{"id":20113208,"updated":"2023-07-27T20:31:42Z","additionalIndexing":"2811;12;soziale Integration;Niederlassungsrecht;Rechtssicherheit;Niederlassung von Ausländern\/-innen;Integration der Zuwanderer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L04K05020505","name":"Niederlassungsrecht","type":1},{"key":"L05K0108030602","name":"Integration der Zuwanderer","type":1},{"key":"L04K01040209","name":"soziale Integration","type":1},{"key":"L05K0506010101","name":"Niederlassung von 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In der Praxis führt dies zu grossen Ungleichheiten und damit verbundenen Ungerechtigkeiten. So gibt es in manchen Kantonen bestens integrierte \"Einheimische ohne Schweizer Pass\", die 10, 15, 20 und mehr Jahre hier leben, aus nicht immer nachvollziehbaren Gründen aber immer noch nicht über eine C-Bewilligung verfügen. Die interkantonale Ungleichbehandlung von Immigrantinnen und Immigranten wird sich mit dem Erlass des neuen Bürgerrechtsgesetzes noch akzentuieren, da gemäss den Vorschlägen des Bundesrates die Niederlassungsbewilligung zur formellen Voraussetzung für die Einbürgerung werden soll. Gutintegrierten Einbürgerungswilligen, welche die zeitlichen Voraussetzungen für den Bürgerrechtserwerb erfüllen und damit grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes hätten, wird die Einbürgerung aufgrund der Willkür kantonaler Migrationsbehörden bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch jahrelang, weit über die langen zeitlichen Voraussetzungen des Bürgerrechtserwerbs hinaus, verwehrt bleiben. Hier muss mit schweizweit einheitlichen, klaren und justiziablen Kriterien für Chancengleichheit gesorgt werden. Andernfalls wird das Ziel einer schweizweiten Vereinheitlichung des Bürgerrechtserwerbs infolge der interkantonal ungleichen Praxis vereitelt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt. Die Niederlassungsbewilligung kann Ausländerinnen und Ausländern nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 2 AuG). Aus wichtigen Gründen kann sie bereits früher erteilt werden (Art. 34 Abs. 3 AuG). Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen und von Personen mit Niederlassungsbewilligung sowie anerkannte Flüchtlinge haben nach einem Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 2 AuG; Art. 60 Abs. 2 AsylG). Das Gleiche gilt in der Regel für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung abgeschlossen hat. Bei einer erfolgreichen Integration kann die Niederlassungsbewilligung ebenfalls bereits nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG).<\/p><p>Besteht kein gesetzlicher Anspruch, liegt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung - wie der Motionär richtig festhält - im Ermessen der kantonalen Behörden. Diese können über die Erteilung jedoch nicht nach Gutdünken entscheiden. Gemäss den Grundprinzipien der Bundesverfassung und des allgemeinen Verwaltungsrechtes muss die Ermessensausübung in Berücksichtigung objektiver Kriterien und pflichtgemäss erfolgen. Namentlich hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen rechtsgleich sowie willkür- und diskriminierungsfrei behandelt zu werden (Art. 8 und 9 der Bundesverfassung). Zu prüfen sind das bisherige Verhalten sowie der Grad der Integration der betroffenen Person (Art. 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Dabei wird insbesondere vorausgesetzt, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht und keine Straffälligkeit vorliegt. Sind diese Kriterien erfüllt, dürfen die Behörden die Niederlassungsbewilligung nicht ohne sachliche Begründung verweigern. Wird die Bewilligung abgelehnt, besteht ein Anspruch auf Überprüfung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung).<\/p><p>In der Botschaft zum AuG schlug der Bundesrat die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von zehn Jahren vor (BBl 2002 3750). Dieser Vorschlag wurde vom Parlament jedoch abgelehnt, insbesondere mit der Begründung, dass dadurch zusätzliche Beschwerdemöglichkeiten bis an das Bundesgericht geschaffen würden.<\/p><p>Ein einheitlicher Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen ist ein wichtiges Anliegen des Bundesamtes für Migration (BFM). Bei den regelmässigen Kontakten mit den kantonalen Vollzugsbehörden und bei der Ausarbeitung von Weisungen und Kommentaren zum Ausländerrecht ist dieses Anliegen ein zentrales Thema. Im Hinblick auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Voraussetzungen für die Einbürgerung wird sich das BFM insbesondere für eine einheitlichere Praxis bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung einsetzen.<\/p><p>Im Rahmen der vom Bundesrat geplanten Anpassung der Integrationsbestimmungen im AuG sollen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung überprüft und neu geregelt werden. Insbesondere sollen verbindliche und nachvollziehbare Integrationskriterien in das Gesetz aufgenommen werden. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, bereits jetzt über die konkreten Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag für die gesetzliche Regelung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorzulegen, der folgende Eckpunkte berücksichtigt:<\/p><p>- die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind schweizweit dieselben;<\/p><p>- neben der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind klare und messbare Integrationskriterien zu definieren, die so auszugestalten sind, dass sie bildungsärmere Menschen nicht diskriminieren und für die tatsächliche Integration im schweizerischen Alltag relevant sind;<\/p><p>- die erforderliche Aufenthaltsdauer bemisst sich nach der tatsächlichen legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, unabhängig vom jeweiligen ausländerrechtlichen Status;<\/p><p>- bei Erfüllung der Kriterien besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Niederlassungsbewilligung als Rechtsanspruch"}],"title":"Niederlassungsbewilligung als Rechtsanspruch"}