{"id":20111041,"updated":"2025-06-24T22:41:33Z","additionalIndexing":"2841;Spitalkosten;Organverpflanzung;Selbstbehalt","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-06-14T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L04K01050516","name":"Organverpflanzung","type":1},{"key":"L05K0105050102","name":"Spitalkosten","type":1},{"key":"L05K1110011303","name":"Selbstbehalt","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1308002400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1314741600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.1041","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 64 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) umfasst die Kostenbeteiligung der Versicherten neben der Franchise und dem Selbstbehalt einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Dieser Beitrag soll einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung decken, welche die Versicherten aufgrund ihres Spitalaufenthalts einsparen können.<\/p><p>Nach Artikel 104 Absatz 2 der Krankenversicherungsverordnung (SR 832.102) haben Kinder, junge Erwachsene, die in Ausbildung sind, und Frauen, die Leistungen bei Mutterschaft in Anspruch nehmen, keinen Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts zu entrichten. Diese Aufzählung ist abschliessend. Das bedeutet, dass der Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts zu entrichten ist, wenn die Spenderin oder der Spender nicht zu einer der genannten Kategorien gehört.<\/p><p>Allerdings soll mit einer Organspende die Gesundheit der Empfängerin oder des Empfängers verbessert oder wiederhergestellt werden, was direkt zur Reduktion der Krankheitskosten beiträgt, die vom Krankenversicherer der empfangenden Person übernommen werden müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Regelung zur angemessenen Entschädigung der Spenderin oder des Spenders vorgesehen. Nach Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) zahlt der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der Krankheit der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, der spendenden Person eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall oder anderen Aufwand, welcher ihr in Zusammenhang mit der Entnahme entsteht. Dieser andere Aufwand umfasst alle ausgewiesenen Kosten, die der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich Reisekosten, die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spenderin oder als Spender, die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders und die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen (Art. 12 der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen; SR 810.211). Diese Aufzählung hat beispielhaften Charakter. Der Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts gehört zweifelsohne ebenfalls zu den ausgewiesenen Kosten, die der Spenderin oder dem Spender ersetzt werden müssen.<\/p><p>Das Gesetz sieht demnach vor, dass der KVG-Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers der Spenderin oder dem Spender eine angemessene Entschädigung für den Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts ausrichtet. Angesichts der geringen Höhe dieses Betrags geht der Bundesrat davon aus, dass diese Regelung ohne Weiteres befolgt wird und der leistungspflichtige Versicherer diesen Beitrag übernimmt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach dem geänderten Artikel 104 der Krankenversicherungsverordnung liegt der Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthalts nach Artikel 64 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes bei 15 Franken pro Tag. Kinder, junge Erwachsene, die in Ausbildung sind, und Frauen, die Leistungen bei Mutterschaft in Anspruch nehmen, haben keinen Beitrag zu entrichten.<\/p><p>Bedeutet dies, dass Personen, die aufgrund einer Organspende ins Spital müssen, diesen Beitrag zu entrichten haben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Spitalbeitrag auch bei Organspende?"}],"title":"Spitalbeitrag auch bei Organspende?"}