{"id":20105350,"updated":"2023-07-28T09:58:27Z","additionalIndexing":"15;Revisionsaufsicht;Schuldbetreibung;Strafregister","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. 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Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde verlangt kein Leumundszeugnis, weil dieses mit Blick auf die Zulassung im Bereich der Revision nicht alle notwendigen Schlüsse zulässt. Auch in vielen anderen Rechtsgebieten wird mittlerweile auf dieses Instrument verzichtet. Leumundszeugnisse werden daher in vielen Kantonen und Gemeinden gar nicht mehr ausgestellt. Der Begriff des \"unbescholtenen Leumunds\" gemäss den Artikeln 4 und 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes wird in Artikel 4 der Revisionsaufsichtsverordnung konkretisiert. Demnach wird eine Person zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass sie keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, und bestehende Verlustscheine. Die in der Verordnung erwähnten Kriterien sind nicht abschliessend. Beim unbescholtenen Leumund bzw. bei der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit handelt es sich daher um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Die Revisionsaufsichtsbehörde zieht daher zur Auslegung des Begriffs die Rechtsprechung bei, die im Rahmen des übrigen Finanzmarktrechts entwickelt wurde. Bei einer Gewährsprüfung müssen demnach grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgehen, die Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Der Begriff des guten Leumunds bzw. der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ist auch mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle auszulegen. Die Gewährsprüfung umfasst daher auch die fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Darunter ist die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen Treue- und Sorgfaltspflichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach und ausführlich mit diesem Problemkreis auseinandergesetzt und hat erkannt, dass die Praxis der Revisionsaufsichtsbehörde rechtmässig ist. Die Leumundsprüfung beschränkt sich, wie erwähnt, auf Sachverhalte, die im Hinblick auf die Erbringung von Revisionsdienstleistungen relevant sind. Eine Verkehrsbusse oder eine gemeine Beleidigung alleine genügt klar nicht, um den Leumund bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu beeinträchtigen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die RAB verlangt unter einem Leumundszeugnis: einen unbelasteten Strafregister- und Betreibungsauszug, die Einhaltung des Zivilrechts, des Strafrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Rechts und dass Treu und Glauben eingehalten werden. Bisher konnte der gute Leumund mit einem Betreibungs- und Strafregisterauszug bewiesen werden.<\/p><p>Würde neu eine Verkehrsbusse oder eine gemeine Beleidigung einer Person wider Treu und Glauben dazu führen, dass der gute Leumund nicht mehr gegeben ist?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revisionsaufsichtsbehörde. Was ist ein Leumundszeugnis?"}],"title":"Revisionsaufsichtsbehörde. Was ist ein Leumundszeugnis?"}