﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20104167</id><updated>2023-07-27T20:27:37Z</updated><additionalIndexing>36;Forschungspersonal;Universität;geistiges Eigentum;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Hochschulforschung;Forschungsvorhaben</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2010-12-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4816</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020302</key><name>Freiheit der Lehre und Forschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K160204</key><name>geistiges Eigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020105</key><name>Hochschulforschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1602020401</key><name>Nationalfonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020205</key><name>Forschungspersonal</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020206</key><name>Forschungsvorhaben</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1302050105</key><name>Universität</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010123</key><name>Zürich (Kanton)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2011-03-17T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-02-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-12-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-03-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.4167</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Anfang 2009 wurde ein Chefarzt am Zürcher Universitätsspital und Professor an der dortigen Universität von besagtem Spital vor die Tür gesetzt; er wurde daran gehindert, seine Tätigkeiten in der Forschung und Lehre und die Leitung zahlreicher laufender Dissertationen fortzuführen. Das kantonale Verwaltungsgericht erkannte darin die Verletzung verschiedener Rechte des Betroffenen, insbesondere auch eine Verletzung von Artikel 20 der Bundesverfassung, wonach "die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet" ist. Das Gericht sprach dem Professor, dessen berufliche Laufbahn und dessen Gesundheit unter den Vorkommnissen schwer gelitten hatten, eine Entschädigung zu. Über die dramatischen persönlichen Folgen hinaus wirft dieser Fall die Frage auf, über welche Instrumente der Bund und der Nationalfonds verfügen, um solche Fälle zu verhindern, um in solchen Fällen korrigierend einzugreifen und um angemessene Sanktionen zu bewirken. Es kann nämlich nicht einfach hingenommen werden, dass die sinnvolle Verwendung öffentlicher Gelder gefährdet wird durch solche Praktiken und allgemeiner durch ein Management, das dazu führt, dass Forscherteams zerschlagen und im Besonderen die Arbeit der Teamleitung vernichtet wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat nimmt Kenntnis von Problemen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Er kann aber nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes beziehungsweise in denjenigen des SNF fallen. Er kann sich demnach nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der SNF fördert im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Forschung. Beitragsempfängerinnen und -empfänger des SNF werden mittels Beitragsverfügung auf die Einhaltung der in den einschlägigen Rechtsgrundlagen festgelegten Vorschriften verpflichtet. Forschungsgelder werden den Forschenden individuell gestützt auf die im jeweiligen Förderungsinstrument zur Anwendung kommenden Kriterien, namentlich aufgrund der wissenschaftlichen Exzellenz, zugesprochen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Rechtsgrundlagen des SNF beinhalten ein auf das Forschungsgesetz (SR 420.1; Art. 11a) abgestütztes Sanktionsrecht, wobei das vom Bundesrat genehmigte Beitragsreglement des SNF (Art. 45) die Grundsätze regelt, welche in den Ausführungsbestimmungen weiter konkretisiert werden. Für die Untersuchung und Ahndung von Verstössen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität hat der Nationale Forschungsrat im Februar 2009 das "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern" erlassen. Sofern Straftaten nach den Artikeln 37 und 38 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) zur Diskussion stehen, werden diese nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im vorliegend zur Diskussion stehenden Fall zeigte sich, dass die zur Disposition stehenden Grundsätze und Verfahrensregeln greifen und die rechtmässige Verwendung der Forschungsgelder sichergestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie im Fall der Interpellation Vischer 10.3924 zur selben Thematik folgendermassen beantwortet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kenntnis der Vorfälle: Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung wird als Fachbehörde für die Forschungsförderung vom SNF laufend über alle für den Bund relevanten Belange betreffend die Untersuchung des geschilderten Falles in Kenntnis gesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Sanktionsmöglichkeiten seitens Bund und SNF: Der SNF untersuchte gestützt auf seine Rechtsgrundlagen die Auswirkungen eines Konfliktfalles am Universitätsspital Zürich auf die Abwicklung von zwei durch ihn unterstützte Forschungsprojekte, namentlich die Folgen der Unmöglichkeit der Fortführung der Forschung durch den verantwortlichen Beitragsempfänger. Als Massnahmen hat der SNF Folgendes durchgesetzt: den Abbruch bzw. die Sistierung der betroffenen Forschungsprojekte, die Rückforderung der nichtautorisierten Belastungen der Projektkonti sowie eine Vereinbarung zwischen Universitätsspital (USZ) und der Universität Zürich (UZH) betreffend die Verstärkung der Sicherheit in der regelkonformen Abwicklung von durch den SNF geförderten Projekten für künftige Fälle, wo diese Institutionen involviert sind. Die vorgesehenen Sanktionsmittel, namentlich die Rückforderung nicht reglementskonform verwendeter Projektbeiträge, haben im vorliegenden Einzelfall gegriffen. Eine Zweckentfremdung von Förderungsmitteln des Bundes oder ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt im Sinne des Subventionsgesetzes lagen nicht vor.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat der Bundesrat Kenntnis von dem Fall, in dem die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit, die Urheberrechte sowie die Persönlichkeit und die berufliche Laufbahn eines Chefarztes am Zürcher Universitätsspital und Professors an der dortigen Universität beeinträchtigt wurden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Über welche Instrumente verfügen Bund und Nationalfonds, um solche inakzeptablen Vorfälle zu unterbinden und zu sanktionieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wurden solche Instrumente im vorliegenden Fall eingesetzt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in mit Bundesgeldern unterstützten universitären Institutionen</value></text></texts><title>Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in mit Bundesgeldern unterstützten universitären Institutionen</title></affair>