﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113279</id><updated>2023-07-27T21:50:52Z</updated><additionalIndexing>66;Aufgaben der Exekutive;Kompetenzregelung;nukleare Sicherheit;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Bewilligung für Kraftwerk;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2744</code><gender>f</gender><id>4031</id><name>Ingold Maja</name><officialDenomination>Ingold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4817</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K17010104</key><name>Bewilligung für Kraftwerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030201</key><name>Kernkraftwerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030106</key><name>nukleare Sicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17010113</key><name>Kraftwerksstilllegung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040707</key><name>Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08060201</key><name>Aufgaben der Exekutive</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080704</key><name>Kompetenzregelung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-08T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-05-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-06-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2747</code><gender>f</gender><id>4036</id><name>Streiff-Feller Marianne</name><officialDenomination>Streiff</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2744</code><gender>f</gender><id>4031</id><name>Ingold Maja</name><officialDenomination>Ingold</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3279</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Im Rahmen der ständigen Aufsicht leisten das Ensi und seine Fachleute zweifelsohne gute Arbeit. Hingegen sind grundsätzliche Entscheide wie die Stilllegung des Kernkraftwerkes beim Ensi und beim Departement nicht am richtigen Ort angesiedelt. Das Ensi hat sich bisher auf Verbesserungen und Nachrüstungen der Sicherheitsinfrastruktur in den Kernkraftwerken beschränkt. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung grundsätzlich noch vorhanden sind oder ob sie entzogen werden muss, findet nicht statt. Das Ensi wird sich verständlicherweise immer der Optimierung der bestehenden Sicherheitskonzepte widmen, ohne diese grundsätzlich infrage zu stellen. Schliesslich war es ja in den letzten Jahren an ihrer Erarbeitung und Verbesserung beteiligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entscheid, ob ein Kernkraftwerk nach 40 Jahren noch betrieben werden darf, muss daher in den Händen des Bundesrates liegen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Betriebsbewilligungen nur noch befristet erteilt werden und vom Bundesrat (nicht vom Departement) jeweils um ein Jahr verlängert werden. Damit sind Ensi und Departement von diesem schwierigen Entscheid entlastet, und die Aufsicht und Arbeit des Ensi, aber auch der Betreiber wird einfacher und effizienter, weil eine wichtige Rahmenbedingung geklärt ist und Planungssicherheit herrscht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss der schweizerischen Kernenergiegesetzgebung darf ein Kernkraftwerk so lange betrieben werden, als seine Sicherheit gewährleistet ist. Die Sicherheit ist dann gewährleistet, wenn die in der Betriebsbewilligung festgehaltenen Auflagen sowie die Bestimmungen des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) und alle Bestimmungen der für den Betrieb einer Kernanlage massgebenden Verordnungen erfüllt sind. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat zudem in einer Reihe von Richtlinien die einzelnen Artikel der gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Es ist die gesetzliche Aufgabe des Ensi darüber zu wachen, dass die Anlagenbetreiber diese Vorgaben jederzeit erfüllen und allen Sicherheitsbelangen ihrer Anlagen mit der notwendigen Tiefe und dem notwendigen Umfang nachkommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die technischen Kriterien für die Ausserbetriebnahme eines KKW sind in der Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) geregelt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist noch bei keinem Schweizer KKW ein Kriterium zur Ausserbetriebnahme erfüllt. Wäre ein Ausserbetriebnahmekriterium erfüllt, müsste das Ensi die Abschaltung des betroffenen Kernkraftwerkes verfügen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach den Ereignissen in Japan hat das Ensi am 18. März 2011 verfügt, dass die Betreiber der Kernkraftwerke in der Schweiz die Sicherheit ihrer Anlagen bei Erdbeben und Hochwasser unverzüglich zu überprüfen haben. Zudem mussten die Betreiber bis zum 31. März Fragen zur Kühlmittelversorgung der Brennelementlagerbecken und zur Brennelementbeckenkühlung beantworten. Als sofort umzusetzende, zusätzliche Sicherheitsvorkehrung müssen die Kernkraftwerke in der Schweiz ab dem 1. Juni 2011 Zugang zu einem externen, erdbeben- und überflutungssicheren Lager für Einsatzmittel zur Bekämpfung schwerer Unfälle haben. Die Betreiber haben ihre ersten Berichte in der Zwischenzeit termingerecht eingereicht. Das Ensi hat die Eingaben im April überprüft, gewisse Schwachstellen identifiziert und zusätzliche Nachweise verlangt. Im Rahmen der laufenden Ereignisanalyse können weitere Massnahmen angeordnet werden. Der Bundesrat hat sodann am 4. Mai 2011 die Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz beschlossen. Diese soll überprüfen, ob und allenfalls welche neuen gesetzlichen oder organisatorischen Massnahmen ergriffen werden müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den meisten Ländern, die befristete Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke kennen, existiert für die Bewilligungsinhaber während dieser Zeit eine Besitzstandgarantie, die von ihnen in der Regel keine Nachrüstungen verlangt. In der Schweiz verlangt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g des KEG hingegen, die Anlage während ihrer ganzen Lebensdauer so weit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Im Gegenzug ist eine Betriebsbewilligung in der Schweiz in der Regel nicht befristet, weil eine Befristung ein Hindernis für Nachrüst-Investitionen darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 war der Bundesrat für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung zuständig. Nach KEG erteilt nun das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diese Bewilligung. Gegen dessen Bewilligungsentscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht möglich. Würde der Bundesrat die Bewilligung erteilen, müsste aus verfassungsrechtlichen Gründen und aufgrund der Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Bundesratsentscheid eingeführt werden. Dies widerspricht der Konzeption der Justizreform von 1999.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Kernenergiegesetz und die Kernenergieverordnung so zu ändern, dass nach einer Betriebsdauer von 40 Jahren Betriebsbewilligungen nur noch auf jeweils ein Jahr befristet erteilt werden und vom Bundesrat jährlich zu erneuern sind. Kernkraftwerke dürfen in der Schweiz so lange betrieben werden, als ihre Sicherheit gewährleistet ist. Das Ensi stellt im Rahmen der laufenden Aufsicht sicher, dass die Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten. Es ordnet alle für die nukleare Sicherheit notwendigen Massnahmen an. Erfüllt ein Kernkraftwerk die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr, ist ihm die Bewilligung zu entziehen, und das Departement ordnet die Stilllegung an.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>AKW. Nach 40 Jahren entscheidet der Bundesrat</value></text></texts><title>AKW. Nach 40 Jahren entscheidet der Bundesrat</title></affair>