﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20104157</id><updated>2023-07-28T11:00:22Z</updated><additionalIndexing>12;48;Führerschein;Strafgesetzbuch;Strafe;Strafvollzugsrecht;Ersatzstrafe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-12-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4816</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020401</key><name>Führerschein</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050103</key><name>Strafvollzugsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010207</key><name>Strafgesetzbuch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010104</key><name>Ersatzstrafe</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-03-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-02-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-12-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.4157</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Strafen sollen eine generalpräventive Wirkung haben und der Resozialisierung dienen. Das heutige Strafrecht wird mit teilweise zu milden Strafen beidem nur bedingt gerecht. Strafen müssen daher den gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, und Richter sollten mehr Strafmöglichkeiten zur Verfügung haben, beispielsweise auch einen Fahrausweisentzug bei Körperverletzung oder bei Diebstahl verfügen können. Für Schlägertypen, welche das Auto als Statussymbol sehen, wäre das eine wirksamere Strafe. Ein Fahrverbot hätte eine bessere generalpräventive Wirkung und würde manchen Täter stärker treffen als eine Geldbusse oder eine bedingte Haftstrafe. Der richterliche Ermessensspielraum hat grundsätzlich dort seine Grenzen, wo die Verhältnismässigkeit nicht gewährleistet wird, wenn zum Beispiel ein Führerschein eine Voraussetzung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist, wie beispielsweise bei einem Chauffeur oder Aussendienstmitarbeitenden. In diesen Fällen würde eine Strafe die Resozialisierung verhindern, was nicht der Sinn einer Strafe ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bereits 1999 wurde vom Nationalrat eine Motion abgelehnt, welche den Führerausweisentzug für säumige Alimentenzahlende als Nebenstrafe einführen wollte (Motion Teuscher 97.3615 vom 17. Dezember 1997).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde die Einführung des Fahrverbots als eigenständige, durch den Richter zu verhängende Strafe für Verkehrsdelikte geprüft (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, Ziff. 213.15). Nach intensiven Diskussionen in den vorberatenden Kommissionen hat sich das Parlament für ein sehr eingeschränktes richterliches Fahrverbot entschieden. Seit dem 1. Januar 2007 sehen daher das StGB und das Militärstrafgesetz (MStG) das Fahrverbot als Sanktion vor, die neben einer Strafe oder Massnahme verhängt werden kann, wenn der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet hat (Art. 67b StGB und 50abis MStG). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist denkbar, dass der Führerausweisentzug auch bei Straftaten ohne Bezug zum Strassenverkehr in bestimmten Fällen eine einschneidende Sanktion darstellen könnte. Ob sich der Führerausweisentzug als allgemeine Strafe des Strafgesetzbuches eignen würde, ist allerdings fraglich. So wird bereits in der Begründung der Interpellation darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Personen mit Rücksicht auf ihren Beruf Ausnahmen vorgesehen werden müssten, was für eine allgemeine Strafe untypisch ist. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Führerausweisentzug bei zahlreichen Personen von vornherein als Strafe nicht zum Zuge kommen könnte, weil sie keinen solchen besitzen. Ferner ist der Grad der Betroffenheit bei einem Führerausweisentzug von Fall zu Fall viel unterschiedlicher als bei den bestehenden Strafen. Das Ermessen des Gerichts bei der Zumessung der Strafe und damit die Gefahr willkürlicher Entscheide wären daher gross. Die zahlreichen Verurteilungen wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug zeigen schliesslich, dass diese Sanktion nur sehr lückenhaft durchgesetzt werden kann - im Gegensatz zu den bestehenden Strafen. Es muss daher bezweifelt werden, dass der Führerausweisentzug als allgemeine Strafe die erhoffte vergeltende, generalpräventive oder sogar resozialisierende Wirkung hätte. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In unseren Nachbarstaaten ist der Führerausweisentzug als eigenständige Strafe, die anstelle einer anderen Strafe, wie zum Beispiel einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, verhängt werden kann, nicht bekannt. So kann das Fahrverbot nach Paragraf 44 des deutschen Strafgesetzbuches nur als Nebenstrafe verhängt werden, wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt wird. Zudem ist dieses Fahrverbot nur bei Taten möglich, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Motorfahrzeugführers begangen worden sind. Auch das französische Recht sieht den Führerausweisentzug nur als Nebenstrafe vor, wobei sein Anwendungsbereich nicht auf Widerhandlungen im Strassenverkehr beschränkt ist. Italien und Österreich kennen kein strafrechtliches Fahrverbot.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sanktionenarmut war einer der Hauptgründe für die Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. die obengenannte Botschaft, BBl 1999 1979). Die Gerichte haben daher heute für Verbrechen und Vergehen anstelle zweier Hauptstrafen deren drei zur Verfügung, die sie in drei Vollzugsformen (unbedingt, bedingt oder teilbedingt) verhängen können. Diese Neuerung wird von verschiedener Seite als Sanktionenvielfalt kritisiert, welche die Gerichte überfordern würde. Diese Kritik hat in Verbindung mit weiteren Kritikpunkten dazu geführt, dass der Bundesrat am 30. Juni 2010 eine Gesetzesvorlage zur Revision des neuen Sanktionensystems in die Vernehmlassung geschickt hat (www.bj.admin.ch/content/bj/de/ home/themen/sicherheit/gesetzgebung/sanktionensystem.html), in welcher unter anderem vorgeschlagen wird, den Sanktionenkatalog für Verbrechen und Vergehen wieder auf zwei Strafen (die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe) einzuschränken. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend erachtet der Bundesrat die Einführung des Führerausweisentzugs als neue Strafe im StGB nicht als angezeigt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In anderen Staaten kann als strafrechtliche Sanktion anstelle einer Geldstrafe auch der Entzug des Führerscheins verfügt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Wie beurteilt er die Einführung des Führerscheinentzugs als allgemeine Strafe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Ist er bereit, einen entsprechenden Artikel ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, damit der Führerscheinentzug auch bei Delikten, welche nicht mit einer Autofahrt zusammenhängen, verfügt werden kann?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einführung des Führerscheinentzugs als wirksame Strafe</value></text></texts><title>Einführung des Führerscheinentzugs als wirksame Strafe</title></affair>