﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113075</id><updated>2023-07-27T21:00:00Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Aktiengesellschaft;Kapitaleinkommen;Informationsverbreitung;Aufhebung einer Bestimmung;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-03-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4817</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050301010201</key><name>Aufhebung einer Bestimmung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704050208</key><name>Kapitaleinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070303010101</key><name>Aktiengesellschaft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-04-12T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-03-30T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-03-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-04-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>11.3075</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Unternehmenssteuerreform II passierte die Volksabstimmung nur knapp. Der Bundesrat schätzte die mutmasslichen Ausfälle auf insgesamt weniger als 1 Milliarde Franken, für den Bund auf rund 83 Millionen Franken. Nun zeigt sich, dass aus der Neuerung beim Kapitaleinlageprinzip milliardenschwere Steuerausfälle folgen. Bundesrat und Verwaltung haben es unterlassen, Vorabklärungen über die Auswirkungen zu treffen, und haben die Öffentlichkeit nicht darüber informiert. Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer zusammengerechnet, gehen dem Fiskus allein daraus 10 und mehr Milliarden Franken an Steuererträgen verloren. Das hat der Bundesrat nie so kommuniziert. Die Unternehmenssteuerreform II war inhaltlich und argumentativ auf KMU ausgerichtet. Hauptprofiteure sind nun aber grosse Publikumsgesellschaften. Das widerspricht dem Geist der Vorlage. Dieses politische Versagen ist beispiellos und macht einen neuen politischen Entscheid nötig, umso mehr als heute keine Abstimmungsbeschwerde mehr möglich ist (Art. 77 des Gesetzes über die politischen Rechte). Dringlichkeit ist angezeigt, weil die Ausfälle ein bedrohliches Ausmass erreichen können und die laufende Umsetzung der Reform nur so wirkungsvoll verhindert werden kann.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Unternehmenssteuerreformgesetz II verfolgt als Ziele, die Entscheide in Unternehmen von steuerlichen Zwängen zu befreien, mit finanziell verkraftbaren Reformen das Wachstum zu fördern und die Beschäftigung zu erhöhen. Diese Ziele wurden mit verschiedenen Gesetzesänderungen in drei Etappen erreicht. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 traten jeweils per 1. Januar umfangreiche Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, im Steuerharmonisierungsgesetz, im Verrechnungssteuergesetz und im Stempelsteuergesetz in Kraft. Mit der Teilbesteuerung von Dividenden und der Ausweitung des Beteiligungsabzuges wurde eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erreicht. Die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, die Entlastung bei der Emissionsabgabe und die Einführung des Kapitaleinlageprinzips entlasten Unternehmen und natürliche Personen von substanzzehrenden Steuern. Für Personenunternehmen wurden die Ersatzbeschaffung, die Betriebsaufgabe, die Überführung von Geschäftsvermögen bei Erbteilung und die Bewertung von Wertschriften im Geschäftsvermögen von steuerlichen Zwängen befreit. In der Zwischenzeit haben die Unternehmen, der Bund und die Kantone aufgrund dieser Änderungen zahlreiche Massnahmen getroffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat steht zum Unternehmenssteuerreformgesetz II und will es nicht infrage stellen. Dem Bundesrat geht es aber auch darum, dass die Rechtsordnung berechenbar bleibt. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Gesetzgebung ist ein wichtiges Gut der Eidgenossenschaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die neue Regelung zum Kapitaleinlageprinzip zu Mindereinnahmen führen wird. Die Mindererträge wurden jedoch nicht quantifiziert, weder in der Botschaft ans Parlament noch im Vorfeld der Volksabstimmung über die Einführung des Kapitaleinlageprinzips. Seit Anfang 2011 haben die Unternehmen in der Schweiz begonnen, die Höhe der getätigten Kapitaleinlagen und die beabsichtigte steuerfreie Rückzahlung bekanntzugeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Basierend auf Schätzungen, die sich auf die neue Datenlage stützen, belaufen sich diese Mindereinnahmen auf jährlich rund 200 bis 300 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und auf rund 200 bis 300 Millionen bei der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden. Hinzu kommt im Jahr 2011 ein einmaliger Umstellungseffekt mit Mindereinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bei der Verrechnungssteuer, die allerdings im Laufe der Jahre wieder kompensiert werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung ein dringliches Bundesgesetz gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: "Das Bundesgesetz über die steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen vom 23. März 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 (Unternehmenssteuerreform II), wird aufgehoben."&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Neuer politischer Entscheid zur Unternehmenssteuerreform II</value></text></texts><title>Neuer politischer Entscheid zur Unternehmenssteuerreform II</title></affair>