{"id":20113129,"updated":"2023-07-28T10:15:42Z","additionalIndexing":"66;nuklearer Unfall;Schweiz;Kostenrechnung;Bevölkerungsschutz;nukleare Sicherheit;Kerntechnologie;Ländervergleich;radioaktive Verseuchung;Japan;Kernkraftwerk","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2685,"gender":"m","id":3882,"name":"Girod Bastien","officialDenomination":"Girod"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L05K1703010601","name":"nuklearer Unfall","type":1},{"key":"L04K06020312","name":"radioaktive Verseuchung","type":1},{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":1},{"key":"L04K17030103","name":"Kerntechnologie","type":1},{"key":"L04K03030502","name":"Japan","type":2},{"key":"L04K03010101","name":"Schweiz","type":2},{"key":"L04K02022201","name":"Ländervergleich","type":2},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":2},{"key":"L03K040302","name":"Bevölkerungsschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-08T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-05-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300230000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1307484000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2596,"gender":"f","id":1155,"name":"Frösch Therese","officialDenomination":"Frösch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2711,"gender":"m","id":3908,"name":"von Graffenried Alec","officialDenomination":"von Graffenried"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2727,"gender":"m","id":3924,"name":"van Singer Christian","officialDenomination":"van Singer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2696,"gender":"f","id":3893,"name":"Lachenmeier-Thüring Anita","officialDenomination":"Lachenmeier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2672,"gender":"f","id":3869,"name":"Bänziger Marlies","officialDenomination":"Bänziger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2685,"gender":"m","id":3882,"name":"Girod Bastien","officialDenomination":"Girod"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3129","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) in Wien publiziert Standards für die nukleare Sicherheit. Diese fliessen in die nationalen Regelwerke der IAEA-Mitgliedstaaten ein. Inwieweit im japanischen Regelwerk die IAEA-Sicherheitsstandards übernommen worden sind, kann ohne aufwendige Detailprüfung nicht gesagt werden. In der Schweiz sind diese Standards in der Kernenergiegesetzgebung und den Richtlinien des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (Ensi) berücksichtigt.<\/p><p>2. Die Kühlsysteme und die Notstromversorgungssysteme sind in Japan und der Schweiz ähnlich aufgebaut. Es gibt aber wesentliche Unterschiede:<\/p><p>- Alle schweizerischen Kernkraftwerke verfügen über gebunkerte, erdbeben- und überflutungssichere Notstandsysteme zur Abschaltung und Nachkühlung des Reaktors auch bei Ausfall der übrigen Sicherheitssysteme. Wichtiger Teil des Notstandsystems sind eigene Notstand-Dieselgeneratoren. Die Notstandsysteme funktionieren während der ersten zehn Stunden autonom und benötigen in dieser Zeit keine Operateureingriffe. <\/p><p>- Alle schweizerischen Kernkraftwerke verfügen über ein Doppelcontainment, d. h. über eine innere, dichte, mehrere Zentimeter dicke Stahlschale und eine äussere Stahlbetonhülle. Das innere Containment bietet Schutz gegen den Austritt radioaktiver Stoffe im Falle von Leckagen aus dem Primärkreislauf. Das äussere Containment bietet Schutz gegen Einwirkungen von aussen und dient als zusätzliche Barriere zur Rückhaltung radioaktiver Stoffe. <\/p><p>- Alle schweizerischen Kernkraftwerke verfügen über gefilterte Containment-Druckentlastungssysteme. Damit kann im Notfall der Druck im Containment gezielt entlastet werden, ohne dass es zu einer gefährlichen Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umgebung kommt. Ausser Edelgasen werden alle anderen radioaktiven Stoffe in den Filtern praktisch vollständig zurückgehalten. Die Druckentlastung erfolgt über einen erdbebenfesten Pfad über den Kamin.<\/p><p>- Alle schweizerischen Kernkraftwerke haben eine Reihe von Massnahmen gegen schwere Unfälle umgesetzt und insbesondere technische Entscheidungshilfen (Severe Accident Management Guidance) zur Verfügung, um Auswirkungen auf die Umgebung zu verhindern oder zu begrenzen.<\/p><p>3. Bei der Bewertung der Auslegung der schweizerischen Kernkraftwerke sind gemäss Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen vom 17. Juni 2009 (SR 732.112.2) Naturereignisse mit Eintrittshäufigkeiten von häufiger als einmal in 10 000 Jahren zu berücksichtigen. Die Auslegung muss zudem ausreichende Sicherheitszuschläge berücksichtigen, sodass selbst höhere Belastungen durch Naturereignisse beherrscht oder deren Auswirkungen gelindert werden.<\/p><p>Für die Bewältigung der Folgen eines Erbebens existieren umfangreiche Stör- und Notfallvorschriften. Um im Falle eines Erdbebens mit drohender unzureichender Kernkühlung die Auswirkungen auf die Umgebung zu verhindern oder zu begrenzen, stehen technische Entscheidungshilfen (Severe Accident Management Guidance) zur Verfügung. Eine Reihe von sogenannten Accident-Management-Massnahmen ist vorbereitet, die eine Kernkühlung auch bei Ausfall von Kernnotkühlsystemen möglich machen würden.<\/p><p>Jedes Kernkraftwerk ist gegen terroristische Angriffe möglichst umfassend geschützt. Die Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen sind in Anhang 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (SR 732.11) zusammengefasst. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Schweiz die Sicherheit der Kernkraftwerke bei einem vorsätzlichen Flugzeugabsturz detailliert untersucht. Die Analysen haben gezeigt, dass die schweizerischen Kernkraftwerke einen hohen Schutzgrad bei einem vorsätzlichen Flugzeugabsturz aufweisen. Autarke, gebunkerte Notstandsysteme, über die sämtliche Kernkraftwerke verfügen, erhöhen die Sicherheit zusätzlich. Der Schutz der Kernkraftwerke vor terroristischen Angriffen ist auch Gegenstand der alle 10 Jahre stattfindenden periodischen Sicherheitsüberprüfungen. Auf technische Details der Sicherung kann aus Gründen des Sabotageschutzes nicht eingegangen werden.<\/p><p>4. In der Umgebung der schweizerischen Kernkraftwerke sind Notfallschutzzonen eingerichtet: Die Zone 1 umfasst ein Gebiet mit einem Radius von 3 bis 5 Kilometern; die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an und hat einen Radius von etwa 20 Kilometern; die übrige Schweiz wird als Zone 3 bezeichnet. Müsste eine Zone 1 evakuiert werden, wären davon je nach Kernkraftwerk zwischen 2500 und 30 000 Personen betroffen. Falls auch eine Evakuierung der Zone 2 nötig wäre, stiege die Anzahl auf 200 000 bis 550 000 Personen.<\/p><p>5. Bei einem ähnlich verlaufenden Störfall wäre je nach Wettersituation eine Kontamination in einem Umkreis von rund 100 Kilometern um die verunfallte Anlage zu erwarten.<\/p><p>6. Die durch einen nuklearen Unfall verursachten Kosten sind schwer abschätzbar, diesbezügliche Studien sind umstritten.<\/p><p>Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG, SR 732.44) haftet der Inhaber einer Kernanlage für Nuklearschäden unbeschränkt. Er muss eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizerfranken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weiter gehende Schäden leistet der Bund im Rahmen einer Grossschadenregelung zusätzliche finanzielle Beiträge und legt die Grundsätze zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel fest. Nach dem revidierten KHG, das noch nicht in Kraft ist, soll die Versicherungsdeckung auf 1,2 Milliarden Euro erhöht werden.<\/p><p>7. Nach den Ereignissen in Japan hat das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) am 18. März 2011 verfügt, dass die Betreiber der Kernkraftwerke in der Schweiz die Sicherheit ihrer Anlagen bei Erdbeben und Hochwasser unverzüglich zu überprüfen haben. Zudem mussten die Betreiber bis zum 31. März Fragen zur Kühlmittelversorgung der Brennelementlagerbecken und zur Brennelementbeckenkühlung beantworten. Als sofort umzusetzende, zusätzliche Sicherheitsvorkehrung müssen die Kernkraftwerke in der Schweiz ab dem 1. Juni 2011 Zugang zu einem externen, erdbeben- und überflutungssicheren Lager für Einsatzmittel zur Bekämpfung schwerer Unfälle haben. Die Betreiber haben ihre ersten Berichte in der Zwischenzeit termingerecht eingereicht. Das Ensi hat die Eingaben im April überprüft, gewisse Schwachstellen identifiziert und zusätzliche Nachweise verlangt. Im Rahmen der laufenden Ereignisanalyse können weitere Massnahmen angeordnet werden. Der Bundesrat hat sodann am 4. Mai 2011 die Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz beschlossen. Diese soll überprüfen, ob und allenfalls welche neuen gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen ergriffen werden müssen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Erdbeben und Tsunami haben in Japan eine Katastrophe verursacht. Dabei sind auch die AKW stark beschädigt worden. Alle Sicherheitsvorkehrungen haben versagt, und es kam zu unkontrollierten Explosionen sowie Verstrahlungen der Umwelt. Genaues Ausmass und Folgen der AKW-Unfälle können noch nicht beurteilt werden. Dennoch werfen diese Ereignisse verschiedene Fragen zur AKW-Sicherheit in der Schweiz auf.<\/p><p>1. Sicherheitsstandards: Hat die Schweiz ähnliche Standards bezüglich AKW-Sicherheit wie Japan? Worin bestehen allfällige Unterschiede?<\/p><p>2. Kühlsysteme: Verwenden schweizerische AKW ähnliche Kühlsysteme und Notversorgungssysteme wie jene in Japan? Worin bestehen allfällige Unterschiede? <\/p><p>3. Schutz der Kühlsysteme: Wie werden Kühlsysteme und Notversorgungssysteme der AKW vor Naturgefahren, terroristischen Anschlägen und Unfällen geschützt?<\/p><p>4. Evakuation: Wie viele Personen müssten in der Schweiz bei einem ähnlichen Unfall wie in Japan in den Gebieten um die schweizerischen AKW evakuiert werden?<\/p><p>5. Verstrahlte Gebiete: Wie gross wäre das radioaktiv belastete Gebiet in der Schweiz bei einem ähnlichen Unfall wie in Japan?<\/p><p>6. Kosten: Welche Kosten würde ein ähnlicher Unfall wie in Japan in der Schweiz schätzungsweise verursachen? Welche Kosten müsste dabei der Bund übernehmen?<\/p><p>7. Massnahmen: Wie gedenkt der Bundesrat zu verhindern, dass ein Unfall wie in Japan sich je in der Schweiz ereignen wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AKW-Unglück in Japan. Konsequenzen für die Schweizer AKW"}],"title":"AKW-Unglück in Japan. Konsequenzen für die Schweizer AKW"}