{"id":20103840,"updated":"2023-07-28T09:16:27Z","additionalIndexing":"28;2811;Armut;Bürger\/in der Gemeinschaft;Grenzgänger\/in;Ausländerrecht;Einreise von Ausländern\/-innen;Klasse der Besitzlosen;soziales Problem;Grenzgebiet","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4815"},"descriptors":[{"key":"L04K01010203","name":"Armut","type":1},{"key":"L05K0109010104","name":"Klasse der Besitzlosen","type":1},{"key":"L05K0704030103","name":"Grenzgebiet","type":1},{"key":"L04K05060107","name":"Einreise von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0702020110","name":"Grenzgänger\/in","type":1},{"key":"L03K010102","name":"soziales Problem","type":2},{"key":"L03K050601","name":"Ausländerrecht","type":2},{"key":"L04K05060105","name":"Bürger\/in der Gemeinschaft","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-12-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1307570400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2739,"gender":"m","id":4024,"name":"Gobbi Norman","officialDenomination":"Gobbi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"10.3840","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, auf dessen Grundlage sie für die Einreise in die Schweiz lediglich eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorweisen müssen. Für einen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten hingegen müssen sie unter eine der verschiedenen Situationen fallen, die im FZA geregelt werden (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige, Nichterwerbstätige usw.). Wollen sie sich länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, müssen sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 24 Anhang I FZA). <\/p><p>Des Weiteren ist es EU-Staatsangehörigen gestattet, sich zwecks Dienstleistungsempfang (z. B. als Touristen) in der Schweiz aufzuhalten (Art. 5 Abs. 3 FZA). Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen sie hierzu keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 23 Anhang I FZA) und können ohne weitere Formalitäten in die Schweiz einreisen. Für Aufenthalte über drei Monate müssen sie sich bei den zuständigen Kantonsbehörden anmelden und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltsstatus gemäss FZA erfüllen. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass sich eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU-Staates länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, so können sie eine Wegweisung anordnen.<\/p><p>Diese Regelungen gelten gestützt auf das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) auch für Bürgerinnen und Bürger der Efta-Mitgliedstaaten. <\/p><p>In der Schweiz gilt die Bettelei nicht als Erwerbstätigkeit (BGE 134 I 214, E. 3). Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass eine bettelnde Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und auch nicht als Dienstleistungsempfängerin betrachtet werden kann. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU\/Efta, die in der Schweiz betteln, können demnach nur dann einen Anspruch auf Aufenthalt aus dem FZA bzw. dem Efta-Übereinkommen ableiten, wenn sie den Nachweis dafür erbringen, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel 24 Anhang I FZA über ausreichende finanzielle Mittel (und eine Krankenversicherung) verfügen oder dass sie sich als Dienstleistungsempfänger (z. B. als Touristen) in der Schweiz befinden. <\/p><p>Das Betteln untersteht keinen bundesrechtlichen Sanktionen. Es kann jedoch durch ein Gesetz oder ein Reglement auf Gemeinde- oder Kantonsebene untersagt werden. Wird das Betteln durch ein Gesetz oder ein Reglement der Gemeinde oder des Kantons untersagt, sind die zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörden für die strafrechtliche Ahndung verantwortlich. <\/p><p>In diesem Rahmen sind Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig, wenn diese Personen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellen. Dies kann der Fall sein, wenn die Bettelei mit schweren Verstössen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch oder andere Bundesgesetze einhergeht. Unter Umständen können allenfalls auch wiederholte Störungen der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Denn sie können ein Hinweis darauf sein, dass sich die Person nicht an die herrschende Ordnung anpassen will oder kann. Auf Grundlage von Artikel 5 Anhang I FZA können Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU\/Efta unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 130 II 176, E. 3.4.1 und 3.4.2) im erwiesenen Wiederholungsfall mit auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützten administrativen Massnahmen wie einer Verwarnung oder einem Einreiseverbot bestraft werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Anwendung des Freizügigkeitsabkommens dürfen sich Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union für eine gewisse Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten, sofern sie für sich selbst sorgen können. Das Kriterium zur Beurteilung, ob sie für sich selbst sorgen können, ist, dass sie im Aufenthaltskanton keine Sozialhilfe beziehen. Für einige Grenzkantone, die besonders von grenzüberschreitender Bettelei betroffen sind, ist dieses Kriterium zu einem Problem geworden, als sie EU-Bürgerinnen und -Bürger ausweisen wollten, die zum Betteln in ihren Kanton gekommen waren. Da Betteln nicht als Erwerbstätigkeit gilt und demzufolge keine Aufenthaltsbewilligung notwendig ist, konnten die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die mit Betteln ihren Lebensunterhalt verdienen, nicht ausgewiesen werden, denn sie verfügten über genügende finanzielle Mittel, um ohne Sozialhilfe auszukommen. Die Abhängigkeit der Bettlerinnen und Bettler von der persönlichen Unterstützung durch Passantinnen und Passanten - einer Unterstützung, die sie öffentlich erbetteln - kommt in materieller Hinsicht einer Unterstützung durch die Sozialhilfe gleich. Gedenkt der Bundesrat, in Anbetracht dieser Tatsache das angesprochene Kriterium dahingehend anzupassen, dass die Gesetzeslücke geschlossen wird, die die grenzüberschreitend tätigen Bettlerinnen und Bettler sich zunutze machen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Grenzüberschreitendes Betteln. Gesetzeslücke"}],"title":"Grenzüberschreitendes Betteln. Gesetzeslücke"}