheres Strafmass bei Vergewaltigung von Kindern unter 12 Jahren\", und zum Postulat 10.3094, \"Erhöhung des Strafmasses bei sexuellen Handlungen mit Kindern\" der Interpellantin ausführlich zu diesen Themen Stellung bezogen.<\/p><p>Die Einführung eines qualifizierten Tatbestandes bzw. einer Strafverschärfung für schwere Wiederholungstäter erachtet der Bundesrat ebenfalls nicht für notwendig. Eine Mindeststrafe für Wiederholungstäter wäre im Kernstrafrecht ein Novum. Dass ein Täter rückfällig geworden ist, wird bei der allgemeinen Strafzumessung (Art. 47 StGB) straferhöhend berücksichtigt. Falls der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, hat das Gericht zudem darüber zu entscheiden, ob die frühere bedingte Strafe oder der bedingte Teil der Strafe widerrufen wird (Art. 46 StGB). Es kann somit vorkommen, dass ein Rückfalltäter für das neue Delikt zwar eine bedingte Strafe erhält, dass er aber trotzdem eine Freiheitsstrafe verbüssen muss, weil eine frühere Strafe widerrufen wird. Im Übrigen zeigen die unter Ziffer 3 aufgeführten Zahlen, dass eine relativ geringe Zahl von Sexualstraftätern einschlägig vorbestraft ist bzw. einschlägig rückfällig wird. Diese Zahlen stimmen mit entsprechenden Studien aus Deutschland und Frankreich überein.<\/p><p>6. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens zum Projekt \"Harmonisierung der Strafrahmen\" werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet, und der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen entscheiden. Je nach Ausgang des Vernehmlassungsverfahrens ist es möglich, dass der Bundesrat eine weitere Strafverschärfung im Bereich der Sexualdelikte vorschlägt.<\/p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb \/ Curia Vista \/ Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Endlich hat der Bundesrat eine Revision des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung gegeben. Darin sind verschiedene sinnvolle Strafverschärfungen bei Delikten gegen Leib und Leben enthalten. Leider verzichtet der Bundesrat aber bei Vergewaltigung und anderen Sexualdelikten auf eine Erhöhung der Strafandrohung. Das ist unverständlich, handelt es sich dabei doch um die schlimmsten Delikte. Die Opfer tragen lebenslang an den Folgen. Dass heute bei Sexualdelikten bedingte Geldstrafen und oft auch bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, ist nicht akzeptabel. Eine Strafrechtsverschärfung bei Sexualdelikten ist unerlässlich. <\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Im Frühjahr 2009 wurde bekannt, dass Vergewaltiger mit dem neuen Strafrecht milder bestraft werden. Ein Viertel der Vergewaltiger muss gar nicht ins Gefängnis (bedingt) und ein Drittel nur kurz (teilbedingt). Wie haben sich seit dem Inkrafttreten des revidierten StGB die Urteile bei Sexualdelikten (Artikel 187-193) verändert?<\/p><p>2. Um einen Vergleich vor und nach der Revision zu ermöglichen: Wie sahen die Urteile zu diesen Delikten in den letzten zehn Jahren im Detail (bedingte und unbedingte Geldstrafen, bedingte, teil- und unbedingte Freiheitsstrafen) aus?<\/p><p>3. Wie viele Urteile wurden betreffend die Artikel 187-193 gegen Wiederholungstäter ausgesprochen?<\/p><p>4. Wieso will er ausgerechnet bei Sexualdelikten keine Strafrechtsverschärfung vornehmen? Ist er nicht auch der Meinung, dass es für Kindsmissbrauch oder Vergewaltigung grundsätzlich keine bedingten Strafen geben darf? <\/p><p>5. Warum weigert er sich, bei schweren Wiederholungstätern im Bereich von Artikel 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) einen qualifizierten Tatbestand bzw. eine Strafverschärfung einzuführen? Wie kann er es verantworten, dass Täter gerade bei Artikel 187 auch im Wiederholungsfall immer wieder bedingt bestraft werden?<\/p><p>6. Ist er bereit, noch einmal über die Bücher zu gehen und eine Strafverschärfung bei Sexualdelikten nachzuliefern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erhöhung der Strafandrohungen bei Sexualdelikten"}],"title":"Erhöhung der Strafandrohungen bei Sexualdelikten"}