{"id":20113199,"updated":"2023-07-28T10:07:41Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;rückwirkende Kraft des Gesetzes;Beteiligung an Unternehmen;Kapitaleinkommen;Gesellschaftskapital;Abstimmungserläuterungen;Aufhebung einer Bestimmung;Kapitalanlage;Treu und Glauben","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L06K050301010206","name":"rückwirkende Kraft des Gesetzes","type":1},{"key":"L06K050301010201","name":"Aufhebung einer Bestimmung","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L05K0704050208","name":"Kapitaleinkommen","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":2},{"key":"L04K08020240","name":"Treu und Glauben","type":2},{"key":"L06K080102010201","name":"Abstimmungserläuterungen","type":2},{"key":"L06K070304020401","name":"Gesellschaftskapital","type":2},{"key":"L05K0703010202","name":"Beteiligung an Unternehmen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-04-12T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-04-06T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300316400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1302559200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3199","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Unternehmenssteuerreform kostet die Staatskassen Milliarden von Franken. Vor der Abstimmung hatte der Bundesrat von einem Ausfall von rund 80 Millionen Franken für den Bund und maximal 850 Millionen für die Kantone gesprochen. Der Steuerausfall durch den rückwirkenden Wechsel zum Kapitaleinlageprinzip wurde nirgends beziffert. Inzwischen haben viele Publikumsgesellschaften die steuerfreie Ausschüttung von Dividenden aus Agio-Reserven angekündigt. Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind bereits 200 Milliarden Franken Kapitaleinlagereserven gemeldet worden. Die Steuerausfälle für Bund und Kantone bei der Verrechnungssteuer und den direkten Steuern werden kumuliert für die nächsten zehn Jahre auf rund 7 Milliarden Franken beziffert.<\/p><p>Vor der Abstimmung sprach Bundesrat Merz immer nur von den kleinen KMU, von den Malerinnen, Apothekern, Garagisten, Floristinnen und Metzgern, die es zu entlasten gelte. Es gelte, blosse Verschiebungen von Kapital zwischen einem KMU und seinen Eigentümern, die fälschlicherweise als Einkommen versteuert werden müssen, zu entlasten. Weder im Parlament noch im Abstimmungskampf waren die steuerfreien Dividendenausschüttungen bei Publikumsgesellschaften ein Thema. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wurden irregeführt. Die Vorlage fand mit 50,5 Prozent nur knapp deren Zustimmung. Die Regelung zum Kapitaleinlageprinzip muss nun dahingehend revidiert werden, dass präzisiert wird, dass nur die von den Eignerinnen selber geleisteten Agio-Leistungen steuerfrei zurückerstattet werden. Im Mindesten gilt es, die lange Rückwirkung der steuerfreien Agio-Ausschüttung aufzuheben.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II festgehalten, dass Reserven aus Kapitaleinlagen verrechnungssteuerfrei an in- und ausländische Aktionäre zurückfliessen können und dass diese Aktionäre nicht mit den Personen übereinstimmen müssen, welche seinerzeit die Kapitaleinlagen geleistet hatten (BBl 2005 4802). Dies entspricht der steuerlichen Gleichstellung der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen mit der Rückzahlung von Nennwert. Auch die Rückzahlung von Nennwert erfolgt steuerfrei, ungeachtet der Person, die den Nennwert einbezahlt hat.<\/p><p>Würde man nur Rückzahlungen an die Einleger von Reserven aus Kapitaleinlagen von der Steuer ausnehmen, läge ein Kapitalrückzahlungsprinzip vor. Dies wollten der Bundesrat und auch die Kommission des Ständerates nicht. Der Ständerat ist an seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 dem Antrag seiner vorberatenden Kommission gefolgt und hat zur Verdeutlichung das Wort \"unmittelbar\" in den Artikeln 20 Absatz 3 DBG und 5 Absatz 1bis VStG gestrichen (Kommissionssprecher Ständerat Lauri, AB 2006 S 440). Der Nationalrat hat diese Änderung übernommen. In den parlamentarischen Beratungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II war dies die einzige materielle Diskussion zum Kapitaleinlageprinzip. Der Bundesrat erachtet diese Ausgestaltung des Kapitaleinlageprinzips als sach- und systemgerecht und sieht keinen diesbezüglichen Änderungsbedarf.<\/p><p>Anfänglich war vorgesehen, das Kapitaleinlageprinzip nicht rückwirkend, sondern nur für Agios zuzulassen, die nach dem Inkrafttreten dieser Unternehmenssteuerreform unmittelbar durch die Inhaber der Beteiligungsrechte einbezahlt werden. Das Kapitaleinlageprinzip hätte somit nur für Neu-Agio gelten sollen. Demgegenüber wurde aber aus verschiedenen Kreisen der Privatwirtschaft wiederholt die Forderung erhoben, das Kapitaleinlageprinzip für alle bisher einbezahlten Agios oder zumindest für die in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Steuerreform einbezahlten Agios gelten zu lassen. Als administrativ zumutbare, mittlere Lösung schlug der Bundesrat in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II vom 5. Dezember 2003 schliesslich vor, Kapitaleinlagen ab dem der Eröffnung des diesbezüglichen Vernehmlassungsverfahrens folgenden Kalenderjahr auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz (z. B. \"Einbezahltes Agio 2003ff.\") auszuweisen (Vernehmlassungsvorlage, S. 67).<\/p><p>Die Vernehmlassungspartner wurden aufgefordert, sich zum Vorschlag zu äussern, das Kapitaleinlageprinzip nur auf Agio anzuwenden, das ab dem 1. Januar 2003 einbezahlt wurde (Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 7. Januar 2005, Vernehmlassungsbericht, S. 22). 22 Kantone unterstützten den Vorschlag, dass das Kapitaleinlageprinzip grundsätzlich nur für Agio gelten soll, das ab dem 1. Januar 2003 einbezahlt wurde (Vernehmlassungsbericht, S. 22). EDU, Grüne und SP befürworteten grundsätzlich den Vorschlag, dass nur ab dem 1. Januar 2003 einbezahltes Agio im Sinne des Kapitaleinlageprinzips berücksichtigt werden kann. CVP, FDP und LPS waren gegen diesen Vorschlag (Vernehmlassungsbericht, S. 23). Die Spitzenverbände, die sich materiell zu dieser Frage geäussert hatten, waren einhellig gegen eine Beschränkung der Berücksichtigung von Agio im Sinne des Kapitaleinlageprinzips auf solche Einzahlungen, die ab dem 1. Januar 2003 geleistet wurden (Vernehmlassungsbericht, S. 24).<\/p><p>Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Forderung, das Kapitaleinlageprinzip für alle bisher einbezahlten Agios und sonstigen Kapitaleinlagen oder zumindest für die in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Steuerreform einbezahlten Agios gelten zu lassen, schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II Folgendes vor (BBl 2005 4802): \"Mit der vorliegenden Botschaft wird eine diesen Begehren Rechnung tragende Lösung für Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse vorgeschlagen, die vor Inkrafttreten der Reform geleistet wurden: Bis zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Reform einbezahltes Agio soll auf Antrag berücksichtigt werden, sofern auf Grund der Handelsbilanz Reserven und Gewinnvorträge in mindestens gleicher Höhe nachgewiesen werden.\" Im Gesetzentwurf wurde deshalb festgehalten, dass das Kapitaleinlageprinzip für Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse gelten solle, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden (BBl 2005 4878). Die so festgehaltene zeitliche Begrenzung führte aufgrund der Beratungsdauer im Parlament und des ergriffenen Referendums schliesslich zu einer vierzehnjährigen Rückwirkung seit Inkrafttreten des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011.<\/p><p>Der Bundesrat hat in seiner Vorlage zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht dem Parlament Vorschläge für die Zuweisung und die Verwendung der gesetzlichen Kapitalreserve unterbreitet. Der Bundesrat ist bereit, Lösungen im Handels- oder Steuerrecht zu prüfen, welche die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte, noch näher zu definierende Bedingungen knüpfen.<\/p><p>Nach der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen werden, die nur zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang oder zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen verwendet werden darf (Art. 671 E-OR). Da es sich bei der Agio-Ausschüttung um eine Eigenkapitalrückzahlung an die Aktionäre handelt, genügt ein einfacher Beschluss der Generalversammlung dafür nicht mehr. Gesetzliche Reserven und somit auch Agio können aber mittels des Verfahrens der Kapitalherabsetzung aufgelöst und an die Aktionäre zurückbezahlt werden.<\/p><p>Im Weiteren könnte geregelt werden, dass Kapitalherabsetzungen erst dann möglich sind, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verfügbaren Reserven mehr vorhanden sind. Eine solche Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit der Reserven aus Kapitaleinlagen würde einerseits den Gläubigerschutz verbessern und andererseits verhindern, dass steuerbare Ausschüttungen von Gewinnen durch steuerfreie Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt werden. Dadurch würden die \"Steuerausfälle\" erst später und eventuell sogar erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft anfallen. Auch würde die Wahrscheinlichkeit steigen, dass Reserven aus Kapitaleinlagen mit künftigen Verlusten verrechnet und diese reduziert werden.<\/p><p>Ähnliche Ergebnisse sind auch mit Beschränkungen im Verrechnungssteuer- und Einkommenssteuerrecht denkbar. Die Steuerfreiheit einer Rückzahlung von Agio (und allenfalls von Grundkapital) könnte demgemäss nur eintreten, wenn keine frei verfügbaren Reserven und kein Gewinnvortrag vorhanden sind. Allenfalls können weitere Fragen geregelt werden (z. B. Klarstellung, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht zur steuerfreien Rückzahlung berechtigen). Die Gesellschaft würde verpflichtet, in einer Steuerbilanz die Differenzen zur Handelsbilanz nachzuführen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung ein dringliches Bundesgesetz zu unterbreiten, das die Änderung folgender Gesetze beinhaltet: Artikel 20 Absatz 3 DBG, Artikel 7b StHG und Artikel 5 Absatz 1bis VStG sind dahingehend zu ändern, dass nur unmittelbar durch Inhaber und Inhaberinnen der Beteiligungsrechte geleistete Einlagen steuerfrei ausgeschüttet werden können und die lange Rückwirkungsfrist für die steuerfreie Auflösung ab 1. Januar 1997 frühestens auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Februar 2008 festgelegt wird. Mit dieser dringlichen Revision sollen die den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern nicht offengelegten Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II durch die rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips und die steuerfreie Dividendenausschüttung korrigiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kapitaleinlageprinzip korrigieren. Treu und Glauben gegenüber den Stimmberechtigten"}],"title":"Kapitaleinlageprinzip korrigieren. Treu und Glauben gegenüber den Stimmberechtigten"}