﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20105185</id><updated>2023-07-27T20:54:27Z</updated><additionalIndexing>24;IWF;Griechenland;Finanzhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Fra.</abbreviation><id>14</id><name>Fragestunde. Frage</name></affairType><author><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2010-06-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4814</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K03010502</key><name>Griechenland</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020302</key><name>Finanzhilfe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1101010104</key><name>IWF</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2010-06-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2010-06-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>10.5185</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) hat am Sonntag, 9. Mai 2010, auf Antrag der Geschäftsleitung des IWF vom 5. Mai 2010 ein Beistandsabkommen für Griechenland in der Höhe von 30 Milliarden Euro bewilligt. Die Laufzeit des Abkommens beträgt drei Jahre. Für Kreditvergaben durch den IWF bedarf es einer Mehrheit von 50 Prozent der Stimmen im Exekutivrat; im Falle Griechenlands wurde der Beschluss einstimmig gefasst. Die Kredite an Griechenland werden quartalsweise über die Dauer des Abkommens in Tranchen ausbezahlt. Die Auszahlungen sind nach Überprüfung der Einhaltung der Programmauflagen durch den Exekutivrat - wiederum mit einfachem Stimmenmehr - zu bewilligen. Die erste Tranche von umgerechnet 5,5 Milliarden Euro wurde am 12. Mai 2010 ausbezahlt. Die Finanzierung des Kredits erfolgt je zur Hälfte aus den regulären Ressourcen des IWF (den verwendbaren Länderquoten) und aus bilateralen Kreditlinien von 17 Kreditorenländern. Der Anteil, die Quote der Schweiz an den verfügbaren regulären Mitteln des IWF von 260 Milliarden Franken beträgt umgerechnet 5,8 Milliarden Franken, was rund 2 Prozent entspricht. Da der Kredit nur zur Hälfte aus den verfügbaren regulären Mitteln des IWF finanziert wird, trägt die Schweiz rund 1 Prozent zu den Kreditvergaben des IWF an Griechenland bei. Es ist jedoch zu betonen, dass eine direkte Zuordnung der Beiträge der Schweiz zu einzelnen IWF-Programmen nicht möglich ist: Nicht die einzelnen Schuldnerländer, sondern der IWF agiert als Gegenpartei. Der IWF garantiert die fristgerechte Erfüllung der Verbindlichkeiten. Die schweizerische Quote wird von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) finanziert. Sie wird vom Bund nicht garantiert. Der schweizerische Exekutivdirektor hat dem Beistandsabkommen zugunsten von Griechenland zugestimmt. In seiner Stellungnahme wies er auf die erheblichen Risiken in der Umsetzung des Anpassungsprogramms hin. Er handelte - wie bei Kreditvergaben des IWF üblich - auf Instruktion des EFD. Diese wurde in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank erstellt, wie dies in der Vereinbarung zwischen Bundesrat und SNB zur Durchführung der Mitgliedschaft im IWF vom 16. September 1992 vorgesehen ist. Die Rechtsgrundlage der Beteiligung der Schweiz am IWF ist das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1) vom 4. Oktober 1991. Auf dieses stützt sich auch die erwähnte Vereinbarung.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Wird sich die Schweiz am Griechenland-Hilfspaket des Internationalen Währungsfonds (IWF) beteiligen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn ja, in welcher Form, in welcher Grössenordnung, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Rechtsgrundlage gestützt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Beteiligung der Schweiz am Griechenland-Hilfspaket des IWF</value></text></texts><title>Beteiligung der Schweiz am Griechenland-Hilfspaket des IWF</title></affair>