{"id":20103858,"updated":"2023-07-27T19:37:14Z","additionalIndexing":"10;24;Zinsbesteuerung;Bürger\/in der Gemeinschaft;Vertrag mit der EU;USA","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4815"},"descriptors":[{"key":"L04K09020101","name":"Vertrag mit der EU","type":1},{"key":"L05K1107040602","name":"Zinsbesteuerung","type":1},{"key":"L04K05060105","name":"Bürger\/in der Gemeinschaft","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2010-11-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1307570400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"speaker"}],"shortId":"10.3858","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In Artikel 18 des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend \"Zinsbesteuerungsabkommen\") steht nicht, dass die EU mit den USA ein identisches oder gleichwertiges Abkommen abschliessen muss. Dieser Artikel besagt nur, dass die USA Regelungen zu erlassen und durchzuführen haben, die den in der EU-Richtlinie oder im Zinsbesteuerungsabkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder ihnen gleichwertig sind. Es kommen also auch einseitige Massnahmen infrage. Am 21. Januar 2003 hielt der Ecofin-Rat gestützt auf einen Bericht der Europäischen Kommission fest, dass die USA bereits über gleichwertige Massnahmen verfügen, namentlich weil sie in ihren bilateralen Beziehungen zu den meisten EU-Mitgliedstaaten schon seit Langem und vorbehaltlos Artikel 26 des OECD-Musterabkommens anwenden. Deswegen können die USA Informationen nicht nur auf Ersuchen austauschen, sondern auch spontan oder automatisch. Der Informationsaustausch beschränkt sich zudem nicht nur auf Zinseinkünfte.<\/p><p>2. Im Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens anerkennt die Schweiz, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Zinsbesteuerungsabkommens (Art. 18), einschliesslich der Gleichwertigkeit der Massnahmen der USA, ab 1. Juli 2005 erfüllt sein werden, vorausgesetzt, die Schweiz ist bis dann ihren eigenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nachgekommen. Das Parlament verabschiedete dieses Abkommen zusammen mit dem Bundesbeschluss über das Zinsbesteuerungsabkommen. Aus der Lektüre des Amtlichen Bulletins der Plenumsberatungen im Nationalrat geht hervor, dass die Gleichwertigkeit der Massnahmen der USA nicht infrage gestellt wurde.<\/p><p>3. Wie eingangs erwähnt, sind die Anwendungsvoraussetzungen des Zinsbesteuerungsabkommens seit dem 1. Juli 2005 erfüllt. Demzufolge wird das Abkommen seit diesem Datum rechtsgültig angewendet.<\/p><p>4. Für den Bundesrat gibt es keinen Grund, die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens und infolgedessen die Schweizer Zahlungen an die EU auszusetzen, solange die Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllt sind (vgl. Art. 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens). Seit dem 1. Juli 2005 hat sich diesbezüglich nichts geändert. Nach Auffassung des Bundesrats besteht auch keine Grundlage, auf der die Rückerstattung der in Anwendung des Abkommens bereits bezahlten Beträge geltend gemacht werden könnte, da das Abkommen von den Vertragsparteien rechtsgültig abgeschlossen wurde und seit dem 1. Juli 2005 angewendet wird. Sollte die Schweiz diese Rückerstattung verlangen, wäre nicht auszuschliessen, dass die EU-Mitgliedstaaten von den Schweizer Unternehmen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, ebenfalls die Nachzahlung der Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren verlangen würden, die in Anwendung von Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens nicht erhoben worden waren.<\/p><p>5. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner Strategie zur Gewährleistung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz bereit, verschiedene Massnahmen, unter anderem die Einführung einer Abgeltungssteuer im Verkehr mit wichtigen Staaten, zu prüfen (vgl. Strategische Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik, Bericht vom 16. Dezember 2009 in Beantwortung des Postulats Graber 09.3209). Die Schweiz unterzeichnete diesbezüglich eine Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen im Steuerbereich, und zwar mit Grossbritannien am 25. Oktober 2010 und mit Deutschland am 27. Oktober 2010.<\/p><p>Der Bundesrat ist schliesslich der Auffassung, dass die Schweiz dank dem Zinsbesteuerungsabkommen zeigen konnte, dass sie eine valable Alternative zum automatischen Informationsaustausch praktiziert.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schweiz hat mit der EU im Rahmen der Bilateralen II ein Zahlstellensteuerabkommen abgeschlossen, in welchem sich die Schweiz verpflichtet, auf Zinserträgen von in der EU ansässigen Steuerpflichtigen eine Steuer zu erheben und 75 Prozent davon an die EU weiterzuleiten. In Artikel 18 dieses Abkommens wird jedoch festgehalten, dass das Abkommen nur in Kraft tritt, wenn die EU auch mit den USA, Andorra, Liechtenstein, Monaco etc. entsprechende oder gleichwertige Abkommen bzw. Regelungen vereinbart und zum gleichen Zeitpunkt zur Anwendung bringt. Nach unserem Wissen besteht jedoch kein solches Abkommen mit den USA. Daher wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Welche Abkommen oder Regelungen, die dem Zahlstellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und der EU entsprechen bzw. gleichwertig sind, hat die EU mit den USA abgeschlossen?<\/p><p>2. Mit welcher Begründung wird Artikel 18 des Zahlstellensteuerabkommens zwischen der Schweiz und der EU als erfüllt betrachtet?<\/p><p>3. Warum wird dieses Abkommen angewendet, wenn sich herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 18 nicht vollständig erfüllt werden?<\/p><p>4. Ist er bereit, allenfalls die Zahlungen, welche auf diesem Abkommen basierend von der Schweiz an die EU geleistet werden, unverzüglich einzustellen und gegebenenfalls die bezahlten Beträge zurückzufordern? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>5. Plant er irgendwelche andere Massnahmen im Zusammenhang mit der Zahlstellensteuer?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zahlstellensteuerabkommen mit der EU"}],"title":"Zahlstellensteuerabkommen mit der EU"}