{"id":20110466,"updated":"2026-02-10T20:40:37Z","additionalIndexing":"52;Verlängerung des Gesetzes;Altlast;Umweltrecht;Abfalllagerung;Sanierung;Frist;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Dezember 1990 über Abfälle (TVA) enthalten war. Diese Bestimmung erlaubte den Betrieb von Gemeindedeponien bis längstens zum 1. Februar 1996 und verpflichtete die Kantone dazu, strengeren Sicherheitsanforderungen entsprechende regionale Deponien zu errichten. Ab 1990 haben die Kantone die Gemeinden über diese Bestimmungen informiert und Deponien errichtet, die den Bestimmungen der TVA entsprechen. Zudem wurde beim Erlass von Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe b USG das gleiche Stichdatum für die Abgeltung der Arbeiten zur Sanierung von Betriebsarealen festgelegt; allerdings werden diese Betriebsareale nicht ausdrücklich genannt, sondern in den belasteten Standorten subsumiert. <\/p><p>Die Behandlung von Siedlungsabfällen stellte in der Regel keine Probleme; der Grossteil wurde bereits ab 1980 in Abfallverbrennungsanlagen gebracht. Schwieriger gestaltete es sich für die Gemeinden bei den Bauabfällen. Nicht immer schafften sie es, die lokalen Unternehmen mit der gleichen Strenge zu behandeln und sie dazu zu verpflichten, ihre Abfälle in die neuen regionalen Abfallanlagen zu bringen. Was dagegen sprach, war häufig die Distanz. So wurden zahlreiche Gemeindedeponien während einer Übergangszeit von ein, zwei Jahren weiterbetrieben, wenn auch nur mit kleineren Abfallmengen. Solange die betreffenden Deponien die Umwelt nicht belasteten oder solange keine Untersuchungen durchgeführt wurden, dachte niemand, sie könnten je zu einem Umweltproblem beträchtlichen Ausmasses werden. Heute stellt sich aber heraus, dass gewisse dieser Gemeindedeponien untersucht oder saniert werden müssen. Eine Abgeltung nach der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa) ist aber ausgeschlossen.<\/p><p>Bei der Inkraftsetzung der TVA waren alle Gemeindedeponien in Betrieb. Ein Zweck der Verordnung war es denn auch, den Betrieb dieser Deponien zu stoppen. Sie sollten abgelöst werden durch angemessen ausgerüstete regionale Anlagen, die es erlaubten, die Art der Abfälle zu kontrollieren und schädigende Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt zu begrenzen. Was zwischen 1990 und 1996 erreicht wurde, ist gut, auch wenn das Ergebnis nicht 100-prozentig überzeugt. Da waren noch die Grünabfälle aus den Schrebergärten und der Landwirtschaft, die man die Böschung hinunterkippte, statt sie zu kompostieren, und die Bauabfälle, die die Kleinunternehmer weiterhin auf der Gemeindedeponie ablagerten, statt sie in die regionale Deponie zu bringen. Alle diese Abfälle waren jedoch für die Umwelt praktisch gefahrlos. Deshalb war das Stichdatum 1. Februar 1996 von 1990 aus gesehen durchaus sinnvoll; denn es ging ja darum, eine neue Praxis für den Betrieb der Deponien zu etablieren. Dieses Datum hat seither aber seinen Sinn verloren. Spricht man heute den Gemeinden, die damals die Frist nicht einhielten, das Recht auf eine Abgeltung nach Vasa ab, so bestraft man Personen und Gemeinwesen, die für die Handlungen in der Vergangenheit nicht verantwortlich sind. Das USG sieht weder bei den Verfehlungen noch bei den Sanktionen Abstufungen vor. So erhält eine Deponie von 250 000 Kubikmetern, auf der vor dem schicksalshaften Datum jegliche Art von Abfällen abgelagert wurde, keine Entschädigung, wenn dort auch bloss 500 Kubikmeter Inertstoffe nach dem ominösen Datum abgelagert wurden, obwohl der Umweltschaden von den Abfällen stammt, die vor dem 1. Februar 1996 abgelagert wurden. Damit, dass dafür keine Abgeltungen bezahlt werden, werden Menschen, die im Februar 1996 nicht unbedingt da waren, bestraft für ein Verhalten, das mit der Kontamination, derentwegen die Sanierung ins Auge gefasst wird, in der Regel nichts zu tun hat.<\/p><p>Im Übrigen wurde der gleiche Artikel des USG so geändert, dass die Schützengesellschaften Zeit haben, ohne irgendwelche Benachteiligung die Vorkehren zu treffen, die für die Sanierung der Schiessanlagen notwendig sind. Für Schiessanlagen in Grundwasserschutzzonen wurde das Stichdatum auf den 31. Dezember 2012, für die anderen Anlagen auf den 31. Dezember 2020 verschoben.<\/p><p>Für die Deponien muss der Stichtag, ab dem keine Abgeltungen mehr ausgerichtet werden, im Zusammenhang mit der kommenden Revision der TVA hinausgeschoben werden, und zwar auf 10 Jahre nach Inkrafttreten der revidierten TVA; das könnte heissen, auf 2023. Dabei muss den neusten technischen Erkenntnissen Rechnung getragen werden. Die Abfalldeponien, von denen man weiss, dass sie nicht über jeden Zweifel erhaben sind, würden damit erfasst und deren Sanierung gefördert. Eine neue Frist würde die Behörden dazu motivieren, Untersuchungen durchzuführen und die heutigen Deponien besser zu überwachen, und so verhindern, dass in 50 Jahren neue Verschmutzungsfälle auftauchen.<\/p><p>Der Zweck der Abgeltungen nach Vasa ist, die Gemeinwesen dabei zu unterstützen, Probleme zu lösen, die sie von früheren Generationen \"geerbt\" haben. Ohne diese Abgeltungen ist zu befürchten, dass verschiedene kleinere Gemeinwesen aus Geldmangel die erforderlichen Massnahmen nie umsetzen. Wie weiter oben bereits ausgeführt, sind es in den meisten Fällen nicht die Abfälle, die nach dem 1. Februar 1996 abgelagert wurden, die Untersuchungen oder die Sanierung eines Standorts notwendig machen, sondern die Abfälle, die während des gesetzlich erlaubten Betriebs der Deponie abgelagert wurden. Darum ist das Nichtausrichten einer Abgeltung noch ungerechter. Eine Sanktion wäre dann in Betracht zu ziehen, wenn die Abfälle, die nach dem 1. Februar 1996 auf die Deponie gebracht wurden, vorgängige Untersuchungen erforderlich gemacht oder die Massnahmen erschwert hätten. Sie müsste allerdings in einem Verhältnis zu den zusätzlich verursachten Kosten stehen. Auf einer Deponie mit 1 000 000 Kubikmetern dürften also die 20 000 Kubikmeter, die nach dem 1. Februar 1996 dorthin verbracht wurden, nur mit 2 Prozent ins Gewicht fallen. In Tat und Wahrheit fallen sie aber zu 100 Prozent ins Gewicht! Zudem ist es zurzeit ohne vertiefte Untersuchungen nicht möglich, die Standorte, die durch die Nichteinhaltung der Frist betroffen sind, überhaupt zu kennen. Bei den sieben lateinischen Kantonen (BE, TI und Suisse romande) wurden Sondierungen durchgeführt. Auf deren Grundlage sollte der Gesamtsubventionsbetrag geschätzt werden, der bei einer Sanierung der Deponien, die im Februar 1996 offen waren, verlorengehen könnte. Er beläuft sich auf 94,3 Millionen.<\/p><p>Die Abgeltung nach Vasa gilt auch für Betriebsareale, die verwaist sind, weil die Verantwortlichen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Wenn ein Betrieb beispielsweise von 1930 bis 2000 seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist es oft schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu beweisen, dass die Verschmutzung nicht nach dem 1. Februar 1996 stattgefunden hat, dies umso mehr, wenn kein spezielles Ereignis (offizielle Sanierung usw.) verzeichnet wurde. Für diese Betriebsareale ist die Problematik die gleiche wie für Ablagerungsstandorte. Anerkanntermassen fallen die schlimmsten Verschmutzungsfälle, die insbesondere zu einer Kontamination geführt haben, in die Zeit vor den Achtzigerjahren. Ebenfalls anerkannt ist, dass ab 1985 die Massnahmen umgesetzt wurden. Das heisst, wie für die Ablagerungsstandorte gibt es für die Umweltbelastung, die ein während 70 Jahren aktiver und heute verschwundener Betrieb verursacht hat, keine Abgeltung nach Vasa, weil er seine Tätigkeit vier Jahre über das Stichdatum hinaus betrieben hat - sicher diejenigen, die am wenigsten zur Verschmutzung beigetragen haben - und es keinen Beweis dafür gibt, dass der Standort nicht während diesen vier Jahren belastet worden ist. Darum muss der Begriff belasteter Standort, wie er mit der letzten Änderung des USG aufgenommen wurde, umfassend ausgelegt werden. Wenn also auch die Betriebsareale darunter fallen, beliefe sich der Subventionsbetrag für die lateinischen Kantone auf 321 Millionen.<\/p><p>Finanzielle Folgen sind für den Bund nicht zu erwarten. Das Bafu hat die Gesamtsanierungsarbeiten auf 5 Milliarden geschätzt, und auf diesem Betrag beruht der Vasa-Fonds. Daraus sollten 2 Milliarden Subventionen entrichtet werden. Die Standorte, die im Januar 1996 nicht geschlossen waren, wurden in die Schätzung des Bafu einbezogen. Keine Vorschrift sah bei der Gründung des Vasa-Fonds vor, dass aufgrund allfälliger Fehler einem Gemeinwesen ein Betrag nicht ausbezahlt werden sollte. Ebenso wenig wurde dieser Betrag beziffert. Die Folgen können aber für die Kantone und die Gemeinden sehr schwerwiegend, ja demotivierend sein. <\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Frist vom 1. Februar 1996 nach Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe b des Umweltschutzgesetzes (USG) ist zu verlängern bis zum 1. Juli 2023.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Frist für die Sanierung belasteter Standorte"}],"title":"Frist für die Sanierung belasteter Standorte"}