{"id":20113478,"updated":"2023-07-28T09:04:43Z","additionalIndexing":"66;Atomrecht;nukleare Sicherheit;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Informationsverbreitung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-01T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":1},{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L04K17010113","name":"Kraftwerksstilllegung","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L05K1701010201","name":"Atomrecht","type":1},{"key":"L04K08040707","name":"Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"committee":{"abbreviation":"Bü-NR","id":1,"name":"Büro NR","abbreviation1":"Bü-N","abbreviation2":"Bü","committeeNumber":1,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"council":null,"date":"2011-06-01T00:00:00Z","text":"Dringlichkeit abgelehnt","type":94},{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-30T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-21T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1306879200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1371765600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"speaker"}],"shortId":"11.3478","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 22 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) ist der Betreiber eines Kernkraftwerkes für die Sicherheit seiner Anlage verantwortlich. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) überprüft, ob der Betreiber dieser Verantwortung nachkommt, und verschafft sich durch Aufsichtsgespräche und mehr als 400 eigene Analysen, Inspektionen pro Jahr ein unabhängiges Bild. Das Ensi verfügt zudem über eine Online-Überwachung von ausgewählten, sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparametern sowie der Radioaktivitätsemissionen und -immissionen.<\/p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 16. April 2008 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (Ausserbetriebnahmeverordnung, SR 732.114.5) muss der Betreiber nach jedem bedeutenden Ereignis in einem ausländischen Kernkraftwerk überprüfen, ob seine Anlage gegen ein solches Ereignis gewappnet wäre. Dabei hat er dies unverzüglich an die Hand zu nehmen und zu zeigen, dass die sicherheitstechnische Auslegung des Kernkraftwerks die unzulässige Freisetzung von Radioaktivität verhindert. Wenn nicht, muss der Betreiber sein Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb nehmen. Kommt der Betreiber dieser Pflicht nicht nach, ordnet das Ensi die vorläufige Ausserbetriebnahme an.<\/p><p>Wie die Überprüfung zu erfolgen hat, ist in der Ausserbetriebnahmeverordnung nicht geregelt. Um das physikalische und chemische Verhalten der Anlage bei Störfällen möglichst korrekt abzubilden und so verlässliche Resultate zu erzielen, sind für die Überprüfung der Auslegung eines Kernkraftwerks komplexe Modellrechnungen nötig, die entsprechend zeitaufwendig sind.<\/p><p>Besteht ein konkreter Anlass zur Befürchtung, dass in naher Zukunft ein Störfall mit möglichen Folgen für Menschen und Umwelt eintreten könnte, also eine unmittelbare Gefahr droht, kann das Ensi nach Artikel 72 Absatz 3 KEG die Abschaltung eines Kernkraftwerks verfügen. Wenn in einem anderen Kernkraftwerk auf der Welt ein Ereignis eingetreten ist, bedeutet dies aber noch keine unmittelbare Gefahr in Bezug auf die schweizerischen Kernkraftwerke. Ebenso bedeutet die Verfügung von Nachrüstmassnahmen nicht, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, sondern dass Verbesserungspotenzial erkannt wurde. Verbesserungspotenzial erkennen und nachrüsten sind Vorgaben der Kernenergiegesetzgebung (Art. 36 KEV sowie Art. 4 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Es ist deshalb auch nicht korrekt, den Schluss zu ziehen, eine Anlage halte die Strahlenschutzgrenzwerte nicht ein, weil sie nachgerüstet werden muss.<\/p><p>Das TÜV-Nord-Gutachten wurde im Auftrag der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), der Vorgängerorganisation des Ensi, erstellt. Das Ensi hat daher über eine Veröffentlichung des Gutachtens zu entscheiden und nicht der Bundesrat. Liegt ein entsprechendes Gesuch um Einsicht vor, wird das Ensi das Gesuch nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) zu prüfen haben.<\/p><p>Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) müssen Sicherheitsfunktionen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 KEV keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden. Diese Regelung gilt jedoch grundsätzlich nur für Neuanlagen und nicht zwingend für ältere Anlagen (siehe Art. 82 KEV). Ältere Anlagen wurden nach dem seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik gebaut und können nicht in jeder Hinsicht die heutigen Anforderungen an Neuanlagen erfüllen. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG muss der Betreiber die Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüsttechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Die probabilistische Sicherheitsanalyse für das Kernkraftwerk Beznau zeigt, dass eine weiter gehende Automatisierung nur mit einem geringen Sicherheitsgewinn verbunden wäre. Nachrüstmassnahmen in diesem Bereich werden deshalb aus heutiger Sicht als nicht angemessen beurteilt.<\/p><p>Es sind mehrere Ausstandsbegehren gegenüber Ensi-Mitarbeitenden bzw. dem Ensi-Rat hängig. Im Moment sind dazu noch rechtliche Abklärungen insbesondere zur Zuständigkeit im Gange. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird möglichst rasch zu entscheiden sein.<\/p><p>Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 17. Juni 2009 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen (SR 732.112.2) schreibt für bestehende Schweizer Kernkraftwerke ein Sicherheitsziel einer Kernschadenshäufigkeit von weniger als einmal pro 10 000 Jahre vor. Dies entspricht den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) und damit dem internationalen Sicherheitsstandard. Das Sicherheitsziel wird gemäss den vorliegenden Analysen von allen Schweizer Kernkraftwerken eingehalten. Darüber hinaus sind die bestehenden Schweizer Kernkraftwerke nach der Richtlinie Ensi-A06 (Probabilistische Sicherheitsanalyse, PSA: Anwendungen) dazu verpflichtet, im Falle einer mittleren Kernschadenshäufigkeit grösser als einmal pro 100 000 Jahre Massnahmen zur Reduktion des Risikos zu identifizieren und, sofern angemessen, umzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass bestehende Anlagen so weit wie mit angemessenen Mitteln möglich an das Sicherheitsziel für neue Kernkraftwerke herangeführt werden. Diese im internationalen Vergleich verschärfte Anforderung spiegelt sich z. B. in den gebunkerten, erdbeben- und überflutungssicheren Notstandssystemen wider, die in den Schweizer Kernkraftwerken nachgerüstet wurden.<\/p><p>Die Aufsicht über die nukleare Sicherheit ist eine hoheitliche Aufgabe. Aufsichtsbehörde in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung ist gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a KEG das Ensi. Die Unabhängigkeit des Ensi war dem Gesetzgeber wichtig. Sie ist daher explizit im KEG festgehalten. Die Mitglieder des Ensi-Rates werden vom Bundesrat für vier Jahre gewählt und dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 EnsiG; SR 732.2). Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Ensi-Rates für das Jahr 2010 hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates in Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (EnsiV, SR 732.21) im Hinblick auf die Neuwahl des Ensi-Rates so anzupassen, dass sie dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 EnsiG künftig besser Rechnung tragen.<\/p><p>Zudem besteht bereits die Eidgenössische Kommission für die nukleare Sicherheit (KNS). Diese prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, und sie kann auch Stellung nehmen zu Gutachten des Ensi (siehe Art. 71 KEG).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 72 Absatz 3 des Kernenergiegesetzes (KEG) hält fest, dass die Aufsichtsbehörde umgehend Massnahmen anordnen kann, wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Welche konkreten Fälle sind mit \"unmittelbarer Gefahr\" gemeint? Artikel 3 der Verordnung über die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken hält fest: \"Der Bewilligungsinhaber hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn die Überprüfung nach Artikel 2 zeigt, dass die Dosisgrenzwerte nach Artikel 94 Absätze 3 bis 5 und 96 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1941 nicht eingehalten werden.\" Dies ist beim AKW Mühleberg offensichtlich der Fall, denn aus Sicht des Ensi ist eine umfangreiche Nachrüstung nötig, um die Sicherheit zu gewährleisten. Warum wurde Mühleberg nicht vorläufig ausser Betrieb genommen?<\/p><p>Das Bundesamt für Energie (BFE) ist der Meinung, dass eine Überprüfung von Mühleberg \"komplexe Modellierungen\" voraussetzt und entsprechend Zeit fordere. Die Verordnung sieht aber nicht vor, dass probabilistische Berechnungen gemacht werden dürfen. Wie beurteilt der Bundesrat die Haltung des BFE? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage werden die komplexen Modellierungen begründet?<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit zu verfügen, dass das TÜV-Nord-Gutachten veröffentlicht wird? Wenn nein, welches sind die Gründe?<\/p><p>Artikel 10 der Kernenergieverordnung sieht vor, dass Sicherheitsfunktionen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden. Im AKW Beznau sind beim Störfall \"Dampferzeuger-Heizrohrbruch\" zur Vermeidung einer unerlaubten Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der ersten 30 Minuten Handmassnahmen erforderlich. Das Ensi beurteilt dies nicht generell als Auslegungsschwäche. Ist der Bundesrat der Meinung, dass dadurch die Verordnung verletzt wird?<\/p><p>Gegen Ensi-Mitarbeitende ist ein Ausstandbegehren wegen Voreingenommenheit hängig. Bis wann wird das UVEK darüber entscheiden?<\/p><p>Bestehende AKW dürfen eine bis zu 10-mal grössere Kernschadenshäufigkeit haben als neue AKW. Wie ist dieser Sachverhalt gegenüber der betroffenen Bevölkerung zu rechtfertigen?<\/p><p>Wäre es nicht wichtig, zur Beurteilung der Sicherheit von Atomanlagen, insbesondere bei alten Werken, immer eine unabhängige \"second opinion\" zu Sicherheitsfragen zu haben? Ist der Bundesrat bereit, die nötigen rechtlichen Anpassungen auszuarbeiten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sicherheit der Schweizer AKW"}],"title":"Sicherheit der Schweizer AKW"}