{"id":20113308,"updated":"2023-07-28T10:11:49Z","additionalIndexing":"24;04;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Steuererhebung;Ungültigkeit einer Wahl;Steuerpolitik;Volksabstimmung;Referendum;wirtschaftliche Auswirkung;Abstimmungserläuterungen;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Gesetzesevaluation;Abstimmungskampf","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4817"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L03K110703","name":"Steuerpolitik","type":1},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L06K080102010201","name":"Abstimmungserläuterungen","type":1},{"key":"L04K08010201","name":"Abstimmungskampf","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":2},{"key":"L04K07040404","name":"wirtschaftliche Auswirkung","type":2},{"key":"L04K08010205","name":"Referendum","type":2},{"key":"L03K080102","name":"Volksabstimmung","type":2},{"key":"L05K0801010701","name":"Ungültigkeit einer Wahl","type":2},{"key":"L05K0801020102","name":"Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf","type":2},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-06-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-05-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1300402800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1307570400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3308","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Öffentlichkeit fiel aus allen Wolken, als die tatsächlichen Kosten der Unternehmenssteuerreform II für die Bundeskasse und die Kantonskassen bekanntwurden. Die Kosten bewegen sich offenbar in der Grössenordnung von zwei Konsolidierungs- oder Sparprogrammen. Das Parlament muss zum Zeitpunkt der Behandlung eines Geschäfts zwingend über möglichst präzise, später dann über genaue Zahlen verfügen, um die finanzielle und institutionelle Tragweite einschätzen zu können. Muss man nun nicht:<\/p><p>- die steuerfreie Rückzahlung von Kapital für Unternehmen, die eine gewisse Grösse erreichen, umgehend aufheben?<\/p><p>- eine Ausgleichssteuer einführen?<\/p><p>- gewisse Bundesbeamte zur Rechenschaft ziehen?<\/p><p>- damit rechnen, dass der Bund von einem oder mehreren Kantonen zur Rechenschaft gezogen wird?<\/p><p>- den Rahmen (Bedingungen, längere Verjährungsfristen im Falle von versteckten Motiven oder Arglist, Nichtrückwirkung gutgläubigen Dritten gegenüber usw.) der Ungültigkeit von Volksabstimmungen (und gegebenenfalls von Abstimmungen der Stände) besser definieren?<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Abstimmungsbüchlein werden die Mindereinnahmen für den Bund wegen der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und wegen der tieferen Besteuerung der Liquidationsgewinne auf 86 Millionen Franken pro Jahr und für die Kantone aufgrund der Teilbesteuerung der Dividenden und der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer auf maximal 850 Millionen Franken pro Jahr beziffert. In diesen Zahlen sind die Mindereinnahmen aus der Ablösung des Nennwertprinzips durch das Kapitaleinlageprinzip (KEP) nicht berücksichtigt. Aufgrund der inzwischen eingegangenen Meldungen über die Agio-Reserven lassen sich die zu erwartenden Mindereinnahmen aufgrund des Kapitaleinlageprinzips nun abschätzen: Dem Bund entstehen Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer und bei der Einkommenssteuer. Weil 2011 Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen des Vorjahres rückerstattet wird, aber infolge der Kapitalrückzahlung anstelle der Dividendenausschüttung keine neue Verrechnungssteuer eingeht, resultieren 2011 einmalige Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Franken. Dieser Einbruch ist auf die heute bekannten Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen von 8 Milliarden Franken im Jahre 2011 zurückzuführen. Die in diesem Jahr fehlenden 2,8 Milliarden Franken Einnahmen (35 Prozent von 8 Milliarden Franken) werden durch den Rückgang der Akontozahlungen im selben Jahr, im Umfang von rund 1,6 Milliarden Franken, teilweise aufgefangen. Nach Ablauf der Kapitalrückzahlungsperiode stehen diesen Mindereinnahmen einmalige Mehreinnahmen in Höhe von ebenfalls 1,2 Milliarden Franken gegenüber, weil dann wieder eine steuerbare Dividende ausgeschüttet wird und keine Rückerstattung aus dem Vorjahr anfällt. Die Kapitalrückzahlungsperiode ist die Phase, in der die steuerfreie Kapitalrückzahlung aus Reserven aus Kapitaleinlagen die steuerbare Dividende aus erwirtschafteten Gewinnen ersetzt, bis die Reserve aus Kapitaleinlagen aufgebraucht, d. h. vollständig zurückbezahlt, ist. Solange sich die Unternehmen in dieser Phase befinden, resultieren bei der Verrechnungssteuer weiter geschätzte Mindereinnahmen von anfänglich 200 bis 300 Millionen Franken pro Jahr, die im Laufe dieser Phase abnehmen werden. Diese Mindereinnahmen sind darauf zurückzuführen, dass erfahrungsgemäss jeweils rund 10 Prozent der Verrechnungssteuereingänge nicht rückerstattet werden. Bei der Einkommenssteuer betragen die Mindereinnahmen des Bundes anfänglich 70 bis 100 Millionen Franken. Sieht man vom einmaligen Verrechnungssteuereffekt ab, der sich langfristig wieder auf null saldiert, muss der Bund mittelfristig somit mit Mindereinnahmen von bis zu 270 bis 400 Millionen Franken pro Jahr rechnen. Die Kantone und Gemeinden sind bei der Einkommenssteuer betroffen. Sie müssen mit Mindereinnahmen von jährlich bis zu 140 bis 200 Millionen Franken rechnen. Diese Mindereinnahmen basieren auf den heute bekannten Rückzahlungen von jährlich 8 Milliarden Franken. Wie sich diese Rückzahlungen in den kommenden Jahren entwickeln werden, ist nicht voraussehbar.<\/p><p>2. Bundesrat und Verwaltung haben nicht behauptet, der Wechsel zum KEP habe keine Mindereinnahmen zur Folge. Da es vor dem Jahre 2011 nicht möglich gewesen war, die Mindereinnahmen präzis zu quantifizieren, wurden seitens Bundesrat und Verwaltung keine Zahlen ermittelt und entsprechend auch keine genannt. Daher kann nach Auffassung des Bundesrates nicht von einer Differenz gesprochen werden.<\/p><p>3. Es wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Mindereinnahmen nicht quantifizierbar seien, ohne dass aber weitere Kommentare abgegeben wurden. Insbesondere im Abstimmungsbüchlein hätte ein nochmaliger Hinweis darauf erfolgen sollen, dass die Mindereinnahmen aus dem KEP nicht präzis quantifizierbar seien. Aufgrund der fehlenden Angabe entstand der Eindruck, dass durch die Einführung des KEP keine oder nur geringe Mindereinnahmen resultieren. Der Bundesrat bedauert dies.<\/p><p>4. Der Hinweis, dass durch das KEP Mindereinnahmen zu erwarten seien, erfolgte in der Botschaft ans Parlament in den Kapiteln 8.1.6 und 8.3.1.2.: \"Die Mindereinnahmen, welche dem Bund und den Kantonen ... infolge der Einführung des Kapitaleinlageprinzips ... entstehen, sind kaum quantifizierbar. Von einer Schätzung dieser Mindereinnahmen wird deshalb abgesehen.\" Im Vorfeld der Abstimmung drehte sich die Diskussion mehrheitlich um andere Themen, insbesondere um die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch die Teilbesteuerung von Dividenden. Das KEP nahm in den Abstimmungsunterlagen denn auch vergleichsweise wenig Raum ein; allfällige Mindererträge sind darin nicht aufgeführt. Der hohe Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen als Folge der Kapitalerhöhungen von Publikumsgesellschaften wurde von niemandem eingebracht und thematisiert. Im Vordergrund standen die Bemühungen, trotz fehlender Grundlagen die Mindererträge des Teilbesteuerungsverfahrens zuverlässig zu schätzen. Da inzwischen Beschwerden bei den Gerichten eingereicht wurden, obliegt es nun diesen, diese Angelegenheit zu beurteilen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Wie hoch ist der Verlust für den Bund und die Kantone pro Steuerjahr (sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft), der durch die vom Volk im Februar 2008 angenommene Unternehmenssteuerreform II (Referendum) entsteht?<\/p><p>2. Wie gross ist die Differenz zu den Angaben, die von der Regierung und den Verfechtern der Reform anlässlich der Behandlung im Parlament und der Referendumskampagne gemacht wurden?<\/p><p>3. Wurden die Behandlung im Parlament und die Referendumskampagne nicht massiv verfälscht?<\/p><p>4. Welche Auswirkungen sollte - unabhängig davon, wie die vorangegangenen Fragen beantwortet wurden - die Feststellung eines Motivs, das eine Volksabstimmung massiv verfälscht, nach sich ziehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auswirkungen bei der Feststellung eines Motivs, das eine Volksabstimmung massiv verfälscht"}],"title":"Auswirkungen bei der Feststellung eines Motivs, das eine Volksabstimmung massiv verfälscht"}