{"id":20104071,"updated":"2023-07-27T23:58:08Z","additionalIndexing":"2841;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Bewilligung;Süssungsmittel;Gesundheitsrisiko;Lebensmittelverarbeitung;Lebensmittelrecht;Ersatzlebensmittel;Lebensmittelsicherheit;Verwaltungstätigkeit;zubereitetes Lebensmittel;Deregulierung;Handelsgewächs","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4816"},"descriptors":[{"key":"L04K01050606","name":"Lebensmittelrecht","type":1},{"key":"L04K14020303","name":"zubereitetes 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Steviol-Glykoside werden aufgrund ihrer technologischen Wirkung in Lebensmitteln eingesetzt und zählen somit zu den Zusatzstoffen. Die Verwendung dieses Süssungsmittels in Lebensmitteln ist sowohl gemäss der Schweizer Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (ZuV; SR 817.022.31) als auch gemäss der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1333\/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe nicht zulässig. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat jedoch gestützt auf die Jecfa-Beurteilung als erste europäische Behörde Steviol-Glykoside für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen. Damit soll der Schweizer Lebensmittelindustrie die Möglichkeit geboten werden, mit innovativen Produkten auf den Markt zu gelangen. Die Zulassung wird in Form von Einzelbewilligungen erteilt. Diese praktizierte Bewilligungspraxis hat sich auch bei zahlreichen anderen neuen Zusatzstoffen bewährt.<\/p><p>In vielen asiatischen Staaten, aber auch in anderen Ländern werden Zusatzstoffe verwendet, die in der Schweiz und in Europa nicht zulässig sind, da deren technologische Notwendigkeit in der Schweiz oder Europa nicht belegt wurde oder deren toxikologische Beurteilung nicht genügt oder fehlt. Der Bundesrat möchte weiterhin an der geltenden Praxis festhalten und so die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten schützen, aber gleichzeitig der Industrie die Möglichkeit für Innovation geben.<\/p><p>2. Die Lebensmittelgesetzgebung sieht vor, dass Zusatzstoffe nur verwendet werden können, wenn sie in der ZuV beschrieben sind (Art. 1 ZuV). Gemäss Artikel 2 ZuV kann das BAG einzelne Zusatzstoffe, die in der ZuV nicht beschrieben sind, für einzelne Lebensmittel befristet zulassen. Eine befristete Generalbewilligung ist nach Schweizer Lebensmittelrecht nicht vorgesehen. Somit ist die vom BAG angewendete Praxis die einzige Möglichkeit, den Einsatz von Steviol-Glykosiden einfach und rasch zu ermöglichen.<\/p><p>Wird ein Zusatzstoff als sicher eingestuft, wird er bei einer kommenden Revision in der ZuV aufgenommen. Das BAG ist momentan daran, zusammen mit der EU Höchstwerte für Steviol-Glykoside in den einzelnen Lebensmittelkategorien festzulegen. Diese Abstimmung mit der EU ist wichtig, um keine unterschiedlichen Regelungen zu produzieren. Andernfalls würden unnötige Handelshemmnisse mit unserem wichtigsten Handelspartner geschaffen und würde die Schweizer Industrie möglicherweise benachteiligt.<\/p><p>3. Die Interessen des Gewerbes und der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sind dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Mit dem schnellen Handeln und der Möglichkeit, Steviol-Glykoside mittels Einzelbewilligungen zuzulassen, wurde der Lebensmittelindustrie und dem Gewerbe ermöglicht, neue Produkte auf den Markt zu bringen, ohne damit die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gefährden. Wie in Antwort 2 dargelegt, sind die notwendigen Schritte eingeleitet, um Gewerbe und Industrie den Einsatz von Steviol-Glykosiden in ihren Produkten ohne weiteren administrativen Aufwand zu ermöglichen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bei der Zulassung für die Anwendung in Lebensmitteln wird unterschieden zwischen der Steviapflanze und den Steviol-Glykosiden, da gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Steviapflanze nicht vollständig belegt sei. Steviakraut bzw. -blätter dürfen nicht als Lebensmittel oder zur Süssung von Lebensmitteln vermarktet werden. Bei den Steviol-Glykosiden ist es einfacher: Diese werden in Gutachten der WHO\/FAO Jecfa (Joint FAO\/WHO Expert Committee on Food Additives) sowie der European Food Safety Authority (Efsa) als gesundheitlich unbedenklich erachtet. Aufgrund der Jecfa- und Efsa-Beurteilung bewilligt das BAG die Anwendung des Süssungsmittels in einzelnen Lebensmitteln befristet (Art. 2 Abs. 1 und 2 ZuV). Anhand des ADI werden die Höchstmengen der Steviol-Glykoside in den einzelnen Lebensmitteln festgelegt. Steviol-Glykoside sind keine zulässigen Zusatzstoffe gemäss Anhang 1 der Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (SR 817.022.31), dürfen jedoch mit provisorischen Einzelbewilligungen für Zusatzstoffe des BAG verwendet werden, sofern die Dosis gesundheitlich unbedenklich ist.<\/p><p>Stevia und Steviol-Glykoside sind aber in Brasilien, China und Südkorea und in Japan bereits seit 1970 frei im Handel. Steviol-Glykoside haben ausserdem eine Freigabe für die Verwendung in Lebensmitteln in Argentinien, Australien, Brasilien, China, Kolumbien, Japan, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Paraguay, Peru, Russland, Taiwan, der Türkei, der Ukraine und Uruguay.<\/p><p>In der Schweiz haben bereits über 70 Bäcker eine Einzelbewilligung beantragt und gegen eine Gebühr von 200 Franken erhalten. Im Schweizer Buchhandel sind Bücher erhältlich wie z. B. \"Backen mit Stevia\". Zudem sind Steviol-Glykoside heute in Drogerien und Reformhäusern erhältlich.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die Praxis des BAG vor dem Hintergrund des globalen Marktes und des Cassis-de-Dijon-Prinzips noch zeitgemäss ist?<\/p><p>2. Erachtet er es als gerechtfertigt, jedes Mal kostenpflichtige Einzelbewilligungen zu geben anstatt eine befristete Generalbewilligung zu erteilen, analog dem System in Frankreich?<\/p><p>3. Ist er bereit, im Interesse des Gewerbes einen Schritt zum Abbau von unnötigem administrativem Aufwand zu tun?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Stevia. Warum keine Generalbewilligung?"}],"title":"Stevia. Warum keine Generalbewilligung?"}