﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20111051</id><updated>2025-06-24T22:30:14Z</updated><additionalIndexing>2841;arztähnlicher Beruf;Tarif;Konfliktregelung;Versicherungsleistung;Berufsverband;Krankenversicherung;Vertrag des Privatrechts</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4819</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01050401</key><name>arztähnlicher Beruf</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110503020101</key><name>Tarif</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070201</key><name>Vertrag des Privatrechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040303</key><name>Berufsverband</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020312</key><name>Konfliktregelung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-09-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-06-15T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2011-09-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.1051</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Der Taxpunktwert hingegen wird häufig auf kantonaler Ebene festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Wenn sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen können, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. Juli 1998 hatte der Bundesrat den Vertrag vom 1. September 1997 zwischen dem Schweizer Physiotherapie-Verband (Physioswiss) und dem Konkordat der schweizerischen Krankenkassen genehmigt und gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG die Struktur als gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur festgelegt. Dieser Vertrag wurde am 31. Dezember 2010 durch Physioswiss gekündigt. Da sich die Parteien bis zum 1. Juli 2011 nicht auf eine neue Tarifstruktur einigen konnten, bleibt aufgrund des Entscheides des Bundesrates vom 1. Juli 1998 die Tarifstruktur vom 1. September 1997 weiterhin anwendbar, es sei denn, eine der Parteien bittet den Bundesrat, eine neue Tarifstruktur festzusetzen. Bezüglich des Taxpunktwertes haben die Kantonsregierungen die in Artikel 47 KVG beschriebenen Möglichkeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Einzelleistungstarifierung ist zudem keineswegs zwingend; es kann auch ein Pauschal- oder Zeittarif vereinbart werden. Die Tarifpartner haben in diesem Sinne sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten. Indessen sind in jedem Fall die gesetzlichen Rahmenbedingungen und dabei insbesondere das Wirtschaftlichkeitsgebot des KVG zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Nach Eingang des Vertrags zwischen Tarifsuisse und der "Association suisse des physiothérapeutes indépendants" beim Bundesrat wird dieser prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Festzuhalten ist, dass ein Einzelleistungstarif auf einer einheitlichen Tarifstruktur basieren und diese zu ihrer Gültigkeit durch den Bundesrat genehmigt sein muss (Art. 43 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 4 KVG). Dabei ist festzustellen, dass zwischen "H plus - Die Spitäler der Schweiz" und Santésuisse bzw. Tarifsuisse der Tarifvertrag im Bereich der Physiotherapie, der auf derselben Tarifstruktur basiert, bisher nicht gekündigt wurde und somit weiterhin gültig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Angesichts der voranstehenden Ausführungen sollte es keine Folgen für die Qualität der physiotherapeutischen Leistungen und deren Finanzierung geben. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (Art. 32 KVG) sowie qualitativ hochstehend (Art. 43 Abs. 6 KVG) sein müssen. Was die Finanzierung betrifft, so ist der Tarifschutz gewährleistet, sobald der Taxpunktwert von der Kantonsregierung festgelegt ist. Mehrkosten für die Patienten sind daher nicht zu erwarten. Der Bundesrat hatte zudem bereits in seiner Antwort vom 6. Juni 2011 auf das Postulat Maury Pasquier 11.3183, "Gesundheitsberufe. Selbstständigerwerbend, aber zu welchem Preis?", Gelegenheit, sich zur Frage der Entlöhnung der Gesundheitsberufe zu äussern. Auf diese Ausführungen ist auch an dieser Stelle zu verweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Im KVG ist das Prinzip der Tarifautonomie verankert. Die Tarifpartner sind deshalb gehalten, dieser Aufgabe nachzugehen und dabei echte Bestrebungen um ein Verhandlungsergebnis unter Beweis zu stellen. Wenn die Tarifpartner in den Verhandlungen blockiert sind, ist das Eidgenössische Departement des Innern bereit, eine Plattform für weitere Diskussionen zu bieten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Tarifvertrag zwischen Santésuisse und Physioswiss wurde per 31. Dezember 2010 aufgelöst. Ab dem 1. Juli 2011 sind die Physiotherapeutinnen und -therapeuten in einem vertragslosen Zustand, was zahlreiche Probleme mit sich bringt. Vor dem Hintergrund eines mittlerweile anscheinend "unmöglichen Dialogs" mit negativen Folgen für die Betroffenen, die Patientinnen und Patienten und den Ruf des Gesundheitswesens ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt der Bundesrat das Fehlen des Tarifvertrags und die Entwicklungen, die zu dieser Situation geführt haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Massnahmen können getroffen werden, damit in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen des Krankenversicherungsgesetzes Tarifverhandlungen geführt werden können, die nicht scheitern oder systematisch blockiert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Tarifsuisse hat am 8. Juni 2011 einen nationalen Tarifvertrag mit der "Association suisse de physiothérapeutes indépendants" unterzeichnet. Der Verband vertritt 200 Mitglieder, die Mehrheit von ihnen kommt aus dem Kanton Waadt. Ist der Bundesrat bereit, einen solchen Tarifvertrag anzuerkennen, der 200 Mitglieder betrifft und die 5000 Mitglieder von Physioswiss aussen vor lässt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Folgen hat das Fehlen eines Tarifvertrags für die Patientinnen und Patienten in Bezug auf die Qualität der physiotherapeutischen Leistungen und deren Finanzierung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist das Eidgenössische Departement des Innern bereit, in solchen Fällen, in denen die Verhandlungen blockiert sind, zu vermitteln?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages</value></text></texts><title>Physiotherapie und Tarifverhandlungen. Folgen eines fehlenden Tarifvertrages</title></affair>