﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20103981</id><updated>2023-07-28T12:28:39Z</updated><additionalIndexing>48;Verkehrssicherheit;Fahrzeugausrüstung;Schienenfahrzeug;Vollzug von Beschlüssen;Ortsverkehr;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2685</code><gender>m</gender><id>3882</id><name>Girod Bastien</name><officialDenomination>Girod</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-12-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4816</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1802020302</key><name>Verkehrsunfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020203</key><name>Verkehrssicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801010701</key><name>Ortsverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18030208</key><name>Schienenfahrzeug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit im Strassenverkehr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K18010401</key><name>Fahrzeugausrüstung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-12-17T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-02-16T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-12-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-12-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2669</code><gender>m</gender><id>3865</id><name>Steiert Jean-François</name><officialDenomination>Steiert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2682</code><gender>m</gender><id>3879</id><name>Français Olivier</name><officialDenomination>Français</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2735</code><gender>m</gender><id>4008</id><name>Landolt Martin</name><officialDenomination>Landolt</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2648</code><gender>m</gender><id>1279</id><name>Nordmann Roger</name><officialDenomination>Nordmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2685</code><gender>m</gender><id>3882</id><name>Girod Bastien</name><officialDenomination>Girod</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.3981</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat stellt in seiner Antwort auf die Interpellation 09.3856, "Gesetzeswidrige Strassenbahnen in zahlreichen Schweizer Städten?", fest, dass das Verfahren zur Klärung des Unfallablaufs vom 11. Juni 2009 in Zürich, bei dem ein Radfahrer von einem Tram überfahren wurde, noch nicht abgeschlossen sei und somit keine Ergebnisse vorlägen. Eine Nachfrage bei der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich hat ergeben, dass die Untersuchung unterdessen abgeschlossen ist. Offenbar stürzte der tödlich verunfallte Velofahrer ohne Fremdeinwirkung und fiel vor das Tram des Typs "Cobra". Dort wurde er von diesem überrollt und getötet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Antwort des Bundesrates wird auf die abgerundeten Frontpartien des Trams hingewiesen, die "den Schutz von Personen gegen Überfahren" sicherstellen, indem sie "im Kollisionsfall die Person möglichst unversehrt seitlich abweisen". Der vorliegende Fall zeigt mit deutlicher Tragik, dass diese Vorrichtung in gewissen Fällen das Überrollen nicht verhindert. Auch die teilweise eingesetzten Portal-Achsen bei neuerem Rollmaterial vermögen die Funktionen des Fallgatters nicht zuverlässig zu übernehmen. Somit scheint auch die Vorschrift gemäss Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1) nicht erfüllt, die eindeutig fordert, dass "an der Spitze von Strassenbahnzügen ... Schutzvorrichtungen anzubringen (sind), die verhindern, dass Personen überfahren werden können". Dem Gesetzgeber ging es bei Absatz 2 mit Sicherheit nicht nur um das Abgewiesenwerden, sondern um das Verhindern des Überrolltwerdens. Ansonsten hätte sich diese Präzisierung gegenüber den Zugskompositionen erübrigt. Nebst dem Tramtyp "Cobra" in Zürich verkehren auch in Basel und Genf Fahrzeuge mit ähnlichen Frontpartien und ohne Fallgatter. Eine Wiederholung des Unfalls von Zürich, der auch Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, ist somit eine Frage der Zeit, sofern die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde nicht sicherstellt, dass die EBV wirklich umgesetzt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, nur solche Strassenbahnzüge zuzulassen, welche den Anforderungen der EBV entsprechen. Hierzu müssen u. a. gemäss Artikel 50 Absatz 2 EBV an der Spitze von Strassenbahnzügen Schutzvorrichtungen angebracht sein, die verhindern, dass Personen überfahren werden können. Ebenfalls zulassungsfähig sind Strassenbahnzüge, die mit einer anderen technischen Lösung denselben Grad an Sicherheit gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a EBV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei herkömmlichen Strassenbahnen in mittel- oder hochfluriger Ausführung besteht die Schutzvorrichtung üblicherweise in einem Fallgitter. Solche Fallgitter bieten aber nur bei niedrigen Geschwindigkeiten Schutz, da das Fallgitter nach der Auslösung eine gewisse Zeit benötigt, bis es sich schützend vor den Rädern befindet. Bei höheren Geschwindigkeiten sind niederflurige Strassenbahnen ohne Fallgitter hingegen sicherer als hochflurige Strassenbahnen mit Fallgitter. Dies liegt daran, dass bei niederflurigen Fahrzeugen wegen der weit heruntergezogenen Verkleidung und der verkleideten Kupplung die Gefahr, unter das Tram zu geraten, deutlich geringer ist als bei hochflurigen Strassenbahnen. Es ist daher auch nach dem vom Postulanten beschriebenen tragischen Unfall davon auszugehen, dass niederflurige Fahrzeuge ohne Fallgitter mindestens denselben Grad an Sicherheit aufweisen wie hochflurige Fahrzeuge mit Fallgitter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Postulat Girod der Auffassung, dass eine technische Lösung angestrebt werden sollte, welche sowohl bei niedrigen wie auch bei höheren Geschwindigkeiten einen bestmöglichen Schutz für Fussgänger und Velofahrer bietet. Er beauftragt daher die Zulassungsbehörde, die Zulassung neuer Strassenbahnfahrzeuge von weiter verbesserten Schutzvorrichtungen abhängig zu machen, sobald solche am Markt verfügbar sind und sofern dies mit den bestehenden bilateralen Verpflichtungen vereinbar ist. Die Zulassungsbehörde wird dann auch zu prüfen haben, ob und in welchen Fällen eine Nachrüstung bestehender Fahrzeuge technisch und mit verhältnismässigen Mitteln möglich ist und daher gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 EBV anzuordnen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist hingegen nicht Aufgabe des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Behörden, zu prüfen, wie ein wirksamerer Schutz der Passanten erreicht werden kann, oder gar eine technische Lösung zu entwickeln. Dies ist vielmehr Aufgabe der Hersteller.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, wie der gesetzlich festgelegte Schutz gegen das Überfahren von Personen durch Strassenbahnen (Art. 50 Abs. 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983) wieder gewährleistet werden kann.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gewährleistung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für Strassenbahnen</value></text></texts><title>Gewährleistung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für Strassenbahnen</title></affair>