{"id":20110421,"updated":"2024-04-10T18:00:22Z","additionalIndexing":"2846;Mieterschutz;Mietwohnung;Mietrecht;Wohnung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Das schränkt die Mobilität der Mieterinnen und Mieter ein und trocknet den Wohnungsmarkt aus. Dieser Mangel an freien Wohnräumen führt zu einer unausgewogenen Nutzung der Wohnflächen. Mieterinnen und Mieter von zu geräumigen Wohnräumen, beispielsweise Eltern von Kindern, die bereits ausgezogen sind, verzichten auf die Miete einer neuen, kleineren Wohnung aufgrund des zu teuren Anfangsmietzinses, der mitunter sogar den Mietzins der grösseren Wohnung übersteigt. Umgekehrt können Familien in engen Wohnverhältnissen nicht in geeignete Wohnräume umziehen, da die Mietzinsen im Verhältnis zum Familienbudget zu hoch sind. Der Gesetzgeber muss deshalb handeln.<\/p><p>Die gegenseitige Übertragung der Miete - eine im Alltag weitverbreitete Praxis - ist ein ausgezeichnetes Mittel, um die Mobilität auf dem Wohnungsmarkt zu erhöhen und um zu erreichen, dass Wohnräume angemessen genutzt werden können. Sie kommt den Bedürfnissen von Einzelpersonen und Familien entgegen.<\/p><p>Ist die Zahlungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter sichergestellt, so müssen diese keine negativen Entwicklungen der Mietzinse befürchten, da die übertragenen Rechte und Pflichten nicht geändert werden und beide Mietparteien keinerlei zusätzliche Ansprüche stellen dürfen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, die Miete auf einen Dritten zu übertragen, ohne dabei Rechte und Pflichten des Vertrags zu ändern, im Obligationenrecht schon heute besteht (Art. 263 OR). Die bereits heute bestehende Übertragungsregel soll lediglich auf den Sonderfall der gegenseitigen Übertragung der Miete von Wohnräumen ausgedehnt werden.<\/p><p>Da die Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters gewährleistet sein muss und der Vermieter nicht in eine unzumutbare vertragliche Situation gebracht werden darf (dass er z. B. den Liebhaber seiner Frau in seinem Wohnraum dulden muss), müssen beide Vermieter die Möglichkeit haben, ihre Zustimmung zur gegenseitigen Übertragung aus wichtigem Grund zu verweigern, wie es Artikel 263 Absatz 2 OR für die Übertragung der Miete vorsieht. <\/p><p>Ausserdem muss die in Artikel 254 OR festgelegte Regelung bezüglich Koppelungsgeschäfte auf die gegenseitige Übertragung der Miete von Wohnräumen übertragen werden, um damit allfällige Schädigungen für Mieter und Vermieter zu vermeiden.<\/p><p>Schliesslich rechtfertigt die besondere Stellung von Wohnräumen der öffentlichen Hand oder von Wohnbaugenossenschaften, die meistens aufgrund sozialer Gesichtspunkte oder in chronologischer Reihenfolge zugeteilt werden, die Einführung einer einschränkenden Klausel.<\/p><p>Die Formulierung des Artikels zur Vereinfachung des Wohnraumtauschs muss bei der konkreten Erarbeitung der neuen Bestimmung möglicherweise angepasst werden, falls sich herausstellt, dass ihr Geltungsbereich ausgeweitet oder eingeschränkt oder dass die Vorbehalte verstärkt oder abgeschwächt werden müssen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt durch einen zusätzlichen Artikel zur Förderung des Wohnraumtauschs ergänzt:<\/p><p>Art. 263bis Gegenseitige Übertragung der Miete von Wohnräumen (Tausch)<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Der Mieter von Wohnräumen kann das Mietverhältnis auf einen Dritten übertragen, sofern dieser ihm gleichzeitig sein eigenes Mietverhältnis überträgt.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Jeder der beiden Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber seinem ursprünglichen Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem neuen Mieter bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für sechs Monate.<\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Koppelungsgeschäfte, die mit der Übertragung des einen oder anderen Mietverhältnisses in Zusammenhang stehen, sind nichtig, unabhängig davon, ob sie zwischen den Mietern, mit einem der Vermieter oder einem Dritten abgeschlossen werden.<\/p><p>Abs. 5<\/p><p>Die Übertragung eines Mietverhältnisses, bei dem es sich um Wohnräume der öffentlichen Hand oder einer Wohnbaugenossenschaft handelt, ist nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Förderung des Wohnraumtauschs"}],"title":"Förderung des Wohnraumtauschs"}