﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113163</id><updated>2023-07-28T08:00:23Z</updated><additionalIndexing>24;Geldwäscherei;Diktatur;Vermögensverwaltung;Kapitalflucht;Wirtschaftsstrafrecht;Legalität;Bankeinlage;Finanzinstitution</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2608</code><gender>f</gender><id>1147</id><name>Kiener Nellen Margret</name><officialDenomination>Kiener Nellen</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-09-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2666</code><gender>f</gender><id>3830</id><name>Carobbio Guscetti Marina</name><officialDenomination>Carobbio 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Zu den PEP zählen Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland wie Staats- und Regierungschefs und hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien, die obersten Organe von staatlichen Unternehmen mit nationaler Bedeutung sowie Unternehmen und Personen, die ihnen nahestehen, und deren Entourage. In den Fällen Ben Ali, Tunesien, und Mubarak, Ägypten, Ghaddafi, Libyen, Kulibajew, Kasachstan, sowie deren Entourage handelt es sich klar um politisch exponierte Personen. Die Banken sind somit gemäss der geltenden Geldwäschereigesetzgebung verpflichtet, solche Gelder abzuwehren und bei Geschäftsbeziehungen mit PEP eine erhöhte Sorgfalt anzuwenden, diese auch ständig zu überwachen und Unregelmässigkeiten zu melden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Würde dieses Dispositiv greifen, so kämen nicht wie 2011 bei jedem vertriebenen oder stark bestrittenen Potentaten wie Ben Ali, Mubarak, Ghaddafi und Kulibajew hohe Millionenbeträge an Vermögenswerten in der Schweiz zum Vorschein. Mit Interesse wird die von der Finma in ihrem Kurzbericht vom 11. März 2011 "Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken im Umgang mit Vermögenswerten von 'politisch exponierten Personen'" in Aussicht gestellte diesbezügliche Analyse erwartet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die heutige erhöhte Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre bei den PEP hat offensichtlich versagt. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen müssen verstärkt und präzisiert werden. Die Finanzintermediäre sind zu verpflichten, von PEP, die ihnen Vermögenswerte anvertraut haben oder anvertrauen möchten, den ausdrücklichen schriftlichen Nachweis einzufordern, dass diese Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Misslingt dieser Nachweis, so sind bereits anvertraute Vermögenswerte durch die beteiligten Finanzintermediäre der MROS zu melden. Die Annahme neuer solcher Vermögenswerte ist durch die Finanzintermediäre abzulehnen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Jeder Finanzintermediär muss heute zahlreiche Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) einhalten; dieses auferlegt ihm bezüglich seiner Kundschaft allgemeine Sorgfaltspflichten, namentlich die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Abklärung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Die Finanzintermediäre müssen zudem ungewöhnliche Transaktionen kontrollieren und zu deren Überprüfung weiter gehende Abklärungen vornehmen. Ausserdem sind sie gehalten, die Kunden in Risikokategorien einzuteilen und vertiefte Abklärungen vorzunehmen, wenn die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion als eine mit erhöhtem Risiko eingestuft wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufnahme oder die Führung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) sind nicht grundsätzlich verboten, sie unterstehen jedoch besonderen Regelungen. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Geldwäschereiverordnung-Finma (GwV-Finma, SR 955.033.0) gelten Geschäftsbeziehungen mit PEP in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko und sind deshalb den in der Verordnung geregelten umfassenden Sorgfaltspflichten unterstellt. Finanzintermediäre, die eine Geschäftsbeziehung mit einer PEP unterhalten, müssen zusätzliche Abklärungen treffen, die namentlich die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Ursprung des Vermögens und die Hintergründe grösserer Zahlungseingänge betreffen. Sie müssen die Ergebnisse dieser Abklärungen auf ihre Plausibilität hin überprüfen und sie dokumentieren. Die Tatsache allein, dass ein Kunde der Gruppe der PEP zuzuordnen ist, begründet indes noch keine Meldepflicht. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sperrverordnungen des Bundesrats über die Vermögenswerte gewisser Personen aus den betroffenen Staaten wurden gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 BV erlassen und haben einen präventiven Charakter. Die solchermassen gesperrten Vermögenswerte müssen somit nicht automatisch aus Verbrechen stammen. Die Frage, ob es sich um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte handelt, wird erst im Rahmen der Rechtshilfeverfahren bzw. der nationalen Strafverfahren, auf welche sich die Rechtshilfegesuche stützen, beurteilt werden. Dass die Finanzintermediäre Gelder von Personen auf der Liste der vom Bundesrat erlassenen Sperrverordnungen nicht aufgrund des GwG gemeldet bzw. gesperrt hatten, stellt mithin nicht automatisch eine Verletzung der Sorgfalts- und Meldepflichten im Sinne des GwG dar. Die Aufsichtsbehörde kann nur durch eine Prüfung des konkreten Falls im Nachhinein bestimmen, ob die Sorgfaltspflichten nach GwG verletzt wurden. Die laufenden Untersuchungen der Finma werden diese Frage klären.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a GwV-Finma gegebenen Definition für PEP ist nicht die Staatszugehörigkeit, sondern sind die prominente Stellung und Beziehungen einer Person insbesondere zur Regierung eines Landes massgebend. PEP sind also auch in der Öffentlichkeit stehende Personen aus den europäischen Nachbarstaaten. Die Nachweispflicht für den rechtmässigen Erwerb von Vermögenswerten würde somit oft PEP aus den europäischen Nachbarländern treffen, mit denen die Schweiz in vielerlei Hinsicht enge Beziehungen pflegt. Ein den PEP auferlegter Nachweis des rechtmässigen Erwerbs wäre nicht nur mit einem erheblichen Aufwand für alle Betroffenen verbunden. Er würde auch zu erheblichen Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit führen. Um wirksam zu sein, müsste die Nachweispflicht hohen Anforderungen genügen. Von PEP müsste beinahe ein direkter Beweis für den rechtmässigen Erwerb der betroffenen Vermögenswerte gefordert werden. Die Dokumentation, welche den rechtmässigen Erwerb der anzuvertrauenden bzw. anvertrauten Vermögenswerte nachweisen sollte, wird zudem so unterschiedlich sein wie die Rechtsordnungen in den Heimatstaaten der PEP. Abgesehen von den administrativen Umtrieben und Kosten (z. B. für Übersetzungen und Echtheitsprüfungen von vorgelegten Dokumenten), die eine solche Nachweispflicht verursachen würde, ist die Beschaffung und korrekte Auslegung der massgebenden ausländischen Rechtsnormen sowie der vorgelegten bzw. anzufordernden Dokumente deshalb weder dem PEP noch dem Schweizer Finanzintermediär zumutbar. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus den dargelegten Gründen erscheint die Einführung einer Nachweispflicht hinsichtlich der rechtmässigen Herkunft der von PEP anvertrauten bzw. anzuvertrauenden Vermögenswerte unverhältnismässig.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Finanzintermediäre gesetzlich zu verpflichten, von politisch exponierten Personen (PEP) den Nachweis einzufordern, dass die anvertrauten bzw. in Zukunft anzuvertrauenden Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Nachweispflicht für politisch exponierte Personen</value></text></texts><title>Nachweispflicht für politisch exponierte Personen</title></affair>