{"id":20111018,"updated":"2025-06-24T22:28:20Z","additionalIndexing":"24;52;Sicherheit;Versicherungsgesellschaft;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Erdbeben;Hypothek;Bank;Risikodeckung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L05K0602020601","name":"Erdbeben","type":1},{"key":"L04K08020225","name":"Sicherheit","type":1},{"key":"L05K1110011301","name":"Risikodeckung","type":1},{"key":"L04K11100118","name":"Versicherungsgesellschaft","type":1},{"key":"L04K11040101","name":"Bank","type":1},{"key":"L05K0507020103","name":"Hypothek","type":2},{"key":"L04K08040513","name":"Eidgenössische Finanzmarktaufsicht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-05-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300230000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1305064800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.1018","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Erdbeben gelten explizit nicht als Elementarschaden gemäss Artikel 173 Absatz 3 Buchstabe e der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), weshalb sie von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund wird das Erdbebenrisiko im Rahmen des SST nicht standardmässig quantifiziert. Dennoch gibt es Versicherungen, die ein beschränktes Risiko bezüglich Erdbebenschäden übernehmen.<\/p><p>International tätige Erst- und Rückversicherungen sind Erdbebenrisiken in viel höherem Masse ausgesetzt, weshalb sie derartige Ereignisse in Form von sogenannten Stress- oder Schock-Szenarien modellieren. Diesen Szenarien liegt oftmals die Annahme eines Erdbebens mit einer Stärke von 6.5 oder höher zugrunde. Die Versicherungsgesellschaften müssen die finanziellen Auswirkungen eines solchen Ereignisses unter Berücksichtigung weiterer möglicher Verlustereignisse wie beispielsweise Tsunami, Überflutung oder Stromausfall abschätzen können. Das prinzipienbasierte Konzept des SST ermöglicht es der Finma, die von der Versicherungsgesellschaft getroffenen Annahmen - zum Beispiel in Form eines Risikodialogs - zu prüfen. Die Verantwortung für die Adäquanz der Risikomodellierung bleibt jedoch bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft.<\/p><p>2. Nach Artikel 9 der Bankenverordnung (SR 952.02) sind die Banken verpflichtet, die Grundzüge des Risikomanagements in internen Richtlinien angemessen zu regeln. Die derzeitige Bankenregulierung enthält jedoch keine Bestimmungen darüber, wie eine Bank das Erdbebenrisiko in ihrer Verwaltung der Hypothekarkredite konkret berücksichtigen muss. Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite aus dem Jahre 2004 enthalten diesbezüglich keine spezifischen Angaben. In dieser Geschäftssparte wird das Risiko der Banken indirekt dadurch abgeschwächt, dass die Liegenschaften (Pfänder) gegen Naturkatastrophen versichert oder u. a. bestimmte Bauvorschriften eingehalten werden. Allfällige Restrisiken der Banken sollten durch die zusätzlichen, nach Artikel 34 der Eigenmittelverordnung (SR 952.03) vorgeschriebenen Eigenmittel (\"Säule 2\") gedeckt sein.<\/p><p>Die Empfehlungen in Sachen Business Continuity Management (BCM) der SBVg vom November 2007 schreiben den Bankinstituten vor, dass sie zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftstätigkeit im vernetzten Finanzsystem alle potenziell relevanten Szenarien zu berücksichtigen haben, welche für das Unternehmen zu einer Krise führen können (u. a. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben usw.). Für die Finma ist ein angemessenes BCM Vorbedingung, damit sie einer Bank die Bewilligung erteilt, die nach Artikel 3 des Bankengesetzes (SR 952.0) für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorgeschrieben ist. Die aktuelle Selbstregulierung der SBVg auf diesem Gebiet wurde von der Finma anerkannt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Schweiz besteht eine mässige bis mittlere Erdbebengefahr mit unterschiedlicher regionaler Ausprägung. Es stellt sich die Frage, wie dies bei der Geschäftstätigkeit der Banken und Versicherungen berücksichtigt wird. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:<\/p><p>1. Bei den Versicherungen wird das Risiko Erdbeben im Rahmen des Swiss Solvency Test (SST) in den Standardmodellen nicht berücksichtigt. Die beaufsichtigten Gesellschaften sind deshalb verpflichtet, die Folgen eines Erdbebens in ihren individuellen Modellen abzubilden. Wie und in welcher Qualität erfolgt das? Welche Vorgaben macht die Finma dazu?<\/p><p>2. Wie ist die Situation bei den Banken? Wie wird insbesondere beim Hypothekargeschäft das Erdbebenrisiko abgebildet? Besteht eine Vorgabe der Finma zur Berechnung des Erdbebenrisikos, oder beurteilen und berechnen die Banken dies in eigener Verantwortung und aufgrund welcher Kriterien?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erdbebenrisiko. Risikoabbildung bei Banken und Versicherungen"}],"title":"Erdbebenrisiko. Risikoabbildung bei Banken und Versicherungen"}