{"id":20104087,"updated":"2023-07-27T20:52:36Z","additionalIndexing":"24;10;Unternehmensleitung;Abwertung;wirtschaftliche Stützung;Euro;Legalität;wirtschaftliche Auswirkung;Entscheidungsprozess;IWF;Wechselkurs;Kredit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2010-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4816"},"descriptors":[{"key":"L05K1101010104","name":"IWF","type":1},{"key":"L04K11010201","name":"Euro","type":1},{"key":"L04K07040101","name":"wirtschaftliche Stützung","type":1},{"key":"L04K08020307","name":"Entscheidungsprozess","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L03K110403","name":"Kredit","type":2},{"key":"L04K07040404","name":"wirtschaftliche Auswirkung","type":2},{"key":"L04K11030304","name":"Wechselkurs","type":2},{"key":"L05K0703040303","name":"Unternehmensleitung","type":2},{"key":"L05K1103010101","name":"Abwertung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-14T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-02-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1292454000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1355439600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"speaker"}],"shortId":"10.4087","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Schweizer Beitrag an die NKV geht auf die Mitgliedschaft der Schweiz in den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) zurück, denen sie bereits 1982 beitrat. In dieser als G-10 bekannten Gruppierung hatte die Schweiz einen Anteil von 6 Prozent an der Gesamtsumme. Bei den 1998 geschaffenen NKV, die 26 Mitglieder zählen, beträgt der Anteil der Schweiz 4,5 Prozent. Mit der jüngsten Revision der NKV und ihrer Ausweitung auf einen Teilnehmerkreis von 39 würde der Anteil noch 2,9 Prozent betragen. <\/p><p>Ermittelt wurde der Schweizer Beitrag jeweils unter Berücksichtigung der internationalen Bedeutung und Systemrelevanz der Schweiz als Finanzplatz sowie des Schweizerfrankens. Unter den bisherigen NKV-Teilnehmern leistet die Schweiz bei der Revision der NKV weiterhin den achtgrössten Beitrag. Von den neuen NKV-Teilnehmern leistet nur China mehr. Dies spiegelt das Interesse der Schweiz an stabilen Verhältnissen im internationalen Finanzsystem. Mit ihrem Beitrag unterstreicht sie das Bekenntnis, massgeblich und nachhaltig zur Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems beizutragen. Diese Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, geht mit dem Anspruch auf eine adäquate Vertretung in den Entscheidgremien des IWF einher.<\/p><p>2. Die Gewährung von Krediten an Länder des Euroraums steht in Einklang mit dem Mandat des IWF. Es zählt zu den Aufgaben des IWF, seinen Mitgliedern bei einem akuten Zahlungsbilanzbedarf vorübergehende Kredite zur Unterstützung der makroökonomischen Anpassung zu gewähren. Teil dieser Kredite ist ein strenges wirtschaftspolitisches Programm, welches das jeweilige Land mit dem IWF vereinbart. Kredite werden Ländern gewährt, unabhängig davon, ob sie einen flexiblen oder fixen Wechselkurs verfolgen oder ob sie Mitglied einer Währungsunion sind.<\/p><p>Der IWF kann Mittel nur in einer Höhe verpflichten, wie er sie - nach Rückstellungen - auch auszahlen kann. Weil der IWF Kredite ausschliesslich an einzelne Länder und auf deren Antrag gewähren kann, ist er weder am Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) der EU-Kommission noch an der Europäischen Finanzierungsfazilität (EFSF) direkt beteiligt. Die Geschäftsleitung des IWF hat jedoch in Aussicht gestellt, im Falle weiterer Kredite an Länder der Eurozone etwa im selben Verhältnis wie im Falle Griechenlands und Irlands, d. h. etwa zu einem Drittel, beizutragen.<\/p><p>Nothilfeprogramme des IWF (wie jene für Griechenland und Irland) enthalten jeweils drastische Sanierungsschritte, welche regelmässig vor den Auszahlungen der Kredittranchen überprüft werden. IWF-Programme werden mit den Behörden der Länder vereinbart. Der Exekutivrat muss die Programme und die Programmüberprüfungen genehmigen. Die entsprechenden Dokumente werden in der Regel veröffentlicht. <\/p><p>Im IWF-Exekutivrat hat die Schweiz den IWF-Programmen zugestimmt, die im Zusammenhang mit der laufenden Finanz- und Wirtschaftskrise vereinbart wurden. Ziel dieser Programme ist die Unterstützung einer geordneten wirtschaftspolitischen Anpassung. Mit diesen Programmen, die vor allem auch eine Stabilisierung in der Eurozone anstreben, trägt der IWF in den Augen des Bundesrates massgeblich dazu bei, die Kosten für das System möglichst zu minimieren.<\/p><p>3. Die Bereitstellung ihres Anteils an den regulären Mitteln des IWF über die Quoten ist eine Verpflichtung, die mit Unterzeichnung der Übereinkunft über den Internationalen Währungsfonds am 29. Mai 1992 in Kraft trat. Der Beitritt zu den Bretton-Woods-Institutionen war 1991 vom Volk gutgeheissen worden. <\/p><p>Bei der Beteiligung an den NKV wie auch an der IWF-Sonderhilfe handelt es sich um Beiträge freiwilliger Natur die, wie oben erläutert, die systemische Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes und des Schweizerfrankens spiegeln.<\/p><p>Die Rechtsgrundlage für die Teilnahme an den NKV ergibt sich aus dem entsprechenden Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1997. Da die Revision der NKV eine materielle Änderung der ursprünglichen NKV mit sich bringt, wird ein neuer Beschluss für die Teilnahme an den revidierten NKV erlassen. Eine Nichtratifizierung der geänderten NKV durch die Schweiz als ursprüngliches NKV-Mitglied würde das Inkrafttreten der NKV-Reform aufhalten, nachdem alle anderen der ursprünglichen Teilnehmer eine Ratifizierung in Aussicht gestellt resp. diese bereits verabschiedet haben.<\/p><p>Die Rechtsgrundlage für die IWF-Sonderhilfe ist das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG), welches den Bund zur Mitwirkung an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems ermächtigt.<\/p><p>4. Die Quoten des IWF werden aufgrund einer Formel ermittelt, die vor allem die wirtschaftliche Grösse und Offenheit der Mitglieder berücksichtigt. Mit dem Beitritt zum IWF erreichte die Schweiz 1992 eine Quote, die es ihr ermöglichte, eine eigene Stimmrechtsgruppe zu gründen und damit einen der zwei neugeschaffenen Exekutivratssitze zu sichern. Seitdem hat sie ständigen Einsitz in den beiden wesentlichen Entscheidgremien für den IWF, dem Exekutivrat und dem Internationalen Finanz- und Währungsausschuss, dem ministeriellen Steuerungsgremium des IWF. Trotz eines eher geringen Stimmanteils erlaubt ihr diese Stellung ein Mitwirken bei allen Entscheiden des IWF und den regelmässigen Kontakt zu den verantwortlichen Personen im Exekutivrat, Management und Stab des IWF. Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates \"Die Mitgliedschaft der Schweiz in den Institutionen von Bretton Woods (BWI)\" vom 14. Oktober 2003 kam zur Schlussfolgerung, dass die \"Schweiz in den BWI - insbesondere aufgrund ihres Einsitzes in den IWF-Exekutivräten - eine aktive Rolle spielt und immer wieder ihrer Position Nachdruck verleihen kann\"; diese Schlussfolgerung hat sich auch seither bestätigt. Schliesslich ist die Vertretung im IWF-Exekutivrat ein bedeutendes Komplement für das Engagement der Schweiz in den anderen, für die Finanzstabilität bedeutenden Gremien wie z. B. dem FSB.<\/p><p>5. Bereits im April 2009 hat der Ministerielle Ausschuss des IWF eine mehrstufige Aufstockung der IWF-Mittel im Grundsatz beschlossen. Die Ratifizierung der wichtigsten längerfristigen Massnahmen durch die Mitglieder, die Erhöhung der regulären Mittel des IWF über die Quoten sowie die Erhöhung der NKV stehen noch aus. Sobald diese Aufstockungen in Kraft sind - und sofern sich die Lage nicht wesentlich verschlimmert, stellen diese Mittel aus Sicht des Bundesrates ein hinreichendes Krisenbekämpfungsdispositiv für die kommenden Jahre dar. Vorgesehen ist ferner, dass die NKV mit Umsetzung der Quotenerhöhung zumindest teilweise zurückgenommen werden.<\/p><p>6. Der Bundesrat verfolgt aufmerksam die Lage im Euroraum und die möglichen Auswirkungen der Schwäche des Euro auf die schweizerische Wirtschaft. Dies war u. a. auch Thema der Diskussionen am Jahresgespräch vom 10. Dezember 2010 zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Bundesrat. Eine Aussage zum möglichen Fall des Euro auf eine bestimmte Höhe gegenüber dem Schweizerfranken ist seitens des Präsidenten des Direktoriums der SNB nicht gemacht worden.<\/p><p>Verluste werden bei der Schweizerischen Nationalbank gegen die Ausschüttungsreserve verrechnet. Ausschüttungen werden gemäss geltender Ausschüttungsvereinbarung eingestellt, wenn die Ausschüttungsreserve um mehr als 5 Milliarden Franken negativ wird. Die negative Ausschüttungsreserve wird zur Abzugsposition auf den Rückstellungen für Währungsreserven. Sind die Verluste so gross, dass die negative Ausschüttungsreserve die Rückstellungen für Währungsreserven und das Aktienkapital übersteigt, würde daraus eine Überschuldung resp. ein Bilanzverlust resultieren. Der Gläubigerschutz ist dennoch gewährleistet: Die SNB kann autonom Geld schaffen und ihren Verpflichtungen auch im Fall einer Überschuldung nachkommen. Obwohl eine Zentralbank auch mit einer Überschuldung weiterbestehen und ihren geldpolitischen Auftrag wahrnehmen kann, müsste die Nationalbank Massnahmen ergreifen, um das Eigenkapital mittelfristig wieder aufzubauen.<\/p><p>7. Der Bundesrat sieht keinen Grund, vom IWF zusätzliche Sicherheiten zu fordern. Einerseits liegt es in der Natur des IWF, dass er in Krisenzeiten Klumpenrisiken auf sich nimmt. Diesen begegnet er mit wirtschaftspolitischen Vorgaben an die kreditnehmenden Länder sowie mit einer angemessenen Reservepolitik. Zudem geniesst der IWF de facto einen vorrangigen Gläubigerstatus. In der Geschichte des IWF ist es denn auch noch nie zu einem Zahlungsausfall gegenüber einem Mitgliedsland gekommen. Andererseits ist die Verwendung des IWF-Goldes statutarisch klar geregelt: Das Gold des IWF, rund 2900 Tonnen (mit einem Wert von gegenwärtig rund 100 Milliarden Dollar), ist Eigentum des IWF. Es kann verkauft und der Erlös an diejenigen Länder zurückerstattet werden, die vor 31. August 1975 Mitglieder waren und Goldbeiträge einbezahlt haben. Die Schweiz, die erst 1992 beigetreten ist, gehört nicht hierzu. Der IWF kann auch Gold als Kreditrückzahlung akzeptieren. Die Statuten untersagen dem IWF aber, Gold zu kaufen oder andere Transaktionen vorzunehmen, inklusive seiner Verwendung als Sicherheit.<\/p><p>8. Die Äusserung des IWF-Direktors in dieser Form ist dem Bundesrat nicht bekannt. Im \"Global Financial Stability Report\" von Oktober 2010 weist aber der IWF die Aufsichtsbehörden auf die Gefahr hin, dass Rating-basierte Anlageentscheidungen die Gefahr von Zwangsverkäufen mit abrupten Abstürzen der Preise mit sich bringen. Deshalb empfiehlt der IWF den Aufsichtsbehörden, derartige Rating-basierte Anlageentscheidungen einzuschränken und die Investoren stattdessen zu ermutigen, sich vermehrt auf ihre eigenen Sorgfaltspflichten zu stützen.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet eine solche Empfehlung je nach Marktsituation als grundsätzlich sinnvoll. Änderungen des bisherigen Rechts oder beispielsweise eine Einschränkung der Anlageautonomie von Vorsorgeeinrichtungen lehnt er zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ab.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schweiz habe eine überdurchschnittlich hohe NKV-Quote ausgehandelt, um mehr Einfluss im IWF zu erhalten. Sie bezahlt ein Sechstel der USA oder gleich viel wie drei nordische Länder zusammen.<\/p><p>1. Kann der Bundesrat diesen Stimmenkauf mit dem demokratischen Verständnis der Schweiz vereinbaren? Hängt die Demokratie im IWF von finanziellen Zusagen ab?<\/p><p>2. Was sagt die Schweiz zur voreiligen Zusage des IWF von 250 Milliarden Euro an den EU-Rettungsschirm? Wer traf die Entscheide für die Schweiz? Was war die Rechtsgrundlage? Welche Analysen wurden für diesen Entscheid erstellt? Weshalb konnte der IWF Zusagen machen, bevor die nötigen Finanzen gesichert waren?<\/p><p>3. Sind die Beiträge der Schweiz an den IWF freiwillig, oder wurden verpflichtende Verträge bzw. Absichtserklärungen unterschrieben? Wenn ja, von wem und auf welcher Rechtsgrundlage? Wenn die Beiträge freiwillig sind, warum wird die Schweiz von den übrigen Ländern zu einem Beitrag gezwungen?<\/p><p>4. Bei welchen Entscheiden hat die hohe Quote der Schweiz Vorteile gebracht? Trifft es zu, dass Länder, die über einen Gouverneurssitz verfügen, privilegierte Informationen erhalten? Wie rechtfertigt sich diese Politik gegenüber anderen Ländern? Welche Informationen erhielt die Schweiz bisher zum eigenen Wohle?<\/p><p>5. Was tut der Bundesrat, wenn die Mehrheit der IWF-Staaten (mehrheitlich überschuldete Staaten) beschliesst, den Rettungsschirm zu verdoppeln? Wird die Schweiz an jeder weiteren Aufstockung des Rettungsschirms oder des Grundkapitals teilnehmen? Ist es nicht an der Zeit, die Quoten zu reduzieren, um Risiken zu mindern?<\/p><p>6. Trifft es zu, dass der SNB-Präsident am 10. Dezember 2010 den möglichen Fall des Euro auf 50 Rappen und vorhersehbare Hilfspakete an Portugal\/Spanien als Begründung für die Dringlichkeit des IWF-Kredites nannte? Bei so einem Kurseinbruch würde die SNB nicht nur sämtliche Eigenmittel und Ausschüttungsreserven verlieren, sondern mit rund 10 Milliarden Franken im Minus stehen. Welches wären die Folgen?<\/p><p>7. Warum fordert der Bundesrat keine Sicherheit (z. B. Gold-Deponierung in Schweizerfranken als Pfand) für so riskante Klumpenrisiken?<\/p><p>8. Teilt er die Meinung des IWF-Direktors, dass Pensionskassenreglemente und andere Regulierungen so abgeändert werden müssen, dass bei Unterschreiten von Bonitätsgrenzen einzelner Staaten keine Zwangsverkäufe vorgenommen werden müssen? Wenn nicht, warum hat er nicht opponiert?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verhalten der Schweiz im IWF-Direktorium"}],"title":"Verhalten der Schweiz im IWF-Direktorium"}