{"id":20111068,"updated":"2025-06-24T22:44:55Z","additionalIndexing":"2841;Psychologie;arztähnlicher Beruf;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Psychotherapie","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2732,"gender":"f","id":3999,"name":"Prelicz-Huber Katharina","officialDenomination":"Prelicz-Huber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L04K16030204","name":"Psychotherapie","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K16030203","name":"Psychologie","type":1},{"key":"L04K01050401","name":"arztähnlicher Beruf","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1316988000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1322002800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2732,"gender":"f","id":3999,"name":"Prelicz-Huber Katharina","officialDenomination":"Prelicz-Huber"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.1068","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung leisten. Sofern die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten von einem Arzt oder einer Ärztin angestellt sind und die Behandlungen unter deren Aufsicht und Verantwortlichkeit in der Arztpraxis vornehmen (sogenannte delegierte Psychotherapie), werden die Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. In diesem Fall gelten diese Leistungen als ärztliche Leistungen und sind unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 3b in der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) von der Krankenversicherung zu vergüten.<\/p><p>Mit dem voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) werden die Voraussetzungen für die Prüfung einer Neuregelung der Leistungsabrechnung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes geschaffen: Mit dem PsyG wird die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt. Der Bundesrat wird daher verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Leistungsabrechnung und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen.<\/p><p>2. Im Zentrum der Überlegungen dürfte die Prüfung einer Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) stehen: Die Ergänzung der Liste der Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen können, liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Die KVV müsste auch die Zulassungsvoraussetzungen präzisieren, welche die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten erfüllen müssten. Die konkreten Bedingungen zur Übernahme der Kosten von deren Leistungen (z. B. Art, Umfang, Modalitäten der Überprüfung der Leistungspflicht) wären im Detail in der KLV zu regeln.<\/p><p>3. Die Prüfung der Grundlagen für eine allfällige Anpassung von KVV und KLV wird im Verlauf des nächsten Jahres an die Hand genommen. Die interessierten Kreise werden Gelegenheit haben, im Rahmen einer Anhörung zu allfälligen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Konkrete Anpassungen wären frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsyG möglich.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach geltender KVG-Regelung werden Psychotherapien von der Grundversicherung nur übernommen, wenn sie durch (ärztliche) Psychiaterinnen und Psychiater erbracht werden. Demgegenüber können (nichtärztliche) psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungen nicht selbstständig über die Grundversicherung abrechnen. Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn sie ihre psychotherapeutischen Leistungen in einem Anstellungsverhältnis und unter Aufsicht und Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten in deren Praxis erbringen (sogenannte delegierte Psychotherapie). Ihre Leistungen gelten dann als ärztliche Leistungen.<\/p><p>Dieses Delegationsprinzip benachteiligt die Patientinnen und Patienten in verschiedener Hinsicht: Der Zugang zu Psychotherapien wird erschwert, weil entweder über eine Ärztin oder einen Arzt um eine delegierte Psychotherapie nachgesucht oder eine Psychiaterin oder ein Psychiater aufgesucht werden muss, was für viele Menschen auch heute noch eine grosse Hürde ist. Psychotherapien bei selbstständigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten aber müssen selbst bezahlt werden, sofern nicht eine Zusatzversicherung einen Beitrag übernimmt - und das bei einer bestehenden Unterversorgung im Bereich der psychischen Krankheiten.<\/p><p>Bereits 1992\/93 hat die damalige Bundesrätin Ruth Dreifuss im Rahmen der KVG-Beratungen zugesichert, die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten als selbstständige Leistungserbringerinnen und erbringer in die Grundversicherung aufzunehmen, sobald deren Aus- und Weiterbildung geklärt sei. Mit dem positiven Entscheid zum Psychologieberufegesetz (PsyG) ist diese Frage nun klar beantwortet. Das PsyG verlangt für den Psychotherapieberuf eine Grundausbildung in Psychologie (Hochschulabschluss auf Masterstufe) und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der in einer mehrjährigen Fachausbildung in einem vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgang erworben werden muss. Angesichts dieser klaren Ausgangslage bitte ich den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie gedenkt er vorzugehen, um die Leistungen der nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten angemessen in der Grundversicherung zu verankern?<\/p><p>2. Wie gedenkt er die selbstständige Abrechnung von Leistungen der nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu regeln?<\/p><p>3. Bis wann und in welcher Form will er diese Schritte unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nichtärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung"}],"title":"Nichtärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung"}