{"id":20110492,"updated":"2024-05-16T13:12:37Z","additionalIndexing":"2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Entschädigung;Krankenkasse;Patient\/in;Zahlung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Absatz 2 sieht bei stationärer Behandlung demgegenüber das System des Tiers payant für den auf den Versicherer entfallenden Anteil an der Vergütung vor.<\/p><p>So muss die versicherte Person die Behandlungs- und Arzneimittelkosten selbst übernehmen, es sei denn, sie tritt die Forderung gegenüber dem Versicherer an den Leistungserbringer ab (Abs. 1 in fine).<\/p><p>Dieses Prinzip, das die Versicherten trotz meist hoher Prämien zu Vorschusszahlungen für die Behandlungskosten zwingt, wurde namentlich kritisiert, als sich einige Versicherer die gesetzliche Freiheit zunutze machten und die mit den Apotheken abgeschlossenen Vereinbarungen kündigten, um sich so aus der Pflicht des Tiers payant zu stehlen. <\/p><p>Die Antwort des Bundesrats vom 11. März 2011 auf die Anfrage Schenker Silvia 10.1127 ist diesbezüglich besonders unbefriedigend, da den Versicherten nahegelegt wird, entweder ihre Apotheke zu bitten, gegen Rechnung bezahlen zu können, sodass sie die Überweisung des Betrags durch den Versicherer abwarten können, oder Arzneimittel bei einer Versandapotheke zu beziehen, bei der sie ebenfalls gegen Rechnung bezahlen können.<\/p><p>Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass 90 Prozent der Versicherer mit den Apotheken eine Vereinbarung auf Basis des Systems des Tiers payant abgeschlossen haben. Es ist somit klar, dass die Versicherer, die das System gewechselt haben, dies nur getan haben, um eine Risikoselektion vornehmen zu können, und darauf spekulierten, dass Versicherte mit hohen Behandlungskosten auf andere Versicherungen ausweichen. <\/p><p>Was die ambulanten Behandlungskosten betrifft, zeigt die Praxis, dass viele Patienten und Patientinnen wegen unzureichender finanzieller Mittel die von den Versicherern geleisteten Rückerstattungen für anderes verwenden als für die Bezahlung ihrer Behandlung. Dies führt schliesslich dazu, dass sie nicht zum Arzt oder zur Ärztin gehen, obwohl dies aus medizinischer Sicht nötig wäre.<\/p><p>Mit der Änderung von Artikel 64a KVG, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, konnte das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der versicherten Person zulasten des Versicherers durch die Abwälzung auf die Kantone nochmals reduziert werden. Das System des Tiers garant braucht es deshalb nicht mehr und stellt nur ein Hindernis dar für die Behandlung gewisser Patienten und Patientinnen, vor allem solcher mit chronischen Krankheiten.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Artikel 42 Absätze 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 42<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Der Versicherer schuldet dem Leistungserbringer die Vergütung der Leistung (System des Tiers payant). <\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Bei stationärer Behandlung schuldet der Versicherer den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.<\/p><p>...<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Vom System des Tiers garant zum System des Tiers payant"}],"title":"KVG. Vom System des Tiers garant zum System des Tiers payant"}