﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113481</id><updated>2025-11-14T07:19:42Z</updated><additionalIndexing>66;Deckungskapital;Kostenrechnung;Rückbau;Vorauszahlung;radioaktiver Abfall;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4819</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K17010113</key><name>Kraftwerksstilllegung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030201</key><name>Kernkraftwerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010109</key><name>radioaktiver Abfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0705030307</key><name>Rückbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020201</key><name>Kostenrechnung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100101</key><name>Deckungskapital</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302020901</key><name>Vorauszahlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-30T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-08-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-06-01T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3481</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), insbesondere den Artikeln 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach deren Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet und sind der Aufsicht des Bundesrats unterstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines KKW in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Die Beiträge in die beiden Fonds werden jeweils für eine Veranlagungsperiode von fünf Jahren festgelegt, letztmals basierend auf den Kostenstudien 2006 für die Veranlagungsperiode 2007-2011. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten während zwei Bilanzstichtagen per 31. Dezember unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die Jahresbeiträge während der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu berechnet und korrigiert. Da die Bandbreite zurzeit von keinem KKW unterschritten wird, ist eine Anpassung der Jahresbeiträge nicht notwendig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Neben der jährlichen Überprüfung der Fondsbestände, bei der die Soll- und Ist-Werte verglichen werden, findet alle fünf Jahre eine Überprüfung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten statt, welche die Basis für die Beitragsermittlung bilden. Die Ansprüche, Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind zudem im Detail im KEG geregelt. Die beitragspflichtigen Betreiber haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 KEG). Falls die geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten nicht reichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung nicht innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Wenn die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, müsste die Bundesversammlung beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Faktenblatt Nr. 3 über die Anlagestrategie und finanzielle Situation von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen per 31. Dezember 2010 weisen sämtliche Fonds, welche die Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt betreffen, eine Unterdeckung auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim AKW Mühleberg beträgt die Unterdeckung des Stilllegungsfonds 11 Prozent und die Unterdeckung des Entsorgungsfonds 1,6 Prozent. Insgesamt fehlten Ende 2010 in den gesetzlich vorgeschriebenen Fonds des AKW Mühleberg damit über 35 Millionen Franken im Vergleich zum Soll-Betrag.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim AKW Leibstadt beträgt die Unterdeckung des Stilllegungsfonds 5,8 Prozent und die Unterdeckung des Entsorgungsfonds 6,5 Prozent. Insgesamt fehlten Ende 2010 in den gesetzlich vorgeschriebenen Fonds des AKW Leibstadt damit über 65 Millionen Franken im Vergleich zum Soll-Betrag.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie sind die teilweise massiven Unterdeckungen der gesetzlich vorgeschriebenen Fonds bei den Kernkraftwerken Mühleberg und Leibstadt zu erklären?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wurden Massnahmen ergriffen, um diese Unterdeckung schnellstmöglich zu beheben? Wenn nein, wieso nicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie wird gewährleistet, dass Unterdeckungen im Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds für Kernanalagen künftig verhindert werden können?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt. Unterdeckung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds</value></text></texts><title>Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt. Unterdeckung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds</title></affair>