{"id":20103751,"updated":"2023-07-28T12:55:07Z","additionalIndexing":"24;Bankgeschäft;Wirtschaftsethik;Bankrecht;Menschenrechte","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4815"},"descriptors":[{"key":"L04K11040209","name":"Bankrecht","type":1},{"key":"L03K110402","name":"Bankgeschäft","type":1},{"key":"L03K050202","name":"Menschenrechte","type":1},{"key":"L05K1603010402","name":"Wirtschaftsethik","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-09T00:00:00Z","text":"Der 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Der Bericht verurteilt insbesondere die Finanzierung der Herstellung von Streumunition durch Schweizer Banken. Zu dieser Munition hat das Parlament zwei Motionen (Maury Pasquier 09.3618 und Hiltpold 09.3589) angenommen. Beide fordern die Einführung eines Finanzierungsverbots für solche Waffen im Kriegsmaterialgesetz. Dieser wichtige Fortschritt darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass weitere Menschenrechtsverletzungen von Schweizer Banken finanziert werden: Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Verletzungen im Bereich der Arbeitsbedingungen im Allgemeinen, Bedrohung des Rechtes auf Leben und auf Gesundheit der einheimischen Bevölkerungen usw. Die Erklärung von Bern sowie der Uno-Sonderbeauftragte für Menschenrechte John Ruggie stufen die Geschäftsbeziehungen der Banken mit solchen Unternehmen als Komplizenschaft ein. Ich verlange, dass die Schweizer Gesetzgebung die Banken verpflichtet, das Verhalten ihrer Geschäftspartner aus dem Blickwinkel der Menschenrechte systematisch zu überprüfen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach traditioneller Auffassung binden die Menschenrechte einzig die Staaten und staatliche Behörden. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre hält indes Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung die staatlichen Organe an, dafür zu sorgen, dass Grundrechte - soweit dafür geeignet - auch unter Privaten wirksam werden.<\/p><p>Innerhalb der Vereinten Nationen wurde anerkannt, dass Unternehmen selbst eine von der gesellschaftlichen Verantwortung und vom Risikomanagement getragene eigene Verantwortung haben, die Menschenrechte zu achten. Im Rahmen der Uno, aber auch der OECD hat sich die Schweiz für die Verbesserung von Managementpraktiken und die Entwicklung von Leitlinien zur Verantwortung von Unternehmen in Sachen Menschenrechte - auch bezüglich der Sorgfalt bei Geschäftspartnern - engagiert (siehe Aussenpolitischer Bericht 2009, S. 170, oder die Antwort des Bundesrates vom 18. August 2010 auf die Interpellation Müller Geri 10.3414).<\/p><p>Für den Finanzsektor und die von ihm angebotenen Dienstleistungen sind diese internationalen Entwicklungen noch zu allgemein. Die schweizerische Rechtsordnung trägt ihnen jedoch bereits Rechnung und regelt die Geschäftstätigkeit der Banken auf umfassende Weise. Sie stellt hohe Anforderungen an die Gewährleistung einer integren Geschäftsführung: So gebietet die gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und nach der Praxis der Bankenaufsicht, dass eine Bank keine rechts- und sittenwidrigen Geschäfte tätigt. Die Bankenaufsicht bezieht sich demgemäss nicht allein auf die Solidität und Sicherheit der Banken, sondern in umfassendem Sinne auch auf deren Vertrauenswürdigkeit. Dabei ergeben sich die Kriterien zur Beurteilung der einwandfreien Geschäftstätigkeit aus der allgemeinen Rechtsordnung oder müssen aus dieser ableitbar sein.<\/p><p>Für die Geschäftstätigkeit der Banken sind ferner die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes massgebend. Dieses verpflichtet die Banken und andere Finanzintermediäre, Vertragsparteien zu identifizieren und den Hintergrund der Geschäftsbeziehung abzuklären. Hat die Bank einen begründeten Verdacht, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte von einem Verbrechen herrühren, muss sie dies melden. Jede Bank wird sich somit hüten, Geschäftsbeziehungen mit kriminellen Geschäftspartnern überhaupt einzugehen.<\/p><p>Das neugegründete Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte wird sich im Übrigen zusammen mit dem Finanzsektor darum bemühen, die menschenrechtliche Verantwortung beispielsweise durch die Entwicklung von Richtlinien für die Beurteilung von menschenrechtlichen Auswirkungen geschäftlichen Handelns (\"human rights impact assessment tool\") zu stärken. Ein gesetzliches Verbot - mit derzeit unklaren Kontrollmechanismen - würde diesen positiven Ansätzen entgegenwirken und sich als unverhältnismässig erweisen. Die Einführung einer Norm, welche den Banken eine allgemeine Pflicht auferlegt, das Geschäftsgebaren ihrer Vertragspartner systematisch unter dem Blickwinkel der Menschenrechte zu überprüfen, erscheint deshalb nicht angezeigt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bankengesetz dahingehend zu ergänzen, dass keine Aktivitäten finanziert werden dürfen, welche die völkerrechtlichen Vorschriften zu den Menschenrechten nicht einhalten (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, IAO-Normen usw.).<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bankengesetz"}],"title":"Bankengesetz"}