{"id":20103879,"updated":"2023-07-28T07:47:31Z","additionalIndexing":"52;66;Wassernutzung;Wasserkraft;Stromversorgung;Renaturierung;Wasserlauf;Verursacherprinzip;Hochspannungsleitung;zweckgebundene Abgabe;Landschaftsschutz;Gewässerschutz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2637,"gender":"m","id":1130,"name":"Wehrli Reto","officialDenomination":"Wehrli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4815"},"descriptors":[{"key":"L04K06010407","name":"Gewässerschutz","type":1},{"key":"L04K06030110","name":"Wasserlauf","type":1},{"key":"L04K06010504","name":"Wassernutzung","type":1},{"key":"L04K06010409","name":"Landschaftsschutz","type":1},{"key":"L03K170507","name":"Wasserkraft","type":1},{"key":"L05K0601040702","name":"Renaturierung","type":2},{"key":"L04K06010417","name":"Verursacherprinzip","type":2},{"key":"L06K170303010101","name":"Hochspannungsleitung","type":2},{"key":"L06K170101060701","name":"Stromversorgung","type":2},{"key":"L04K11070211","name":"zweckgebundene Abgabe","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-12T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2010-11-24T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1285884000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1323644400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2637,"gender":"m","id":1130,"name":"Wehrli Reto","officialDenomination":"Wehrli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"10.3879","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Dezember 1975 verlangten über 70 Prozent des Schweizervolkes \"die Sicherung angemessener Restwassermengen\" (Art. 76 Abs. 3 BV). In der Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative \"Lebendiges Wasser\" vom 27. Juni 2007 erklärte der Bundesrat unter anderem, dass von den \"Fliessgewässern in der Schweiz 10 600 Kilometer stark beeinträchtigt und 5200 Kilometer eingedolt sind\". Mit der 2009\/10 beschlossenen Schwall-Sunk- und Geschiebe-Sanierung und der - dank Motion Epiney - verursachergerechten Finanzierung werden erfreulicherweise rund 4000 Kilometer Fliessgewässer nach der Wasserrückgabe der Kraftwerkzentralen saniert. Noch nicht saniert sind damit etwa 11 800 Kilometer Fliessgewässer zwischen der Wasserfassung und der Wasserrückgabe in den Flüssen.<\/p><p>Laut einer Eawag-Studie werden vielfach nicht einmal die Mindestrestwassermengen durchgesetzt, weil die weitgehenden Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG offenbar an Entschädigungsforderungen einiger (nicht aller) Wasserkraftwerkgesellschaften (WKW) scheitern. Sie verlangen, dass oft finanzschwache Gemeinwesen die Sanierung der von den WKW trockengelegten 11 800 Kilometer Fliessgewässer finanzieren. Gleichzeitig verteilten die grössten 174 WKW-Gesellschaften 2008 rund 3,733 Milliarden Franken an Reingewinn oder 6,35 Rappen\/Kilowattstunde (bei einem durchschnittlichen Endverbraucherpreis von 14,6 Rappen\/Kilowattstunde). Entgegen allen Erwartungen sind nicht die Kantone und Gemeinden die grossen Profiteure; sie erhielten 2008 bloss 147 Millionen Schweizerfranken oder 3,9 Prozent dieses Reingewinns. Der grösste Teil des Reingewinns und des \"übrigen Aufwandes\" von 3,484 Milliarden Schweizerfranken (2008) wird akkumuliert und\/oder ins Ausland transferiert, um neue Kohle-, Gas- oder Nuklearzentralen zu bauen oder sich Anteile daran zu sichern.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) finden sich in den Artikeln 29ff. die Bestimmungen zur Sicherung angemessener Restwassermengen bei Wasserentnahmen aus Gewässern. Zudem gelten die Sanierungsvorschriften in den Artikeln 80 bis 83 GSchG in Bezug auf die Wassernutzungsrechte an Fliessgewässern, die bereits vor der Inkraftsetzung des GSchG bestanden haben.<\/p><p>Artikel 80 Absatz 2 GSchG verlangt in Ergänzung zu Artikel 80 Absatz 1 GSchG weiter gehende, in die erteilten Wassernutzungsrechte eingreifende und somit entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen, wenn die betroffenen Gewässer zu Landschaften oder Lebensräumen gehören, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn andere überwiegende öffentliche Interessen dies fordern.<\/p><p>Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich Bestrebungen, mit welchen die Umsetzung der gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG notwendigen weiter gehenden Sanierungsmassnahmen gefördert werden soll. Der Bund beteiligt sich bereits an den Kosten der weiter gehenden Sanierungsmassnahmen bei inventarisierten Landschaften und Biotopen gestützt auf Artikel 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Die vom Motionär erwähnte Problematik wurde nicht nur in der zitierten Eawag-Studie aus dem Jahre 2006, sondern auch bei der Debatte um die Volksinitiative \"Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)\" thematisiert. In seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage von Frau Nationalrätin Hildegard Fässler-Osterwalder hat der Bundesrat zudem bereits im Sommer 2009 ausführlich Stellung bezogen (vgl. Geschäft 09.1106). Die eidgenössischen Räte haben mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 somit im Wissen um die vom Motionär vorgebrachte Problematik und die per Ende 2012 auslaufende Sanierungsfrist (vgl. Art. 81 Abs. 2 GSchG) zwar einer umfassenden Revision bzw. Ergänzung der geltenden Bestimmungen des GSchG und weiterer Erlasse wie insbesondere des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) zugestimmt, die geltenden Bestimmungen zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 GSchG aber nicht abgeändert.<\/p><p>Der von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid ab dem 1. Januar 2011 auf den Übertragungskosten zu erhebende Zuschlag von 0,1 Rappen\/Kilowattstunde dient demgemäss lediglich für die Entschädigung des Konzessionärs für das Ergreifen von Massnahmen zur Verbesserung der Fischdurchgängigkeit, die Reaktivierung des Geschiebehaushalts und die Vermeidung von Schwall und Sunk, nicht aber auch für Entschädigungen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 GSchG. <\/p><p>Eine damit einhergehende finanzielle Entlastung der sanierungspflichtigen Gemeinwesen erscheint auch deshalb nicht opportun, weil diese ab dem Jahre 2011 erhöhte Wasserzinsen erheben und damit die für die Sanierung notwendigen finanziellen Mittel verursachergerecht direkt aus der Wasserkraft generieren können.<\/p><p>Ob die Erhebung eines Zuschlages auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze - unabhängig von der Herkunft des transportierten Stromes - zur Finanzierung von Restwassersanierungen tatsächlich verursachergerecht ist, erscheint zumindest fraglich. Schliesslich ist zu beachten, dass die Umsetzung neuer Bestimmungen realistischerweise nicht vor Ende 2012 erfolgen kann. Damit könnten nur noch diejenigen Gemeinwesen von der zusätzlichen Abgabe profitieren, welche die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Sanierungsfrist nicht einhalten.<\/p><p>Mit der Annahme der Motion würden das bei der vorgenannten Revision erzielte und von breiten Kreisen getragene Gleichgewicht zwischen Nutzung und Schutz der Gewässer sowie das Konzept zur Finanzierung der zu ergreifenden Massnahmen bereits wieder verändert. Zudem würde dies zu einer weiteren Belastung des Strompreises mit zusätzlichen Abgaben führen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergänzung des Energiegesetzes im Sinne der erfolgreichen Motion Epiney mit einem Zuschlag von 0,1 Rappen\/Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur verursachergerechten Finanzierung der Gewässersanierung der Kantone zu unterbreiten. Diese Mittel dürfen ausschliesslich für den Vollzug von Artikel 80 Absatz 2 des GSchG vom 24. Januar 1991 verwendet werden. Mit vorliegendem Vorstoss (Zuschlag von 0,1 Rappen\/Kilowattstunde) würden die Kantone 1,6 Prozent des erwähnten Reingewinns von 3,7 Milliarden Franken für die verursachergerechte Gewässersanierung im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 3 BV beanspruchen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verursachergerechte Gewässersanierung"}],"title":"Verursachergerechte Gewässersanierung"}