﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113193</id><updated>2023-07-28T08:09:18Z</updated><additionalIndexing>24;2841;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;direkte Bundessteuer;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4817</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010903</key><name>Krankenkassenprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070202</key><name>direkte Bundessteuer</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-05-18T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2393</code><gender>m</gender><id>330</id><name>Hochreutener Norbert</name><officialDenomination>Hochreutener</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3193</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die heutige Ausgestaltung des Abzugs für Krankenkassenprämien entspricht im Wesentlichen noch derjenigen, wie sie vor der Einführung der obligatorischen Grundversicherung bestand. Der Abzug soll dazu animieren, sich freiwillig gegen Krankheitskosten zu versichern. In Wirklichkeit sind aber die Krankenkassenprämien - zumindest bis zur tiefsten für den jeweiligen Steuerpflichtigen möglichen Versicherung - Beiträge an eine obligatorische Sozialversicherung wie jene an die AHV, ALV usw. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obligatorische Beiträge an die übrigen Sozialversicherungen sind voll vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei der obligatorischen Krankenversicherung anders sein soll. Allerdings ergibt sich bei der Krankenversicherung das Problem, dass die Versicherung zwar obligatorisch ist, aber das Obligatorium mit einem Vertrag mit einem Krankenversicherer zu erfüllen ist. Das lässt es als sinnvoll erscheinen, den Abzug auf die Prämie für die jeweils günstigste Lösung bzw. die günstigste Lösung mit einer tragbaren Franchise zu beschränken. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vorgeschlagene Änderung drängt sich nicht nur aus logischen Gründen und wegen der Gleichbehandlung der Beiträge an die verschiedenen obligatorischen Sozialversicherungen auf. Sie erscheint auch aus gesellschaftspolitischen Gründen geboten. Während die untersten Einkommensschichten durch die Prämienverbilligung entlastet werden, wird der Mittelstand voll getroffen und muss das Einkommen, das er zur Bezahlung der Prämien erarbeitet, voll versteuern. Die Belastung nimmt also, sobald das Einkommen, das zur Prämienverbilligung berechtigt, überschritten wird, übermässig stark zu.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 212 Abs. 1 DBG) gehören zur Kategorie der sozialpolitischen Abzüge. Für sie gilt, da sie keine Gewinnungskosten darstellen, eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung. Der Gesetzgeber sah somit davon ab, diese Abzüge in vollem Umfang zuzulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der Motion Humbel 10.3326 sowie in Beantwortung der Motion Lumengo 10.4110 festgehalten hat, würde eine Erhöhung der Maximalbeträge zu grossen Mindererträgen führen, die gegenfinanziert werden müssten. Der vorliegenden Motion folgend wurden die Mindereinnahmen von drei verschiedenen Abzugsvarianten berechnet. Bei jeder dieser Varianten wurden die Mindereinnahmen aufgrund der heute geltenden Abzüge berechnet. Die Mindereinnahmen beziehen sich auf den Sollertrag der direkten Bundessteuer des Steuerjahres 2012.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Variante 1 unterstellt, dass anstelle des derzeitigen Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien mindestens ein Abzug in Höhe der kantonal günstigsten Versicherungslösung in der Prämienregion 1 mit einer Franchise von 300 Franken (für Minderjährige 0 Franken) geltend gemacht werden kann. Dies würde zu Mindereinnahmen in Höhe von 465 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer führen. In Variante 2 (günstigste Versicherungslösung mit einer Franchise von 1500 Franken für Erwachsene bzw. 400 Franken für Minderjährige) wäre mit Mindereinnahmen von 275 Millionen Franken zu rechnen. Variante 3 unterstellt die Abzugsfähigkeit der günstigsten Lösung mit der maximalen Franchise (2500 bzw. 600 Franken). Die Mindereinnahmen würden dann 130 Millionen Franken betragen. Die Zahlen verstehen sich inklusive Kantonsanteil von 17 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter dem Regime der Schuldenbremse müssen diese strukturellen Mindereinnahmen, sofern sie im Budget nicht mit einem strukturellen Überschuss aufgefangen werden können, zwingend durch Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen kompensiert werden. Gemäss den aktuellen Schätzungen dürften die Vorgaben der Schuldenbremse in den Jahren 2012 bis 2014 nur knapp erreicht werden. Es besteht somit kein Spielraum für Mehrbelastungen des Bundeshaushalts. Im Gegenteil: Aufgrund der zahlreichen einnahmen- wie auch ausgabenseitigen Risiken können Bereinigungsmassnahmen im Bundeshaushalt zurzeit nicht ausgeschlossen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion ist auch deshalb abzulehnen, weil ihre Umsetzung das Steuersystem zusätzlich verkomplizieren würde. Aufgrund der jährlichen Prämienanpassungen verursacht ein Abzug auf der Basis der billigsten Versicherungslösung erhebliche Vollzugskosten. Diese Kosten wären noch höher, wenn man die effektiven Kosten zum Abzug zulassen würde. In diesem Falle müssten ebenso die verschiedenen Versicherungslösungen mitberücksichtigt werden (Basisversicherung, HMO, Hausarztmodell usw.), wie auch die Vielzahl der Prämienregionen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die individuelle Prämienverbilligung das geeignete Instrument darstellt, um diese Belastung zu reduzieren. Immerhin erhält ein Drittel aller Haushalte - also nicht nur Haushalte, welche von Armut bedroht sind - solche Zuschüsse, welche sich im Jahre 2009 auf ein Gesamtvolumen von 3,54 Milliarden Franken beliefen. Wie die Studien des BAG zu den Wirkungen der individuellen Prämienverbilligung belegen, wird die Belastung der Haushalte durch dieses Instrument bereits wirkungsvoll beschränkt. Da nur die Netto-Krankenkassenprämien (Bruttoprämien abzüglich Prämienverbilligung) steuerlich abzugsfähig sind, hätte die Annahme der Motion zudem für die Prämienverbilligungs-Haushalte keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Status quo ("wenn kein Aufwand vorliegt, kann auch kein Abzug geltend gemacht werden").&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vorzulegen, wonach die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung entweder voll oder zumindest bis zum Betrag, der für die günstigste Versicherung bezahlt werden muss, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer</value></text></texts><title>Voller Abzug der Krankenkassenprämien bei der direkten Bundessteuer</title></affair>