﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113051</id><updated>2023-07-28T10:31:26Z</updated><additionalIndexing>24;Steuersenkung;Lohnsteuer;Besteuerungsgrundlage;Entlassungsgeld;Entschädigung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2741</code><gender>m</gender><id>4026</id><name>Comte Raphaël</name><officialDenomination>Comte</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2011-03-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4817</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203010302</key><name>Entlassungsgeld</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030101</key><name>Besteuerungsgrundlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070307</key><name>Steuersenkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070408</key><name>Lohnsteuer</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2011-06-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-05-04T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-03-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-06-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2741</code><gender>m</gender><id>4026</id><name>Comte Raphaël</name><officialDenomination>Comte</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3051</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die steuerliche Behandlung einer vom Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Entschädigung hängt von der Art der Entschädigung ab. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) deckt insbesondere alle Einkünfte aus einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit ab, mit Einschluss der Nebeneinkünfte (Art. 17 Abs. 1 DBG), der Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (Art. 22 DBG), aller anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 23 Bst. a DBG), sowie der Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit (Art. 23 Bst. c DBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich ist eine bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Entschädigung zusammen mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen zum vollen Satz steuerbar (Art. 17 Abs. 1 oder 23 Bst. a oder c DBG). Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zunächst sind Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, dann steuerfrei, wenn der Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet (Art. 24 Bst. c DBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Besteuerung nach Artikel 37 DBG ist möglich, wenn es sich bei den infragestehenden Leistungen um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt. Ausgeschlossen sind jedoch Abgangsentschädigungen oder eine wegen langjährigem Arbeitsverhältnis vereinbarte Lohnfortzahlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entspricht die Abgangsentschädigung einer Kapitalabfindung aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung, wird sie nach Artikel 38 DBG (Art. 17 Abs. 2 DBG) gesondert besteuert. Sie unterliegt einer vollen Jahressteuer, die zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 DBG berechnet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die privilegierte Besteuerung nach Artikel 38 DBG kommt nur dann zum Zug, wenn es sich bei der Entschädigung, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird, um eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter handelt, da Artikel 38 DBG die Besteuerung der Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge regelt. Der Gesetzgeber wollte durch die Trennung dieser Leistungen von den übrigen Einkommen und durch die Anwendung des ermässigten Steuersatzes erreichen, dass diese Leistungen progressionsmässig besonders günstig behandelt werden. Er rechtfertigte diese Art der Besteuerung mit dem Vorsorgecharakter und mit der Milderung von Härten, die sich aus einer zu hohen Besteuerung ergeben könnten (vgl. Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983; BBl 1983 III 177).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die im Kreisschreiben vom 3. Oktober 2002 über Abgangsentschädigungen und Kapitalabfindungen des Arbeitgebers erlassene Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit solche Entschädigungen als gleichartig wie Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung gelten können. Damit die Entschädigung getrennt zum Satz nach Artikel 38 DBG besteuert werden kann, verlangt das Kreisschreiben namentlich, dass der Steuerpflichtige nach vollendetem 55. Altersjahr das Unternehmen verlässt. Mit Entscheid vom 19. August 2010 (2C_538/2009) relativierte das Bundesgericht diese Praxis allerdings. Es hielt fest, dass das Alterskriterium nicht absolut gilt und unter Berücksichtigung der Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu würdigen ist. Das Bundesgericht beruft sich insbesondere auf die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die namentlich im Falle von Umstrukturierungen Ausnahmen vom Mindestrentenalter von 58 Jahren zulässt. Aus diesem Entscheid geht hervor, dass der ermässigte Steuertarif nach Artikel 38 DBG nur dann auf Abgangsentschädigungen und Kapitalzahlungen des Arbeitgebers Anwendung findet, wenn diese überwiegend einen Vorsorgecharakter aufweisen. Diese Rechtsprechung ist den Behörden bekannt und wird unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze angewendet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen vorsehen, welche bereits ausreichende Möglichkeiten einer Besteuerung von Entschädigungen im Kündigungsfall zum Vorzugstarif vorsehen. Eine Änderung der Praxis oder der Gesetzgebung drängt sich demnach nicht auf. Die Einführung einer weiteren Ausnahme würde dem Grundsatz der Steuergleichbehandlung und demjenigen der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bei einer Entlassung wird gelegentlich - etwa der Anzahl Dienstjahre entsprechend - eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Diese Abgangsentschädigung untersteht der Einkommenssteuer. Es leuchtet ein, dass "goldene Fallschirme" besteuert werden. Auf Unverständnis stösst jedoch oft, dass sogar bescheidenste Abgangsentschädigungen besteuert werden, und zwar zum vollen Steuersatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Steuerbefreiung von Abgangsentschädigungen ist wohl kaum angebracht, eine Besteuerung zu einem Vorzugszins wäre jedoch durchaus denkbar. Ein Kreisschreiben des Bundes scheint diese Praxis schon heute zu erlauben, allerdings unter sehr restriktiven Voraussetzungen (die Person muss mindestens 55 Jahre alt sein, die Erwerbstätigkeit definitiv aufgeben und eine Vorsorgelücke bei ihrer Pensionskasse aufweisen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der geschilderten Lage richte ich folgende Fragen an den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit, die Besteuerungspraxis dahingehend zu ändern, dass Entschädigungen, die bei einer Entlassung ausgerichtet werden, zu einem Vorzugszins besteuert werden? Ist der Bundesrat somit bereit, die Voraussetzungen im zuvor erwähnten Kreisschreiben zu lockern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wenn ja, kann der Bundesrat das Kreisschreiben entsprechend ändern, oder bedarf es dazu einer Gesetzesänderung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wohlgemerkt, es muss in steuerlicher Hinsicht klar zwischen den Löhnen unterschieden werden, die bei einer Entlassung noch ausstehen und die wie jedes Einkommen zu besteuern sind, und der Abgangsentschädigung, die als eine Art Ausgleich beim Stellenverlust entrichtet wird. Eine Änderung der Besteuerung im Bereich der Abgangsentschädigungen rechtfertigt sich auch dadurch, dass die Arbeitslosenentschädigung den Erwerbsausfall nicht vollständig ausgleicht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Abgangsentschädigung. Für eine angemessene steuerliche Behandlung</value></text></texts><title>Abgangsentschädigung. Für eine angemessene steuerliche Behandlung</title></affair>