{"id":20113243,"updated":"2023-07-27T20:17:37Z","additionalIndexing":"2841;ärztliche Versorgung;Krankenpflege;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Spitex;Finanzierung;Pflegeheim","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L06K010505110101","name":"Krankenpflege","type":1},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L05K0105051105","name":"Spitex","type":1},{"key":"L05K0105051104","name":"ärztliche Versorgung","type":1},{"key":"L06K010505110102","name":"Pflegeheim","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-06-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300402800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1363906800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2637,"gender":"m","id":1130,"name":"Wehrli Reto","officialDenomination":"Wehrli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3243","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Umsetzung des neuen Bundesrechts zur Finanzierung der ambulanten Pflege haben verschiedene Kantone leistungserbringerabhängige Finanzierungsschlüssel und teilweise auch entsprechende spezifische Mengenbegrenzungsmassnahmen beschlossen, deren Kompatibilität mit dem Bundesrecht fragwürdig erscheint und die sich zulasten derjenigen Patientinnen und Patienten auswirken können, die sich nicht über private Mittel zusätzliche, notwendige Pflegeleistungen einkaufen können. Differenzierte Zugänge der Patientinnen und Patienten zu den entsprechenden Leistungen bezüglich des Preises scheinen mit Artikel 7a KLV kaum kompatibel; dergleichen gilt sinngemäss für Differenzierungen bei den Leistungsbezügen je nach der juristischen Form der Leistungserbringer. Damit wird die Qualität und Sicherheit der ambulanten Patientenversorgung und die zu diesem Zweck unabdingbare Kohärenz der Pflege geschwächt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht grundsätzlich die Vergütung der Leistungen und nicht die Vergütung der Leistungserbringer vor. Bei ambulanten Behandlungen können die Versicherten gemäss Artikel 41 Absatz 1 KVG unter denjenigen zugelassenen Leistungserbringern frei wählen, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind. Diese Bestimmung gilt auch für die Krankenpflege zu Hause.<\/p><p>Gemäss der neuen Pflegefinanzierung wird die Pflege von drei Partnern wie folgt finanziert: eine Beteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), ein beschränkter Beitrag der Versicherten und die Restfinanzierung durch den Wohnsitzkanton. Der Bundesrat hat die Beträge für die durch die OKP gedeckten Leistungen der Krankenpflege zu Hause festgelegt (Art. 7a Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Die pro Stunde fixierten Beträge sind für alle öffentlichen und privaten Leistungserbringer einheitlich (vgl. Antwort des Bundesrates vom 17. Dezember 2010 auf die Motion Joder 10.3770, \"Gegen eine diskriminierende Umsetzung der Pflegefinanzierung\"). Auf die Versicherten dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten in der KLV festgesetzten Beitrags überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG), d. h. Fr. 15.95 pro Tag für die Krankenpflege zu Hause. Die Kantone haben die Möglichkeit, den Prozentsatz dieses Beitrags zugunsten der Patientinnen und Patienten herabzusetzen. Im Allgemeinen verfügen die Kantone über einen breiten Handlungsspielraum, um einerseits den Beitragsanteil der Versicherten zu verringern und andererseits die Restfinanzierung zu regeln. <\/p><p>3. Zur Frage des Personalmangels im Pflegebereich hat sich der Bundesrat in seiner Antwort vom 12. Mai 2010 auf die Motion Prelicz-Huber 10.3123 geäussert. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass in Zusammenarbeit mit der Branche der Gesundheitsfachkräfte, dem Bund (Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT), den Kantonen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK, und Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, GDK) sowie den kantonalen\/regionalen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Gesundheit eine Reihe von Massnahmen getroffen worden ist. Zur Umsetzung dieser Massnahmen wurde ein Masterplan \"Bildung Pflegeberufe\" verabschiedet. Dieser soll bis 2015 die erforderlichen bildungspolitischen Massnahmen im Gesundheitswesen unter Wahrung der Kompetenzen der Gesundheitsberufe koordinieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Ausbildungen, Praktikumsplätze und Diplome dieser Berufe erreicht wird. Für die Bereitstellung und Finanzierung der Praktikumsplätze verantwortlich bzw. zuständig sind die Branche (die Institutionen) sowie die Kantone, in deren Kompetenz die Planung der Versorgung der Versicherten liegt. Der Bund kann zu diesem Zweck Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung fördern sowie besondere Leistungen im öffentlichen Interesse im Sinne der Artikel 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) unterstützen.<\/p><p>4. Die Umsetzungsbestimmungen der neuen Pflegefinanzierung werden gegenwärtig ausgearbeitet. Aufgrund der Kompetenzen, die der Gesetzgeber den Kantonen eingeräumt hat, haben diese bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung eine grosse Verantwortung. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 17. Dezember 2010 auf die bereits erwähnte Motion Joder 10.3770 ausgeführt hat, ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, den Stand der Umsetzung des neuen Systems in den Kantonen zu erheben. Über die Umfrage und deren Ergebnisse wurde zwischenzeitlich ein Bericht zuhanden der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) erstellt. Die SGK-N hat am 13. Mai 2011 darüber beraten und beschlossen, die Umsetzung der Pflegefinanzierung anhand eines neuen, innert Jahresfrist von der Verwaltung zu erstellenden Berichts weiterhin zu beobachten. In diesem Bericht soll auch die Umsetzung im Bereich der Ergänzungsleistungen einbezogen werden. Einen unmittelbaren Handlungsbedarf hat sie hingegen nicht festgestellt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung in den Kantonen sind bezüglich der ambulanten Pflege sehr divergierende Interpretationen der bundesgesetzlichen Vorgaben feststellbar. Zählt die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Patientenbeteiligung zu den aus Patientensicht problematischen, vom Gesetzgeber aber einkalkulierten Folgen, so stellen sich zu anderen Bereichen folgende Fragen zu den interpretatorischen Grenzen der entsprechenden Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, insbesondere Art. 7ff.):<\/p><p>- Kann der Wille des Gesetzgebers dahingehend interpretiert werden, dass primär die Leistung finanziert wird und nicht die Leistungserbringer mit allenfalls nach der Rechtsform des Leistungserbringers differenzierten Tarifen?<\/p><p>- Gilt die Wahlfreiheit des Patienten für den Leistungserbringer im ambulanten Bereich in der Grundversicherung nach wie vor auch für die Pflege, oder kann diese Wahlfreiheit durch Listen sowie durch Mengenanrechts- oder Tarifdifferenzierungen bis hin zu Eingriffen in die in der KLV festgesetzten OKP-Tarife eingeschränkt werden?<\/p><p>- Braucht es angesichts des mangelnden Angebotes und Nachwuchses eine Angebotssteuerung, und wer ist gegebenenfalls dafür zuständig?<\/p><p>- Hat der Bundesrat in den kantonalen Umsetzungsbestimmungen schon Unregelmässigkeiten bzw. mit dem Bundesrecht inkompatible Umsetzungen festgestellt, und was gedenkt er gegebenenfalls dagegen zu unternehmen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ungleich lange Spiesse in der ambulanten Pflege?"}],"title":"Ungleich lange Spiesse in der ambulanten Pflege?"}