{"id":20113247,"updated":"2023-07-28T08:52:52Z","additionalIndexing":"66;Aargau;nukleare Sicherheit;Reaktorkühlung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2747,"gender":"f","id":4036,"name":"Streiff-Feller Marianne","officialDenomination":"Streiff"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L04K17010113","name":"Kraftwerksstilllegung","type":1},{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":1},{"key":"L05K1703010305","name":"Reaktorkühlung","type":1},{"key":"L05K0301010101","name":"Aargau","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-08T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-05-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300402800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1307484000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2744,"gender":"f","id":4031,"name":"Ingold Maja","officialDenomination":"Ingold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2747,"gender":"f","id":4036,"name":"Streiff-Feller Marianne","officialDenomination":"Streiff"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"11.3247","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Kernkraftwerke Beznau I und II gehören zu den ältesten AKW der Schweiz und gingen zwischen 1969 und 1971 ans Netz. Beznau I ist weltweit das drittälteste Kernkraftwerk, das noch immer in Betrieb ist. 2007 sind in Beznau alle Notstromsysteme gleichzeitig ausgefallen, sodass im Störfall - beispielsweise aufgrund eines Erdbebens, wie es auch in der Schweiz möglich ist - die Kühlung des Reaktors nicht mehr hätte gewährleistet werden können. Die nötige Nachrüstung ist zwar im Gang, aber erst 2014 abgeschlossen. Experten sind zum Schluss gekommen, dass das 40-jährige AKW Beznau wegen unzulänglicher Sicherheitssysteme eine zehnmal grössere Wahrscheinlichkeit einer Kernschmelze hat als beispielsweise das AKW Gösgen.<\/p><p>40 Jahre Betriebsdauer sind für ein Kernkraftwerk definitiv genug. Beznau I und II können ohnehin höchstens noch ein paar Jahre lang betrieben werden. Der Entscheid, sie vom Netz zu nehmen, muss jetzt an die Hand genommen werden. Es bringt nichts und ist gefährlich, ihn hinauszuzögern. Natürlich kann man die Werke nochmals ein paar Jahre lang billigen Strom liefern lassen. Aber wenn dann etwas passiert, wie sehr würde man sich wünschen, man hätte vor einem Jahr die Stilllegung beschlossen! Zu bedenken gilt es schliesslich auch, dass die atomfreundliche Regierung Deutschlands vergleichbare Werke vom Netz genommen hat. Der Bund darf nicht länger mit dem nuklearen Feuer spielen und muss die Stilllegung der Kernkraftwerke innert dreier Jahre nach Annahme dieser Motion anordnen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Gemäss der schweizerischen Kernenergiegesetzgebung darf ein Kernkraftwerk so lange betrieben werden, als seine Sicherheit gewährleistet ist. Die Sicherheit ist dann gewährleistet, wenn die in der Betriebsbewilligung festgehaltenen Auflagen sowie die Bestimmungen des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) und alle Bestimmungen der für den Betrieb einer Kernanlage massgebenden Verordnungen erfüllt sind. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat zudem in einer Reihe von Richtlinien die einzelnen Artikel der gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Es ist die gesetzliche Aufgabe des Ensi darüber zu wachen, dass die Anlagenbetreiber diese Vorgaben jederzeit erfüllen und allen Sicherheitsbelangen ihrer Anlagen mit der notwendigen Tiefe und dem notwendigen Umfang nachkommen.<\/p><p>Die technischen Kriterien für die Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks sind in der Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) geregelt. <\/p><p>Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist noch bei keinem Schweizer Kernkraftwerk ein Kriterium zur Ausserbetriebnahme erfüllt. Wäre ein Ausserbetriebnahmekriterium erfüllt, müsste das Ensi die Abschaltung des betroffenen Kernkraftwerkes verfügen. <\/p><p>Nach den Ereignissen in Japan hat das Ensi am 18. März 2011 verfügt, dass die Betreiber der Kernkraftwerke in der Schweiz die Sicherheit ihrer Anlagen bei Erdbeben und Hochwasser unverzüglich zu überprüfen haben. Zudem mussten die Betreiber bis zum 31. März Fragen zur Kühlmittelversorgung der Brennelementlagerbecken und zur Brennelementbeckenkühlung beantworten. Als sofort umzusetzende, zusätzliche Sicherheitsvorkehrung müssen die Kernkraftwerke in der Schweiz ab dem 1. Juni 2011 Zugang zu einem externen, erdbeben- und überflutungssicheren Lager für Einsatzmittel zur Bekämpfung schwerer Unfälle haben. Die Betreiber haben ihre ersten Berichte in der Zwischenzeit termingerecht eingereicht. Das Ensi hat die Eingaben im April überprüft, gewisse Schwachstellen identifiziert und zusätzliche Nachweise verlangt. Im Rahmen der laufenden Ereignisanalyse können weitere Massnahmen angeordnet werden. Der Bundesrat hat sodann am 4. Mai 2011 die Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz beschlossen. Diese soll überprüfen, ob und allenfalls welche neuen gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen ergriffen werden müssen.<\/p><p>Zum Kernkraftwerk Beznau ist Folgendes anzumerken: <\/p><p>- Das Kernkraftwerk Beznau ist - wie alle Schweizer Kernkraftwerke - mit Notstrom-Dieselgeneratoren ausgerüstet, die im Erdbebenfall die Notstromversorgung sicherstellen. In Beznau sind dies die im erdbebensicheren Notstandsystem untergebrachten Notstand-Dieselgeneratoren.<\/p><p>- Insbesondere folgende, das Sicherheitskonzept wesentlich beeinflussende Nachrüstungen wurden für jeden Block umgesetzt:<\/p><p>a) Errichtung eines Notstandsystems zur Sicherstellung wesentlicher Sicherheitsfunktionen bei externen Störfällen<\/p><p>b) Ersatz und Aufstellung des Borwassertanks in einem gegen externe Störfälle geschützten Gebäude<\/p><p>c) seismische Requalifikation wichtiger Gebäude und Ausrüstungen, die nicht Teil des Notstandsystems sind<\/p><p>d) Ersatz der Sicherheitsventile des Druckhalters zur Sicherstellung der neuen Sicherheitsfunktion \"Primärseitige Druckentlastung und Einspeisung\" als redundante Massnahmen bei Ausfall der sekundärseitigen Wärmeabfuhr<\/p><p>e) Bis spätestens Ende 2014 muss das Kernkraftwerk Beznau ein weiteres Nachrüstprojekt realisieren. Dabei wird unter anderem die bisher durch das hydraulische Kraftwerk Beznau sichergestellte Notstromversorgung für jeden Reaktorblock durch zwei Dieselgeneratorengruppen ersetzt, die seismisch qualifiziert und räumlich getrennt in zwei neu zu errichtenden, überflutungssicheren und gegen Trümmereinwirkung geschützten Gebäuden aufgestellt werden müssen.<\/p><p>Solange die beiden Blöcke des Kernkraftwerks Beznau sicher betrieben werden können, besteht daher kein Anlass, diese ausser Betrieb zu nehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kernkraftwerke Beznau I und II innert dreier Jahre nach Annahme dieser Motion ausser Betrieb zu nehmen und ihre Stilllegung anzuordnen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Beznau I und II innert drei Jahren stilllegen"}],"title":"Beznau I und II innert drei Jahren stilllegen"}